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Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland

Online-Shopping: Geoblocking-Verordnung feiert vierten Geburtstag

Online-Shopping: Geoblocking-Verordnung feiert vierten Geburtstag
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Online-Käufer werden das kennen: Man möchte in einem ausländischen Online-Shop ein Schnäppchen machen, die Bestellung kann aber nicht abgeschlossen werden, z. B. weil die deutsche Adresse nicht eingegeben werden kann. Eine solche Praxis fällt unter die Rubrik Geoblocking und ist unter bestimmten Voraussetzungen in der EU verboten. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) beantwortet wichtige Fragen.

Welche Vorteile hat die Verordnung für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Seit Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung am 3. Dezember 2018 sind Online-Händler in der EU dazu verpflichtet, Waren und Dienstleistungen europaweit zu denselben Bedingungen anzubieten (gleicher Preis und gleiche Lieferbedingungen) wie für Kunden mit Wohnsitz im jeweiligen Land. Es gilt der Grundsatz: „Shop like a local“.

Der Zugang zu einer Internetseite oder Smartphone-App darf aus den folgenden Gründen nicht verwehrt oder eingeschränkt werden:

  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnort,
  • Postanschrift,
  • IP-Adresse,
  • Lieferadresse,
  • Sprache,
  • Bankverbindung oder
  • Land, in dem das Zahlungsmittel (z. B. die Kreditkarte) ausgestellt wurde.

Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen ohne ihr Einverständnis auch nicht automatisch auf eine andere, länderspezifische Internetseite weitergeleitet werden.

Zudem gilt: Waren und Dienstleistungen müssen auf der gleichen Seite zu einem einheitlichen Nettopreis angeboten werden.

Ist ein Online-Shop dazu verpflichtet, an eine Adresse in Deutschland zu liefern?

Nein. Online-Händler können den Versand auf das Inland beschränken. Wenn der Anbieter nicht nach Deutschland liefert, muss die Bestellung entweder selbst abgeholt werden, z. B. indem man die Ware in Grenznähe liefern lässt. Oder man beauftragt und bezahlt ein Logistikunternehmen mit dem Versand nach Deutschland.

Für welche Waren und Dienstleistungen gilt die Verordnung?

  • Neue und gebrauchte Waren, u. a. Kleidung, elektronische Geräte, Möbel.
  • Dienstleistungen wie beispielsweise Hotelunterkünfte, Sportveranstaltungen, Mietwagen, Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks. Der Zugang muss ausländischen Verbraucherinnen und Verbrauchern unter denselben Voraussetzungen gewährt werden wie Einheimischen.
  • Digitale Dienstleistungen, die nicht durch das Urheberrecht geschützt sind, z. B. Datenspeicherung, Webhosting oder Internetverzeichnisse.

Achtung: Dienstleistungen im Bereich des Glücksspiels, der Finanzen und des Personenverkehrs sowie urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Video-on-Demand, E-Books oder Online-Spiele) sind von der Geoblocking-Verordnung ausgenommen.

Hier sind Verbraucherinnen und Verbraucher aber durch andere EU-Verordnungen vor Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts geschützt.

Verpflichtet die Verordnung den Anbieter dazu, alle Zahlungsarten anzunehmen?

Nein. Der Online-Händler darf die Zahlungsarten grundsätzlich frei festlegen. So kann er z. B. nur Karten eines bestimmten Kreditinstituts akzeptieren. Sobald der Kunde ein Zahlungsmittel ausgewählt hat, darf dieses aber nicht abgelehnt werden, nur weil es in einem anderen Land ausgestellt wurde.

An wen kann man sich bei Fragen oder Verstößen wenden?

Für Informationen zur Geoblocking-Verordnung oder bei einer konkreten Beschwerde können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an das EVZ Deutschland oder die Bundesnetzagentur als zuständige Durchsetzungsbehörde in Deutschland wenden.

Darüber hinaus steht eine kostenlose Printbroschüre zur Verfügung, die unter danzeisen@cec-zev.eu bestellt werden kann.

Ansprechpartner für die Presse: Peter J. Koop | 07851 991 48 30 | koop@cec-zev.eu

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland

Bahnhofsplatz 3 | 77694 Kehl

www.evz.de