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Pressemitteilung - Stichtag 1. Juli: Wie Unternehmen finanzielle Risiken durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen vermeiden

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Stichtag 1. Juli: Wie Unternehmen finanzielle Risiken durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen vermeiden

  • Über drei Millionen Deutsche sind sehr wahrscheinlich mit einer Lohnpfändung konfrontiert oder befinden sich in einer Privatinsolvenz – Arbeitgeber sollten neue Pfändungsfreigrenzen beachten
  • Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch zu beachten – finanzielle Haftung für einen beträchtlichen Betrag pro Arbeitnehmer möglich
  • Anstehende Urlaubssaison: Urlaubsgeld ist nicht pfändbar, Urlaubsentgelt ist hingegen schon

Nürnberg. Den 1. Juli sollten Unternehmen jedes Jahr im Blick behalten. Denn dieser Stichtag spielt gerade bei der Erhöhung der sogenannten Pfändungsfreigrenzen – also des Betrages, der bei Lohn und Gehalt eines Arbeitnehmers unpfändbar ist – eine große Rolle. Franz Orth von Schultze & Braun erläutert, worauf Verantwortliche für Lohnabrechnungen achten sollten, um dabei finanzielle Risiken zu vermeiden.

Von existenzieller finanzieller Bedeutung

Laut der Wirtschaftsauskunftei Creditreform waren Ende 2024 fast 5,7 Millionen Deutsche überschuldet. Die Anzahl überschuldeter Personen ist dabei im Vergleich zum Vorjahr um rund 110.000 Personen angestiegen. Einen Anstieg gab es auch beim Anteil der Personen mit sogenannten harten Negativmerkmalen bei der Überschuldung: Bei fast 3,2 Millionen Deutschen war die Überschuldung bereits so groß, dass sie sehr wahrscheinlich mit einer Lohnpfändung konfrontiert sind oder sich in einer Privatinsolvenz befinden. In solchen Fällen werden die Einkünfte der Betroffenen an ihre Gläubiger verteilt, um die offenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Antwort auf die Frage, welcher Betrag ihrer Einkünfte gesetzlich gesichert ist und nicht an die Gläubiger ausgezahlt werden darf – ist für die betroffenen Personen von existenzieller finanzieller Bedeutung. Verschuldete Arbeitnehmer sollen durch die Pfändungsfreigrenzen einen unpfändbaren Betrag als Mindesteinkommen zur Verfügung haben, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie zu decken.

Pfändbar oder nicht pfändbar?

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie sich bei einer Pfändung des Einkommens eines Arbeitnehmers regelmäßig die Frage stellen müssen: „Ist das Arbeitseinkommen vollständig oder teilweise pfändbar oder nicht pfändbar?“. „Besonders relevant ist die Antwort auf diese Frage jedes Jahr zum 1. Juli, da die Pfändungsfreigrenzen seit 2021 jährlich zu diesem Datum angepasst und angehoben werden“, sagt Franz Orth. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht ist am Nürnberger Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun tätig. „Im Falle einer Missachtung der jeweils aktuellen Pfändungsfreigrenzen droht Unternehmen ein erheblicher Mehraufwand bis hin zu finanziellen Verlusten. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten. Daraus resultierend kann ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber die Differenz geltend machen und erforderlichenfalls einklagen – etwa, wenn er weniger als den durch die Pfändungsfreigrenzen geschützten Betrag überwiesen bekommen hat.“

Zurückfordern oder doppelt bezahlen

Der unpfändbare Betrag des Einkommens steigt zum 1. Juli 2026 um 32,40 Euro auf 1.587,40 Euro netto pro Monat. Überweist ein Arbeitgeber nach diesem Datum jedoch weniger als den angehobenen Betrag – etwa auf Basis der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Grenze von 1.555,00 Euro – an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber die Differenz nachzahlen. „Der Arbeitgeber kann die 32,40 Euro dann nur von den Pfändungsgläubigern zurückfordern, die sie zu viel erhalten haben. Der Betrag steht allerdings in der Regel in keiner Relation zum zeitlichen Mehraufwand für die Rückforderung“, erläutert Orth. „Noch aufwändiger wird es, wenn der Differenzbetrag für mehrere Arbeitnehmer oder bei unterschiedlichen Gläubigern eingefordert werden muss. Die Alternative, dass der Arbeitgeber auf die Rückforderung gegenüber den Pfändungsgläubigern verzichtet, den Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt und im Ergebnis doppelt zahlt, ist oftmals die insgesamt wirtschaftlich sinnvollste Lösung.“

Das mag bei 32,40 Euro noch zu verkraften sein – allerdings erhöht sich der pfändungsfreie Grundbetrag, wenn der Arbeitnehmer Unterhaltspflichten erfüllen muss. „Je nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen kann der Betrag zusätzlich steigen. So liegt die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen bei zwei Unterhaltspflichten ab dem 1. Juli 2026 bei 2.517,65 Euro netto pro Monat. Im Fall der Fälle kann ein Arbeitgeber also für eine beträchtliche Summe haftbar gemacht werden. Umso wichtiger ist es daher, dass Arbeitgeber die neuen Pfändungsfreigrenzen beachten“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Besonderheiten bei Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Mit dem Blick auf die nahende Urlaubssaison ist zudem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Information wichtig: Falls ein Arbeitnehmer während des Urlaubs von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum fortgezahlten Arbeitsentgeltes Urlaubsgeld erhält, bleibt ihm dieser Zuschuss im Fall einer Privatinsolvenz oder Lohnpfändung in voller Höhe erhalten und ist nicht pfändbar – jedenfalls, solange das Urlaubsgeld innerhalb der üblichen Höhe liegt. Hingegen ist das Urlaubsentgelt als normales Arbeitsentgelt zu bewerten und bleibt daher bis zur jeweils aktuell maßgeblichen Pfändungsgrenze der Pfändung unterworfen. „Allgemein sollten die Entgeltbestandteile des Arbeitseinkommens dahingehend überprüft werden, ob einzelne Bezüge vollständig oder teilweise absolut unpfändbar sind. Anlass dazu bietet der 1. Juli“, fasst Orth zusammen.

Mit freundlichen Grüßen
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Matthias Braun
Pressesprecher

Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Eisenbahnstraße 19-23
D-77855 Achern
Tel: 0151/50766762
Mail: MBraun@schultze-braun.de
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