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COVID-19: Krankschreibungen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt: Tipps für Versicherte

Mainz (ots)

Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit bis maximal sieben Tage erhalten. Diese Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes. Ein Besuch der Arztpraxis ist hierfür nicht notwendig. Was ist dabei zu beachten und wie erhält man die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich am 9. März verständigt, dass Patienten unter bestimmten Voraussetzungen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden können. Ein Besuch der Arztpraxis ist hierfür nicht notwendig. Die Regelung gilt ab sofort und für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind sowie keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen.

Dies gilt ebenfalls für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes. Die Vereinbarung ist zunächst für vier Wochen gültig. Die Krankmeldung wird von Ärzten per Post zugesandt.

Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte: Versicherte sollten ihre Gesundheitskarte bei einem Anruf in der Arztpraxis parat haben. Dies ist für einen Abgleich der persönlichen Daten oder für eine Neuerfassung als Patient erforderlich. Sollte ein Patient noch nicht in der Arztpraxis gewesen sein, werden detaillierte Informationen zur Person und auf der elektronischen Gesundheitskarte notwendig sein.

Die IKK Südwest informiert Versicherte über das Verfahren zum Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Vorlage bei der Krankenkasse: Versicherte der IKK Südwest können die Krankmeldung einfach in der Online-Geschäftsstelle uploaden unter www.ikk-suedwest.de oder diese per Post senden.

Vorlage bei dem Arbeitgeber: Sofern im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber sein. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung im Original verlangen. Abweichende Vereinbarungen sind individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu treffen.

Alternative Kommunikationswege

Digitale Kommunikation mit dem Arzt: Versicherte der IKK Südwest können sich zudem kostenfrei über das Online-Sprechzimmer in einem gesicherten Chat mit ihrem Arzt austauschen. Welche Ärzte diesen Kommunikationsweg anbieten, ist online zu erfahren: www.ikk-suedwest.de/service/pilotprojekt-online-sprechzimmer/

Bei Fragen zum Coronavirus COVID-19 können Versicherte die kostenfreie IKK Medizin-Hotline 0800/0 133 000 an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr anrufen. Die Hotline bei Fragen zu Lieferengpässen von Arzneimitteln 0800/1 20 22 22 steht montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr zur Verfügung.

Die IKK Südwest

Aktuell betreut die IKK Südwest mehr als 640.000 Versicherte und über 90.000 Betriebe in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Versicherte und Interessenten können auf eine persönliche Betreuung in unseren 21 Kundencentern in der Region vertrauen. Darüber hinaus ist die IKK Südwest an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr über die kostenfreie IKK Service-Hotline 0800/0 119 119 oder www.ikk-suedwest.de zu erreichen.

Pressekontakt:

Franziska Knoll
IKK Südwest Pressesprecherin Hessen, Pfalz und Rhein-Main
E-Mail: franziska.knoll@ikk-sw.de
Tel.: 0 61 31/4 95-3070

Original-Content von: IKK Südwest, übermittelt durch news aktuell

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