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elumeo SE

elumeo SE: Mögliche Insolvenz der PWK ohne wesentliche Auswirkungen auf den elumeo Konzernabschluss
Konzernabschluss der Gesellschaft trägt uneingeschränkten Bestätigungsvermerk

Berlin (ots)

Ausreichende Rückstellung für etwaige Insolvenz der PWK im Konzernabschluss gebildet

   - Steuerliche Betriebsprüfung der elumeo SE in 2018 ohne 
     Beanstandung des geltenden Verrechnungspreissystems.
   - Landgericht Berlin hat Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen 
     Beschlüsse der Hauptversammlung vom 12. Dezember 2018 wegen 
     Verstoßes gegen Meldepflichten abgewiesen
   - Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers soll Klage der OSH 
     gegen die Gesellschaft unterstützen und zielt nicht auf Klärung 
     der wirtschaftlichen Situation von elumeo

elumeo SE, das führende europäische Unternehmen im elektronischen Vertrieb von hochwertigem Edelsteinschmuck, nimmt zu der neuerlichen Pressemitteilung von RA Schaetze vom 24.9.2019 Stellung und nutzt das aktuelle Urteil des Landgerichts Berlin gegen die Aktionärin des Unternehmens, die Ottoman Strategy Holdings S.A. (im Folgenden OSH), weitere Vorwürfe der OSH gegen die Gesellschaft zu entkräften und die Fakten richtigzustellen.

In den zurückliegenden Wochen hatte die OSH über die Medien weitere unwahre Behauptungen über die elumeo SE verbreitet. Vertreten wurde die OSH dabei jeweils durch ihren Rechtsvertreter und Treuhänder RA Roderich Schaetze, München. RA Schaetze ist zugleich Vorstandsmitglied der SWM Treuhand AG und Kläger in einer Klage der SWM Treuhand AG gegen die elumeo SE auf Zahlung von EUR 10,2 Mio.

Besonderen Stellenwert nehmen in den Pressemitteilungen von RA Schaetze regelmäßig die Ermittlungen der Berliner Staatsanwaltschaft ein. RA Roderich Schaetze unterlässt es jedoch zu erwähnen, dass diese Ermittlungen auf einer Strafanzeige beruhen, deren Inhalt im Wesentlichen mit der Klage der SWM Treuhand AG deckungsgleich ist und daher mutmaßlich von RA Schaetze mitinitiiert wurde. Die elumeo SE und die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder und geschäftsführenden Direktoren kooperieren voll mit den Ermittlungsbehörden.

Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Rechtsstreit hatte die OSH geklagt, weil ihr die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 versagt worden war. Das Landgericht wies die Klage vollständig als unbegründet ab und verurteilte zudem die Klägerin dazu, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

elumeo nimmt heute nochmals zu allen Vorwürfen gebündelt Stellung und widerlegt die unwahren Behauptungen.

   - In den Pressemitteilungen vom 22.8.2019 und vom 6.9.2019 
     behauptet RA Schaetze, ein von Wolfgang Boyé eingesetzter 
     Manager habe die lokale PWK-Geschäftsführung ausdrücklich 
     angewiesen, in keinem Fall Assets aus dem Besitz der 
     elumeo-Tochterfirma zu verkaufen, um so Mittel zur Zahlung von 
     Abfindungen bereitzustellen. Diese Behauptung ist falsch. 
     Richtig ist: Wolfgang Boyé kann als Vorsitzender des 
     Verwaltungsrats überhaupt keine Manager in Tochtergesellschaften
     einsetzen. Die Bestellung von Geschäftsführern in 
     Tochtergesellschaften bedarf vielmehr eines Entscheides des 
     Verwaltungsrats, welcher in diesem Fall vorlag. Darüber hinaus 
     ist auch der Inhalt der Behauptung falsch. Besagter Manager hat 
     lediglich darauf hingewiesen, dass Ware ohne Zustimmung nicht 
     unter Marktwert verkauft werden darf. Für eine 
     verantwortungsvolle Geschäftsführung ist dies eigentlich eine 
     Selbstverständlichkeit.
   - In der Pressemitteilung vom 6.9.2019 behauptet RA Schaetze, dass
     die Geschäftsführer durch Vorstandsbeschluss (gemeint ist wohl: 
     Verwaltungsratsbeschluss) als persönliche Bürgen benutzt worden 
     seien. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Einmal 
     abgesehen davon, dass es weder nach thailändischem Recht noch 
     nach deutschem Recht möglich ist, Bürgen gegen deren Willen zu 
     "benutzen", hat der Verwaltungsrat der elumeo SE zu keinem 
     Zeitpunkt persönliche Bürgschaften von den Geschäftsführern der 
     PWK verlangt.
   - In der Pressemitteilung vom 6.9.2019 behauptet RA Schaetze, die 
     elumeo SE bediene angeblich nicht ihre Verbindlichkeiten 
     gegenüber PWK, obwohl bei elumeo und Juwelo in Deutschland 
     Schmuck im Wert von 4 Mio. Euro lagere, der nachweislich von PWK
     stammt. Darüber hinaus behauptet er, dass nach einem möglichen 
     Verkauf von Vermögensgegenständen der PWK die "Differenz von 
     Liquidation zur Verschuldung in den Büchern der elumeo SE 
     verbleibt". Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Wie aus 
     dem geprüften Jahresabschluss 2018 ersichtlich ist, gibt es 
     keine offenen Rechnungen der elumeo SE oder der Juwelo 
     Deutschland GmbH gegenüber der PWK. Demzufolge können auch keine
     Verbindlichkeiten der PWK in den Büchern der elumeo SE 
     verbleiben.
   - In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 behauptet RA Schaetze, 
     eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung in Höhe von 1,1 Mio. Euro 
     könne PWK angeblich frühestens in drei bis fünf Jahren erwarten.
     Dies Behauptung ist irreführend. Richtig ist: Der Großteil der 
     Mehrwertsteuer-Rückerstattungsforderung stammt aus dem Jahre 
     2014. Die genannte Fünf-Jahres-Frist ist also bereits 
     abgelaufen.
   - In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 erweckt RA Schaetze den 
     Eindruck, im Falle einer Insolvenz der PWK sei auch eine 
     Insolvenz der elumeo SE zu erwarten. Zudem werde die 
     Rückstellung, welche die elumeo SE für mögliche Belastungen aus 
     der Abwicklung der PWK gebildet hat, "unter keinen Umständen 
     ausreichen". Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Die 
     gebildete Rückstellung für mögliche Belastungen aus der 
     Abwicklung der PWK wurde auch unter der Annahme einer Insolvenz 
     der PWK gebildet. Selbst im Falle einer Insolvenz der PWK wird 
     das Risiko, dass die elumeo SE tatsächlich in dieser Höhe 
     belastet werden könnte, als gering eingeschätzt.
   - In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 14.8.2019 
     behauptet RA Schaetze, seine Mandantin OSH sei nicht zur 
     Hauptversammlung der elumeo SE am 12. Dezember 2018 zugelassen 
     worden, weil sie den Kurs des Managements der Gesellschaft 
     kritisiert habe. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Die 
     OSH wurde nicht durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft und 
     dessen Vorsitzenden Wolfgang Boyé an der Stimmausübung 
     gehindert. Vielmehr hatte die OSH ihre Aktionärsrechte nach grob
     fahrlässiger Verletzung von Meldepflichten gemäß WpHG verloren. 
     Dies hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 2.8.2019 
     bestätigt (AZ 100 O 4/19).
   - In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 14.8.2019 
     behauptet RA Schaetze, elumeo habe PWK Jewelry Ltd. (im 
     Folgenden: PWK) angeblich ausgeplündert, indem Waren bestellt, 
     aber nicht bezahlt wurden. Diese Behauptung ist falsch. Richtig 
     ist: Allein von März bis September 2018 wurden dem Management 
     der Fabrik über 9 Mio. Euro gezahlt. Es wurde aber nach eigenen 
     Unterlagen der PWK nur Schmuck im Wert von 5,6 Mio. Euro 
     geliefert.
   - In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 22.8.2019 
     behauptet RA Schätze, elumeo SE habe trotz drastisch 
     rückläufiger Verkaufszahlen weiterhin Schmuck bei PWK in 
     Thailand bestellt. Diese Behauptung ist irreführend. Richtig 
     ist: Aufgrund der zu hohen Produktionskosten in der PWK und dem 
     rückläufigen Absatzvolumen wurde das monatliche Bestellvolumen 
     im Mai 2018 auf 25.000 Stück reduziert. Darüber hinaus gab es 
     anders als von RA Roderich Schaetze dargestellt hierzu keine 
     umsetzungsfähigen Restrukturierungsvorschläge seitens des 
     Managements der PWK.
   - In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 behauptet RA Schaetze, 
     den vier PWK-Geschäftsführern drohe nach thailändischem 
     Arbeitsrecht wegen der Nichtzahlung der Gehälter und Abfindungen
     an die 600 Mitarbeiter eine hohe Gefängnisstrafe. Dies sei durch
     das Verhalten der elumeo SE verursacht worden. Diese Behauptung 
     ist falsch. Richtig ist: Eine Haftung nach thailändischem Recht 
     besteht nur dann, wenn die Manager Löhne und Abfindungen 
     vorsätzlich nicht gezahlt hätten, obwohl sie dazu in der Lage 
     gewesen wären. Die Behauptungen von RA Schaetze sind daher in 
     sich widersprüchlich. Eine strafrechtliche Verantwortung der 
     Manager der PWK kann nur dann entstanden sein, wenn die 
     Nichtzahlung der Gehälter und Abfindungen gerade nicht auf dem 
     Verhalten der elumeo SE beruht hat. Sofern die thailändische 
     Justiz daher einen Haftungsgrund der früheren Manager der PWK 
     sieht, bestätigt dies im Gegenteil, dass die elumeo Gruppe ihren
     Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und die Manager der PWK
     somit in der Lage gewesen sind, die Löhne und Abfindungen zu 
     zahlen.
   - In der Pressemitteilung vom 6.8.2019 behauptet RA Schaetze, die 
     beantragte Sonderprüfung solle angeblich Pflichtwidrigkeiten und
     Verstöße des Verwaltungsrats gegen das Gesetz aufdecken und 
     klären, ob und wie die Mitglieder des Verwaltungsrats zum 
     Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre handelten. Diese 
     Behauptung ist irreführend. Der Umfang des Sonderprüfungsantrags
     wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Sonderprüfungsantrag
     umfasste insgesamt 13 Fragen, die sich ausschließlich auf die 
     Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der elumeo SE, der 
     Juwelo Deutschland GmbH und der Silverline Distribution Ltd. mit
     der PWK im Jahr 2018 beziehen. Fragen, die auf die Ursachen der 
     wirtschaftlichen Situation der elumeo SE oder der elumeo Gruppe 
     zielen, enthält der Sonderprüfungsantrag nicht. Somit hat es den
     Anschein, dass der Sonderprüfungsantrag allein Material für die 
     Klage der SWM Treuhand AG gegen die elumeo SE zusammentragen 
     will.
   - In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 versucht RA Schaetze den 
     Eindruck zu erwecken, aus dem Verfahren gegen die KAT FLORENCE 
     Design Ltd. sei mit zusätzlichen Belastungen für die elumeo SE 
     zu rechnen. Diese Behauptung ist irreführend. Richtig ist: 
     Bezeichnenderweise wurden diese angeblichen Ansprüche bisher 
     überhaupt nicht substantiiert vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 
     8. August 2019 wurde eine kurzfristige Begründung dieser 
     Ansprüche angekündigt, die jedoch bisher nicht eingegangen ist. 
     Vielmehr wurde um eine umfangreiche Fristverlängerung gebeten. 
     Als kurzfristig ist dies also nicht zu bezeichnen.
   - In der Pressemitteilung vom 23.9.2019 versucht RA Schaetze den 
     Eindruck zu erwecken, aus dem konzerninternen 
     Verrechnungspreissystem drohten der elumeo SE 
     Steuernachzahlungen in Höhe von über EUR 10 Mio. sowie eine 
     strafrechtliche Verfolgung nach § 370 AO. Diese Behauptung ist 
     falsch. Richtig ist: Das Verrechnungspreissystem der elumeo SE 
     war in 2018 Gegenstand einer ausführlichen Betriebsprüfung 
     welche ohne Beanstandungen des Verrechnungspreissystems blieb.

Insgesamt ist festzustellen, dass die zahlreichen Pressemitteilungen des RA Roderich nach Einschätzung des Verwaltungsrates der elumeo SE das Ziel verfolgen, die elumeo SE nachhaltig zu schädigen und zu destabilisieren.

Über das Unternehmen:

Der elumeo-Konzern mit Sitz in Berlin ist das führende europäische Unternehmen im elektronischen Vertrieb von hochwertigem, überwiegend in Indien und Thailand produziertem Edelsteinschmuck. elumeos Ziel ist es, hochwertigen Edelsteinschmuck zu einem bezahlbaren Luxus für jeden zu machen.

Über eine Vielzahl von elektronischen Vertriebskanälen (etwa TV, Internet, Smart TV und Smartphone-App) bietet das börsennotierte Unternehmen seinen Kunden vor allem farbigen Edelsteinschmuck zu vergleichsweise günstigen Preisen an. Der Verkauf erfolgt ganz überwiegend über den Direktvertrieb. So betreibt der elumeo-Konzern etwa Homeshopping Fernsehsender in Deutschland und Italien sowie Webshops in Deutschland, Großbritannien, Italien, Frankreich, den Niederlanden, Spanien, Belgien und den USA.

Kontakt:

elumeo SE
Bernd Fischer, Geschäftsführender Direktor (CFO) und Mitglied des
Verwaltungsrats
Erkelenzdamm 59/61,
10999 Berlin
Tel.: +49 30 69 59 79-0
Fax: +49 30 69 59 79-20
E-Mail: bernd.fischer@elumeo.com

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