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POL-PB: Zusammenstoß mit Kind auf Fußgängerüberweg - Polizei mahnt: Regeln beachten!

Paderborn-Wewer (ots)

(mb) Ein 10-jähriger Junge hat am Donnerstag bei einem Verkehrsunfall auf dem Delbrücker Weg Verletzungen erlitten.

Der Junge war gegen 17.00 Uhr gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder mit Rollern auf dem Gehweg am Meerschlag unterwegs. Den Delbrücker Weg wollten sie auf dem gekennzeichneten Fußgängerüberweg in Richtung Harter Bruchweg überqueren. Ein in Richtung Alter Hellweg fahrender Ford-Galaxi-Fahrer (49) hielt nicht an, um den Kindern das Queren zu ermöglichen. Der Zehnjährige prallte auf dem Überweg gegen die linke Seite des Autos und stürzte. Er zog sich Verletzungen zu und musste mit einem Rettungswagen zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus gebracht werden.

Im Zusammenhang mit diesem Unfall erinnert die Polizei an die gesetzlichen Bestimmungen. Danach haben Fußgänger an Fußgängerüberwegen "Vorfahrt". Im § 26 der Straßenverkehrsordnung ist das so geregelt:

(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.

Bei Verstößen gegen diese Regeln werden hohe Bußgelder verhängt. Wer nicht mit mäßiger Geschwindigkeit heranfährt, wenn Passanten den Fußgängerüberweg nutzen wollen kann mit 80 Euro belangt werden. Kommt es zu Gefährdungen sind 100 Euro fällig - bei Unfällen 120 Euro. Sollten Personenschäden eintreten muss sich der Verursacher wegen fahrlässiger Körperverletzung in einem Strafverfahren verantworten.

Wer sich im öffentlichen Straßenverkehr mit einem (Tret-)Roller bewegt muss die Gehwege benutzen und sich an den Regeln für Fußgänger orientieren. Rollernutzer gelten also als Fußgänger.

Fahrradfahrer dürfen den Fußgängerüberweg selbst fahrend überqueren, genießen dann aber keinen Vorrang. Dieser besteht nur, wenn Sie zuvor absteigen und ihr Rad auf die andere Straßenseite schieben.

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