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POL-GT: Aktion Radschlag Radwege - Kennen Sie sich aus?

POL-GT: Aktion Radschlag 
Radwege - Kennen Sie sich aus?
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Gütersloh (ots)

Kreis Gütersloh (FK) - Im Kreis Gütersloh verunglückte Fahrradfahrer stellten 2018 einen Anteil von mehr als 30 % an der Gesamtzahl der bei Verkehrsunfällen verletzten dar. Ziel der Aktion Radschlag, welche die Fahrrad- und Pedelecfahrer in den Fokus stellt, ist unter anderem die Bekämpfung der Verkehrsunfälle mit Fahrradfahrern.

Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, die Verkehrsregeln sicher zu beherrschen. Immer wieder stellen wir in Gesprächen mit Verkehrsteilnehmern fest, dass gerade die Verkehrsregeln für Fahrradfahrer längst nicht allen klar sind.

Grundsätzlich gilt: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit ihren Rädern Gehwege benutzten. Eine Ausnahme bilden mindestens 16-jährige Begleitpersonen von Kindern unter acht Jahren. Diese dürfen auch den Gehweg nutzten, um die kleinen Kinder zu begleiten. Für alle gilt: Fußgänger haben Vorrang.

Alle diejenigen, welche nicht in die genannten Kategorien fallen, gelten die Regeln zur Nutzung der verschiedenen Radverkehrsanlagen wie Radwegen, Radfahrfurten, Radschutzstreifen etc. In einer kleinen Serie werden wir in den kommenden Wochen diese Regeln anschaulich auffrischen.

Wir starten mit dem Thema: Welche Verkehrszeichen kennzeichnen einen Fahrradweg?

Grundsätzlich gilt auch für Fahrradfahrer das Rechtsfahrgebot. Nur durch Verkehrszeichen kann es aufgehoben oder eingeschränkt werden.

Die in der Grafik dargestellten Verkehrszeichen kündigen Fahrradwege an. Diese können Sonderwege für Radfahrer (Zeichen 237) sein, gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240) und getrennte Fuß- und Radwege (Zeichen 241) sein. Diese Verkehrszeichen haben Anordnungscharakter und zeigen eine Benutzungspflicht an. Das heißt: Wenn eines dieser drei in der Grafik aufgeführten Zeichen an einem Radweg steht, muss dieser genutzt werden. Soweit ein Radweg baulich erkennbar ist, jedoch nicht mit einem der oben genannten Verkehrszeichen eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet ist, ist er ein Radweg ohne Benutzungspflicht. Ein auf der linken Seite befindlicher und nicht beschilderter Weg darf in dieser Richtung nur mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Fahrradfahrer frei) genutzt werden. Darüber hinaus können auch Gehwege durch das Zusatzzeichen 1022-10 für Fahrradfahrer freigegeben sein.

Rückfragen von Medienvertretern bitte an:

Polizei Gütersloh
Pressestelle Polizei Gütersloh
Telefon: 05241 869 0
E-Mail: pressestelle.guetersloh@polizei.nrw.de
Internet: https://guetersloh.polizei.nrw/
Twitter: https://twitter.com/polizei_nw_gt
Facebook: https://www.facebook.com/polizei.nrw.gt/

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