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Hauptzollamt Dortmund

HZA-DO: Zahlreiche Verstöße festgestellt
Zoll kontrolliert Shishabars und Kioske

HZA-DO: Zahlreiche Verstöße festgestellt / Zoll kontrolliert Shishabars und Kioske
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Dortmund/Gelsenkirchen/Herne/Recklinghausen (ots)

Am 08., 10. und 11. Juli 2022 überprüften Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund im Rahmen der Steueraufsicht Shishabars und Kioske in Dortmund, Gelsenkirchen, Herne und Recklinghausen.

Bei der Kontrolle stellten die Beamten insgesamt 20 Kilo unversteuerten Wasserpfeifentabak - teilweise mit gefälschten Steuerzeichen, mehr als 200 Dosen nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse (sogenannter "Snus"), mehr als 400 raubkopierte E-Zigaretten und mehr als 2 Kilo an Betäubungsmitteln (CBD Marihuana und Haschisch) sicher.

Insgesamt wurden sieben Shishabars kontrolliert (zwei in Dortmund: zwei Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei; zwei in Gelsenkirchen: zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen portionsweiser Abgabe von Wasserpfeifentabak; drei in Recklinghausen: zwei Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen portionsweiser Abgabe von Wasserpfeifentabak).

16 Kioske wurden kontrolliert (elf in Herne: neun Strafverfahren; zwei in Dortmund: zwei Strafverfahren; drei in Recklinghausen: drei Strafverfahren). Die Strafverfahren wurden eingeleitet wegen Steuerhehlerei, Verstoßes gegen das Markengesetz (im Rahmen der Eilzuständigkeit, die originäre Zuständigkeit liegt hier bei der Polizei) und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Rahmen der Eilzuständigkeit, die originäre Zuständigkeit liegt hier bei der Polizei).

Zusatzinformation:

Tabakwaren:

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

CBD-Produkte:

Auch wenn diese Produkte nur einen vergleichsweise geringen Rausch-Effekt erzeugen können, sind Verkauf und Erwerb und damit auch der Besitz dieser Cannabisprodukte nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar. Selbst wenn der angebotene CBD Hanf den 0,2 % THC-Gehalt - entgegen der Angaben - übersteigen sollte, ist dieser Gehalt letztlich unerheblich. Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigen Material, macht sich der Betreiber wegen Handel und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar. Den Verkäufer erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.

Snus:

Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak.

Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach §11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
www.zoll.de

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