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Hauptzollamt Dortmund

HZA-DO: Kiosk kontrolliert
Zoll stellt unversteuerte Tabakwaren und Marihuana sicher

Dortmund (ots)

Am 19. Januar 2022 überprüften Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund im Rahmen der Steueraufsicht einen Kiosk im Dortmunder Stadtteil Lütgendortmund.

Bei der Kontrolle stellten die Beamten insgesamt 435 Schachteln unversteuerte Zigaretten (8.700 Stück), 256 Dosen Wasserpfeifentabak mit gefälschten Steuerzeichen (51.200 Gramm), 8 Softpacks mit Wasserpfeifentabak ohne Steuerzeichen (8.000 Gramm) und drei Gramm Marihuana sicher.

Die Zigarettenschachteln trugen die Aufschrift "Duty Free Only".

Bei den sichergestellten Dosen Wasserpfeifentabak waren nicht nur die Steuerzeichen gefälscht. Es handelte sich mutmaßlich auch um gefälschte Markenprodukte. Den Beamten fiel auf, dass die Dosen nicht der Qualität des Originalprodukts entsprachen. Außerdem wies das Druckbild der Etiketten eine schlechte Qualität auf. Teilweise waren sogar Rechtschreibfehler bei den Warnhinweisen sowie bei der Vertriebsfirma vorhanden.

Es wurden Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.

Der verhinderte Steuerschaden beträgt ca. 4.500 Euro.

Zusatzinformation:

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Duty-Free-Shops sind Warenhäuser, die meist in den Ankunfts- bzw. Abflugbereichen von Flughäfen oder auf Kreuzfahrtschiffen unversteuerte Waren (ohne Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer) zum Kauf anbieten.

Nur bei der Einreise oder Rückkehr aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat nach Deutschland dürfen Sie die im Duty-Free-Shop unversteuert erworbenen Waren im Rahmen der vorstehenden Reisefreimengen abgabenfrei nach Deutschland einführen. Bitte beachten Sie beim Kauf der Duty-Free-Waren, dass die Gesamtmenge der in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat gekauften Reisemitbringsel und der Duty-Free-Waren die Reisefreimenge nicht überschreitet. Überschreiten die im Duty-Free-Shop und die in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat erworbenen Waren die Reisefreimengen, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Seit dem 1. Juli 1999 müssen bei Reisen innerhalb der Europäischen Union ausnahmslos alle Waren, die in einem Duty-Free-Shop gekauft worden sind, beim Zoll angemeldet und die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuer) entrichtet werden. Es gelten keine Reisefreimengen.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Dortmund
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Dortmund, übermittelt durch news aktuell

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