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CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Strafverfolgung und Opferschutz für Bundesregierung Nebensache

Berlin (ots)

Zum Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin zur
"Stärkung des Zeugnisverweigerungsrechtes für Journalisten" erklärt
der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert
Geis MdB:
Die Bundesjustizministerin legt einen Gesetzentwurf zum
Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten vor, ohne die Große
Anfrage der CDU/CSU - Fraktion vom 9. November 1999
(Bundestagsdrucksache 14/ 2083), mit der wir den Handlungsbedarf für
eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts für Journalisten
hinterfragen, beantwortet zu haben. Will die Ministerin Fakten
schaffen, um die Koalitionsvereinbarung zu erfüllen? Das ist erneut
eine ungewöhnlich drastische Missachtung der parlamentarischen
Spielregeln, die aber genau in das Bild passt, das diese
Bundesregierung der Öffentlichkeit vermittelt: nicht Sachkompetenz,
sondern die Arroganz der Macht triumphiert.
Der Entwurf geht zu Lasten der Opfer von Straftaten. So soll zum
Beispiel eine Durchsuchung und Beschlagnahme von selbstrecherchiertem
Material nur noch bei Verbrechen möglich sein. Beispielsweise bei
Sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch -
StGB), Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB),
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(§ 86 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Erpressung (§ 253
StGB) wäre eine Durchsuchung zur Aufklärung der Straftaten also
ausgeschlossen. Selbst bei Verbrechen wie Mord oder Vergewaltigung
sollen Durchsuchung und Beschlagnahme nur ausnahmsweise in eng
umgrenzten Fällen zulässig sein. Die Opferverbände sollten wegen
solch unsinniger Regelungen der Justizministerin das Telefon heiß
laufen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 01.
Oktober 1987 (BVerfGE 77, 65 ff) festgestellt, dass die gegenwärtige
Gesetzeslage weder verfassungsrechtlich zu beanstanden noch ein
verfassungsrechtlicher Grund erkennbar ist, der es gebietet,
Journalisten im Bezug auf selbstrecherchiertes Material ein
Zeugnisverweigerungsrecht zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht
hat auch keine Bemühungen des Gesetzgebers um differenziertere
Regelungen angeregt. Auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen
und -minister am 06. November 1997 in Bonn hielten die
Justizministerinnen und -minister zum Thema "Erweiterung des
Beschlagnahmeverbots bei Journalisten" einstimmig eine Anregung zu
gesetzgeberischen Maßnahme nicht für geboten.
Nach geltendem Recht ist durch §§ 53, 97 StPO sowie durch die
Abwägung nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Verhältnismäßigkeit sichergestellt, dass die Interessen der Medien
einerseits und die Interessen der Strafrechtspflege andererseits (die
beide verfassungsrechtlich abgesichert sind) angemessen
berücksichtigt werden. Der Vorschlag der Justizminsterin verschiebt
dieses Gleichgewicht ganz erheblich zulasten der Strafverfolgung und
beeinträchtigt deren Funktionsfähigkeit.
Jede Beschränkung von Beweismitteln birgt in sich die Gefahr
materiell unrichtiger und ungerechter Verfahrensergebnisse und kann
die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege beeinträchtigen. Dabei
geht es nicht um das Verfolgungsinteresse des Staates, sondern ganz
wesentlich auch um das Aufklärungsinteresse eines möglicherweise
Unschuldigen. Gegenstände, auf die sich Zeugnisverweigerungsrechte
oder Beschlagnahmeverbote beziehen, sind grundsätzlich nicht nur der
Anklage, sondern auch der Verteidigung entzogen.
Die Rechtssprechung legt das Zeugnisverweigerungsrecht schon
derzeit weit aus. Die im geltenden Recht enthaltene Beschränkung auf
periodische Druckwerke ist sachgerecht. Bei einer Erweiterung auch
auf nicht periodische Druckwerke und Filmberichte ist eine
sachgerechte Abgrenzung der Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht
mehr möglich. Es ist damit zu rechnen, dass Personen, die mit der
Presse nichts zu tun haben, mit der Behauptung, ein Buch zu schreiben
oder einen Film zu drehen, das Zeugnisverweigerungsrecht für sich in
Anspruch nehmen können. Auch könnte zum Beispiel die Erstellung von
Flugblättern durch radikale Spittergruppen dem Schutzbereich
unterfallen, wenn der Autor nur die - kaum widerlegbare - Behauptung
aufstellt, die Tätigkeit erfolge berufsmäßig. Ausreichend ist hierfür
schon jetzt eine nur nebenberufliche, nicht gewerbsmäßige Tätigkeit
ohne Gewinnerzielungsabsicht.

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Fax: (030) 227-56660
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