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Krankenkassenwechsel: Fehler jetzt noch ausbügeln!

Freiburg (ots)

Für viele Pflichtversicherte Arbeitnehmer ist das
Thema Krankenkassenwechsel abgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft bei
der bisherigen Krankenkasse bis zum 30.09.2000 gekündigt und die neue
Krankenkasse bereits gewählt wurde. Doch wer glaubt, damit sei alles
erledigt, der irrt!
Vorausgesetzt die Kündigungsfrist 30.09.2000 wurde eingehalten,
ist bis 31.12.2000 noch Gelegenheit, die Leistungen und Beitragssätze
der Krankenkassen zu prüfen, zu vergleichen und sich ggf.
umzuentscheiden!
Denn ausschlaggebend für den tatsächlichen Wechsel der
Krankenversicherung ist das Datum der Mitgliedsbescheinigung: Der
Arbeitgeber muss die Anmeldung an die Krankenkasse richten, die die
Mitgliedsbescheinigung zuletzt ausgestellt hat, d.h. das aktuellste
Datum zählt, nicht die Bescheinigung, die als erstes ausgestellt
wurde!
Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen an einer möglichst
günstigen Krankenversicherung interessiert sind, lohnt sich das
erneute Prüfen und Vergleichen der Beitragssätze und Leistungen
durchaus:
  • Die neuen Beitragssätze einer Krankenkasse stehen zum 30.09. eines Jahres oft noch nicht fest. Erst gegen Ende des Jahres werden die Änderungen - und das sind häufig auch Beitragssenkungen - bekannt gegeben.
  • Solange dem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Versicherung vorliegt, ist die Kündigung der alten schwebend unwirksam.
Wenn der Versicherte sich nun doch noch einmal für eine andere
Krankenkasse entscheidet, muss er lediglich dafür sorgen, dass dem
Arbeitgeber bis zum 31.12.2000 die Mitgliedsbescheinigung dieser
neuen Krankenkasse vorliegt.
Der Haufe Praxis-Tipp:
unter
http://personal.haufe.de/default.asp?target=per%5Flist%2Easp%3Fkatego
rieID%3D2
befindet sich - zum Downloaden - eine Aufstellung der
Krankenkassen, die ihren Beitragssatz nach dem 30.09. geändert haben
oder zum 1.1.2001 ändern werden.
Weitere Informationen bei:
Rudolf Haufe Verlag
Frau Nicole Engelke
Tel. 0761/36 83-914
E-Mail:  nicole.engelke@haufe.de

Original-Content von: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, übermittelt durch news aktuell

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