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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Wichtige gesetzliche Neuregelungen zum 1. Januar 2007

Nürnberg (ots)

Auch zum 1. Januar 2007 treten in der
Sozialgesetzgebung eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in 
Kraft:
Vermittlungsgutscheine
Arbeitsuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben unter 
bestimmten Voraussetzungen auch im kommenden Jahr Anspruch auf einen 
Vermittlungsgutschein, den die Agenturen für Arbeit ausstellen. Einen
Vermittlungsgutschein können weiterhin auch Teilnehmer an 
Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM/SAM) 
beanspruchen. Mit diesem Gutschein werden im Erfolgsfall die 
Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers honoriert. Die 
entsprechende gesetzliche Regelung, die bis zum 31. Dezember 2006 
befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
Neue EU-Mitglieder
Bulgarien und Rumänien treten am 1. Januar der EU bei. Auch nach dem 
Beitritt besitzen Staatsangehörige dieser Staaten noch nicht die 
volle Freizügigkeit und dürfen in Deutschland nur dann eine Arbeit 
aufnehmen, wenn sie bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine 
sogenannte "Arbeitsgenehmigung-EU" erhalten haben.
Sanktionen
Ab dem 1. Januar 2007 verschärfen sich für die Bezieher von 
Arbeitslosengeld II (Alg II) die Regelungen zur Sanktionierung von 
Pflichtverletzungen. Ab dem Jahreswechsel gilt, dass die zweite 
Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60
Prozent und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen 
kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für 
Unterkunft und Heizung) für jeweils drei Monate
zur Folge hat. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, 
wenn der Bezieher der Leistung innerhalb eines Jahres nach Beginn des
vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass für weitere Sanktionen 
gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann die Minderung des Alg II ab 
der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent begrenzt werden.
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
entfällt der Anspruch auf alle Leistungen bereits bei der zweiten 
Pflichtverletzung für drei Monate. In Ausnahmefällen werden dieser 
Personengruppe die Leistungen für Unterkunft und Heizung in vollem 
Umfang weiter gezahlt.
Berücksichtigung von Pflegegeld als Einkommen bei der Berechnung 
des
Alg II-Leistungsanspruchs
Pflegegeld für die Betreuung von Pflegekindern wird nach dem Kinder- 
und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowohl bei Vollzeit- als auch bei 
Tagespflege gezahlt. Dieses Pflegegeld setzt sich aus einem 
Aufwendungsersatz und einem Erziehungsbeitrag zusammen. Der 
Aufwendungsersatz stellt kein Einkommen der Pflegeperson dar. Ab dem 
1. Januar wird der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite 
Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und für
jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen der 
Pflegeperson angerechnet.
Rentenversicherung
Grundsätzlich sind Bezieher des Alg II in der gesetzlichen 
Rentenversicherung weiterhin pflichtversichert. Für sie wird aufgrund
gesetzlicher Neuregelungen ab dem 1. Januar ein monatlicher Beitrag 
in Höhe von 40,00 Euro (bisher 78,00 Euro) abgeführt. Neu ab dem 
Jahreswechsel ist, dass für Personen, die neben Alg II-Leistungen 
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine 
sozialversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben, diese
Versicherungspflicht nicht mehr eintritt. Dies gilt auch für Bezieher
von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, 
Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I. Damit wird eine 
Doppelversicherung verhindert.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit 
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Pressekontakt:

Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487

Original-Content von: Bundesagentur für Arbeit (BA), übermittelt durch news aktuell

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