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DStGB: Keine Sondersteuer für kommunale Wohnungsunternehmen -Klimaschutz und Verbesserungen für Mieter gefährdet

Berlin (ots)

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund lehnt die
Einführung einer kommunalen Sondersteuer bei den kommunalen 
Wohnungsgesellschaften nachdrücklich ab. Nach jüngsten Planungen des 
Bundesfinanzministeriums soll eine pauschale Steuer von drei Prozent 
auf sämtliche Rücklagen der öffentlichen Wohnungsbetriebe erhoben 
werden. Die Wohnungsgesellschaften würden dadurch mit ca. 2,3 Mrd. 
Euro belastet. "Das ist mit uns nicht zu machen", sagte der 
Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. 
Gerd Landsberg heute in Berlin.
Die Abgeltungssteuer würde ausgerechnet jene nachhaltig 
wirtschaftenden Wohnungsunternehmen in besonderer Weise belasten, die
zugunsten von umwelt- und sozialpolitisch motivierten Investitionen 
traditionell auf Ausschüttungen verzichten. Das geht also zu Lasten 
von Klimaschutz und Verbesserungen für die Mieter. "Hier wird 
nachhaltiges Wirtschaften nachträglich bestraft!", sagte Landsberg. 
Hinzu kommt, dass das steuerfreie Eigenkapital überwiegend entstanden
ist, als die Wohnungsgesellschaften 1990 ihre Gemeinnützigkeit 
verloren haben. Die damalige Entscheidung kann nach 17 Jahren nicht 
einfach annulliert werden.
Landsberg wies weiter darauf hin, dass die Bestände an 
steuerfreiem Eigenkapital durch drei Gesetzesmaßnahmen entstanden 
seien:
-	Der größte Anteil entfällt auf die Aufhebung der 
Wohnungsgemeinnützigkeit im Jahr 1990. Ziel der Maßnahme war es, 
zuvor steuerbefreite Wohnungsunternehmen zu tragfähigen Bedingungen 
in die Steuerpflicht zu entlassen. Hierzu sollten ihre bis dato 
angesammelten stillen Reserven auf der Unternehmensebene von der 
Besteuerung befreit werden. Die steuertechnische Umsetzung verlangte 
eine Umwandlung der Reserven in steuerfreies Eigenkapital. Soweit 
dieses Eigenkapital nunmehr auf der Unternehmensebene besteuert 
werden soll, werde die eindeutige Entscheidung zur Steuerbefreiung 
nach mehr als 17 Jahren nachträglich annulliert.
-	Ein zweiter wesentlicher Bestandteil resultiert aus der 
Altschuldenhilfe für die ostdeutsche Wohnungswirtschaft. Auch hier 
musste aus steuertechnischen Gründen ein steuerfreier 
Ausgleichsposten geschaffen werden, damit diese Zinszuschüsse nicht 
als Unternehmenserträge der Besteuerung unterworfen werden. Damit 
führe eine Abgeltungssteuer auf Unternehmensebene materiell zu einer 
nachträglichen Kürzung bereits vor langer Zeit gewährter 
Subventionen.
-	Einen dritten Bestandteil bilden steuerfreie 
Investitionszulagen, die vor allem zum Zwecke des Aufbauprogramms Ost
vergeben wurden. Eine Abgeltungssteuer würde diese Förderprogramme 
nachträglich kürzen.
Allen drei Förderkategorien war das Ziel gemein, die stillen 
Reserven bzw. die Zins- und Investitionszuschüsse in den Unternehmen 
zu halten. Deshalb sollte der Verbleib der Mittel im Unternehmen 
durch eine dauerhafte Steuerfreistellung auf Unternehmensebene 
privilegiert werden. Daraus folge, dass eine steuerliche Belastung 
allenfalls auf der Anteilseigner-Ebene (also bei Ausschüttung) 
erfolgen dürfe.

Pressekontakt:

Kontakt:

Franz-Reinhard Habbel
Sprecher des DStGB
Tel.: 030/77307-225
E-Mail: Franz-Reinhard.Habbel@dstgb.de

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