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Bundesärztekammer

Werbeverbot der Ärzte gelockert: Mehr Information für den Patienten

Rostock (ots)

Patienten können sich künftig leichter über die
Qualifikation und Tätigkeitsschwerpunkte eines Arztes informieren.
Beschränkten sich Hinweise auf dem Praxisschild bisher auf
Bezeichnungen, die nur durch das Weiterbildungsrecht der Ärztekammern
gedeckt waren, so können Ärzte nach einem Beschluss des 105.
Deutschen Ärztetages in Rostock künftig auch auf
Tätigkeitsschwerpunkte wie Akupunktur oder Qualifikationen hinweisen,
die nicht Gegenstand des Weiterbildungsrechts sind. Mit der
Novellierung der (Muster-)Berufsordnung reagierte das Ärzteparlament
auf Urteile des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts aus
jüngster Zeit. "Aus dieser Rechtssprechung folgt, dass in einer
modernen Informationsgesellschaft dem Interesse der Bevölkerung auf
Information besonders Rechnung getragen werden muss", sagte Dr. Ingo
Flenker, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Vorsitzender
der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer.
Jede anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist nach
wie vor verboten. Das diene dem Schutz der Patienten und müsse auch
beibehalten werden, so Flenker. Nach der geplanten Neufassung der
Regelungen zur beruflichen Kommunikation muss der Arzt auch darauf
achten, dass Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen nicht mit
solchen nach dem geregelten Weiterbildungsrecht erworbenen
Fähigkeiten verwechselt werden können.
Gestrichen wurde zudem jede Beschränkung bei der Größe der
Praxisschilder. Zuvor war ausdrücklich vorgeschrieben, dass das
Schild nicht "in aufdringlicher Form gestaltet und das übliche Maß
(etwa 35x50 cm) nicht übersteigen" sollte.
Die zuständige Ärztekammer ist befugt, Unterlagen anzufordern, um
die Rechtmäßigkeit der Ankündigungen zu überprüfen. Diese
Neuregelungen in der (Muster-)Berufsordnung gelten für das
Praxisschild genauso wie für den Briefbogen, Rezeptvordrucke,
Anzeigen oder Internetpräsentationen. Auch in Zeitungsanzeigen darf
der Arzt in regelmäßigen Abständen auf sich aufmerksam machen,
unabhängig davon, ob dazu ein besonderer Anlass wie eine
Praxisübernahme besteht. Diese Veröffentlichungen in Zeitungen waren
vor der Novellierung  höchstens drei Mal zu besonderen Anlässen
erlaubt.
Seit April 2001 hat sich das Bundesverfassungsgericht und das
Bundesverwaltungsgericht mehrmals mit der berufsrechtlichen Regelung
der Werbung von Ärzten, Zahnärzten und Rechtsanwälten befasst. So
hatte das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Januar 2002
entschieden, dass zwei Ärzte einer Privatklinik in einem Faltblatt
als Kniespezialisten und Wirbelsäulenspezialisten bezeichnet werden
dürfen (Az: 1 BvR 1147/01).
Die Berufsordnung regelt nun die "Werbung" generalklauselartig und
verzichtet auf Detailregelungen. Dadurch soll der veränderten
Rechtslage sowie dem veränderten Informationsbedürfnis der Patienten
Rechnung getragen werden. "Mit all diesen Mitteln wird Transparenz
über das ärztliche Leistungsangebot hergestellt", sagte Flenker.

Pressekontakt:

Pressestelle der deutschen Ärzteschaft

Lars Friebel
Bundesärztekammer
Telefon: 030/30889830
Robert-Koch-latz 7
10115 Berlin

Original-Content von: Bundesärztekammer, übermittelt durch news aktuell

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