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Kein Kita-Platz weit und breit? – Was Eltern zum Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung wissen sollten

Kein Kita-Platz weit und breit? – Was Eltern zum Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung wissen sollten
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Kein Kita-Platz weit und breit?

Was Eltern zum Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung wissen sollten

Köln, 19. Dezember 2023. Seit dem 1. August 2013 haben Eltern in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten Lebensjahr – soweit die Theorie. In der Praxis suchen viele verzweifelte Eltern oft lange nach Unterstützung, um Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen. Anspruch und Wirklichkeit klaffen in vielen Regionen weit auseinander. Aber was tun, wenn weit und breit kein Kita- oder Kindergartenplatz in Sicht ist? ROLAND-Partneranwalt Ansgar Bigge von der Sozietät Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB erklärt alles Wichtige zum Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung.

Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuung?

Der deutschlandweite Anspruch auf Kinderbetreuung für Kinder zwischen einem und drei Jahren wurde im Sozialgesetzbuch rechtlich verankert. Außerdem gilt schon länger, dass alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, das Recht auf einen Kindergartenplatz haben. „Grundsätzlich haben damit alle Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, Anspruch auf einen Betreuungsplatz“, erläutert Ansgar Bigge, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz. „Dennoch gibt es für Eltern leider oftmals keine Garantie, dass ihr Kind tatsächlich betreut werden kann.“

Auch wenn der Bund seit einigen Jahren den Ausbau der Betreuungsplätze massiv vorantreibt, ist die regionale Verteilung sehr unterschiedlich. In vielen Städten und Orten sind die vorhandenen Kapazitäten in Kindertagesstätten oder Kindergärten oft überlastet, und die Wartelisten scheinen endlos zu sein. „In solchen Fällen ist es wichtig, dass Eltern ihre Rechte kennen und wissen, wie sie vorgehen können, um den gesetzlichen Anspruch auf Kinderbetreuung durchzusetzen“, so der Experte für Zivilrecht.

Was sollten Eltern beachten?

Es ist besonders wichtig, dass Eltern frühzeitig bei der Suche nach einem Platz aktiv werden. „Bei einer Wunscheinrichtung können sich Eltern direkt anmelden, zusätzlich sollten sie den Anspruch bei den örtlichen Jugendämtern geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Bigge. Die entsprechenden Kita-Formulare für den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung sind auf den Websites der meisten Jugendämter zu finden. Der Platz sollte allerspätestens drei Monate, besser mindestens sechs Monate, vor dem geplanten Kitabesuch angemeldet werden, um rechtzeitig berücksichtigt werden zu können. „Es ist wichtig, frühzeitig zu handeln, um alternative Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls den Betreuungsplatz rechtlich einzufordern“, rat ROLAND-Partneranwalt Bigge. „Erst wenn das Jugendamt keinen freien Platz zur Verfügung stellen konnte, ergeht ein Ablehnungsbescheid, welcher wiederum das Widerspruchs- und Klageverfahren eröffnet.“

Kommunen sind verpflichtet, Eltern zumutbare Kinderbetreuungsplätze anzubieten. Die Zumutbarkeit wird von den Verwaltungsgerichten am jeweiligen Fall bestimmt. Als grobe Richtlinie wird aber eine Wegstrecke vom Wohnort zur Einrichtung von nicht mehr als 30 Minuten als zumutbar angenommen. „Wenn trotz rechtzeitiger Anmeldung und eigener Bemühungen kein zumutbarer Betreuungsplatz vom Jugendamt zur Verfügung gestellt werden kann, wird der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung nicht erfüllt“, hält der ROLAND-Anwalt fest. Achtung: wer einen zumutbaren Kinderbetreuungsplatz ablehnt, verliert seine Schadensersatzansprüche!

Kein Betreuungsplatz – welche Möglichkeiten gibt es?

Sobald der Ablehnungsbescheid des Jugendamts im Briefkasten angekommen ist, muss in den meisten Bundesländern innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ab diesen Zeitpunkt haben Eltern verschiedene Optionen, um ihren Anspruch juristisch geltend zu machen.

„Nachdem die Ablehnung durch das Jugendamt vorliegt, besteht die Möglichkeit, den Betreuungsplatz beim zuständigen Verwaltungsgericht einzuklagen. Die Klagen haben Erfolg, wenn freie Plätze zur Verfügung stehen bzw. sich die Kapazität der Kindertagesstätten erweitern lässt“, erklärt Bigge. Auch hier ist es wichtig, möglichst schnell zu handeln, da die Zeit bis zur benötigten Betreuung oft drängt. „In solchen Fällen sollten Eltern unbedingt ein Eilverfahren beantragen, das meist innerhalb weniger Wochen entschieden wird.“

„Sollten tatsächlich keine zumutbaren Betreuungsplätzen angeboten werden können, haben die Eltern Ersatzansprüche gegenüber der Kommune“, so Rechtsanwalt Bigge weiter. Es besteht die Möglichkeit, sich nach alternativen Betreuungsmöglichkeiten bei privaten Anbietern umzuschauen. Die Mehrkosten im Vergleich zur öffentlichen Kita können dann gegenüber der Kommune eingeklagt werden.

Ebenso kann auch die Erstattung von Verdienstausfällen, die durch die fehlende Kinderbetreuung entstehen, gerichtlich eingefordert werden. Der Schadensersatz wird beim zuständigen Landgericht eingeklagt.

„Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf Kinderbetreuung ab dem ersten Lebensjahr und sollten diesen – wenn nötig – auch rechtlich durchsetzen. Wenn keine zumutbaren Kitaplätze zur Verfügung gestellt werden, haben Eltern Anspruch auf Schadensersatz“, so das Fazit von ROLAND-Partneranwalt Bigge.

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite

https://www.roland-rechtsschutz.de/magazin/

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit über 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 536,8 Millionen Euro im Jahr 2022 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.396 Mitarbeitende und Bruttobeitragseinnahmen von 565,8 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 72,2 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2022).

Geschäftsbereiche:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden

ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbrief-Anbieter; innovative Schutzbrief-Konzepte für Versicherungen, Industrie und Handel

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