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Urteil: Keine Stornogebühr bei Vertragsrücktritt
ADAC: Neuwagen-Bindungsklausel nicht mehr zeitgemäß

München (ots)

Neuwagenkäufer würden am liebsten zum Händler
gehen und ihren Traumwagen gleich mitnehmen. Doch in der Praxis
funktioniert das anders. Zunächst muss der Kunde einen Kaufantrag
stellen, an den er dann vier Wochen gebunden ist. Will er während
dieser Zeit vom Vertrag zurücktreten, ist der Händler berechtigt,
eine Stornogebühr in Höhe von 15 Prozent zu kassieren. Diese Praxis
ist jetzt erstmals von einem deutschen Gericht in Frage gestellt
worden. In dem vom ADAC veröffentlichten Urteil hat das Landgericht
Lüneburg einem Händler den Anspruch auf die Stornogebühr verweigert.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung von anderen Gerichten in
vergleichbaren Fällen bestätigt wird.
In dem vorliegenden Fall (Az.: 1 S 3/01), der ausführlich in der
Rechtszeitschrift des ADAC (Deutsches Autorecht DAR 09/02)
dargestellt wird, wollte ein Käufer elf Tage nach Bestellung eines
Wohnwagens vom Vertrag zurücktreten. Der Händler, der den Auftrag bis
dahin weder bestätigt noch das Fahrzeug ausgeliefert hatte, forderte
deshalb die ihm zustehende Stornogebühr in Höhe von 15% des
Kaufpreises. Das LG Lüneburg begründete die Entscheidung damit, dass
eine vierwöchige Bindungsfrist im Zeitalter moderner und schneller
Kommunikationsmittel nicht mehr gerechtfertigt sei. Der Händler könne
heutzutage die nötigen Anfragen beim Hersteller, bei Banken oder der
Schufa wesentlich schneller durchführen als noch vor einigen Jahren.
Die übliche Vier-Wochen-Bindung muss daher in diesem Fall neu
beurteilt werden. Dem Lüneburger Gericht jedenfalls erschien eine
Frist von elf Tagen offensichtlich zu lang. Welche Bindungsfrist
gerechtfertigt wäre, geht aus dem Urteil leider nicht hervor.
Für Rückfragen:
Nico Geigant
ADAC-Pressestelle
Tel.: (089) 76 76- 2899
Fax:  (089) 76 76- 4800 
Nico.Geigant@zentrale.adac.de 
Presse@zentrale.adac.de
http://www.presse.adac.de
Anfragen von Funk und Fernsehen bitte an das ADAC-Studio:
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