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CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Entscheidung in Karlsruhe wenig überzeugend

Berlin (ots)

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das
Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht bis zur
Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, erklärt der
rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert
Geis MdB:
Die Mehrheitsentscheidung des 1. Senats des
Bundesverfassungsgericht zeugt von einem bemühten Suchen nach
Gründen, einem fragwürdigen Gesetz zur Wirkung zu verhelfen, bevor
die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit endgültig geklärt ist.
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes führt zu einer einschneidenden
Veränderung im Gefüge der Institute von Ehe, Familie und von
Partnerschaften insgesamt. Es werden neue Rechte und Pflichten
geschaffen, deren Bestand ungewiss ist. Das Bundesverfassungsgericht
weicht damit von seiner bisherigen Linie ab, in gravierenden Fällen
der Änderung von Paradigmen die Schaffung vollendeter Tatsachen bis
zur Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden.
Die Senatsmehrheit sieht dabei keine gravierende Nachteile, wenn
das Gesetz später ganz oder teilweise für verfassungswidrig erklärt
würde. In diesem Fall müssten eben die bis dahin eingegangenen
eingetragenen Lebenspartnerschaften "rückabgewickelt" werden, was
aber wohl nur insoweit möglich ist, als dies rechtlich und
tatsächlich machbar ist. Zum anderen befürchtet die Senatsmehrheit
schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, wenn das Inkrafttreten
des Gesetzes ausgesetzt würde, es sich aber später als
verfassungskonform erwiese. In diesem Fall könnten den Betroffenen
Rechtspositionen z.B. im Erbrecht unwiederbringlich verloren gehen.
Andererseits sei es hinzunehmen, wenn z.B. in der Phase bis zur
endgültigen Entscheidung in der Hauptsache Lebenspartner in einem
Prozess von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten.
Die Union vertritt den wohlabgewogenen Standpunkt der Minderheit
im Senat. Diese betont zu Recht, dass die Nachteile eines sofortigen
Inkrafttretens des Gesetzes überwiegen. Die Rechtsverhältnisse
zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern können bis dahin auch ohne
ein förmliches Gesetz in weiten Teilen privatrechtlich geregelt
werden, insbesondere können sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Im Falle des späteren Inkrafttretens müsste lediglich das
Erbschaftssteuerverfahren rückabgewickelt werden, wenn es nicht
ohnehin bis zur endgültigen Entscheidung außer Vollzug gesetzt wäre.
Die Union ist nach wie vor der Auffassung, dass das
Lebenspartnerschaftsgesetz den besonderen Rang der Institute von Ehe
und Familie einebnen und letztlich ununterscheidbar machen würde.

Rückfragen bitte an:

CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Pressestelle
Tel.: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.bundestag.de
E -Mail: fraktion@CDUCSU.Bundestag.de

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