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c't über eBay-Bewertungen vor Gericht
Es geht um den guten Ruf

Hannover (ots)

Manchmal wird Tacheles geredet, wenn
Handelspartner bei eBay sich gegenseitig bewerten. Doch wer dabei
grundlegende Regeln nicht einhält, kann sich juristischen Ärger
einhandeln, so das Computermagazin c't in der aktuellen Ausgabe
25/04.
Auf positive Bewertungen sind vor allem die so genannten
Powerseller angewiesen, die den Handel über eBay regelmäßig und
professionell betreiben. Ein ungünstiges Bewertungsprofil ist
gleichzusetzen mit einem schlechten Ruf und verdirbt das Geschäft.
Deshalb reagieren vor allem die gewerblichen Anbieter empfindlich auf
negative Kommentare und beschäftigen damit oft sogar die Gerichte.
"Also, ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr
kaufen, sorry!!" Diese Äußerung soll ein eBay-Mitglied auf Anordnung
des Amtsgerichts Erlangen wieder löschen, weil sie zu allgemein
gehalten sei und zu viel Interpretationsspielraum lasse. Mit der bei
eBay geforderten sachlichen Bewertung habe der Kommentar nichts
gemein, da jeglicher Bezug zur Transaktion und damit einhergehenden
Problemen fehle. "Sollte sich diese Rechtssprechung durchsetzen,
müssen sich viele Bewerter warm anziehen", kommentiert c't. Die
Berufung gegen das Urteil ist noch anhängig.
Andere Gerichte haben die Meinungsfreiheit in den Vordergrund
gestellt. So musste beispielsweise die Bewertung "unglaublich
unverschämt" nicht gelöscht werden. Das Amtsgericht Eggenfelde
entschied, hier handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung,
sondern um eine Wertung, die dem Schutz der Meinungsfreiheit
unterliege. In das Urteil sind auch die Umstände der vorangegangenen
Kommunikation der Beteiligten eingeflossen: "Gezeter", hatte der
Beurteilte seiner Kundin vorgehalten und gemutmaßt, "vielleicht liegt
es ja auch am Alter".
Ein Anspruch auf Beseitigung einer negativen Bewertung kann sich
aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben, so etwa Kreditgefährdung,
Eingriff in den Gewerbebetrieb oder dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn
der Straftatbestand der Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede
erfüllt ist.  (psz)
Titelbild c't 25/2004
www.heise-medien.de/presseinfo/bilder/ct/04/ct252004.jpg
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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ots-Originaltext: c't
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=7833

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