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Deutscher PR-Rat greift den Fall Hunzinger auf

Bonn (ots)

Auf Veranlassung der Deutschen Public Relations
Gesellschaft e.V. (DPRG), der Gesellschaft Public Relations Agenturen
e.V. (GPRA) und der Confédération Européenne des Relations Publiques
(CERP) wird sich der Deutsche Rat für Public Relations mit den
jüngsten politischen Vorfällen befassen, soweit sie durch die
Tätigkeit der Hunzinger Public Relations GmbH ausgelöst wurden. Der
PR-Rat wird zur Prüfung der öffentlich geäußerten Vorwürfe und zur
Feststellung des im Tätigkeitsfeld des Beziehungsmakelns nach Sitte
und Anstand Gebotenen am 11. September in Frankfurt zusammenkommen.
Herr Hunzinger wird bei diesem Treffen angehört.
Aus den bislang vorliegenden Berichten können nach einer ersten
Prüfung drei Verdachtsmomente abgeleitet werden: Moritz Hunzinger
könnte erstens gegenüber dem seinerzeitigen Verteidigungsminister
Rudolf Scharping (und eventuell auch gegenüber anderen Personen oder
Organisationen - z.B. der EBS) unlautere Mittel der Einflussnahme
angewandt haben.
Moritz Hunzinger könnte zweitens  - gegen Honorar oder zumindest
mit geschäftlichen Absichten - zur gleichen Zeit zwei Auftraggebern
in gegensätzlichen Lagern - zum Beispiel einem Rüstungsunternehmen
und dem Verteidigungsminister gedient haben. Daraus wurde in der
Öffentlichkeit der Vorwurf abgeleitet, dass er dadurch die einem
Auftraggeber geschuldete Loyalität verletzte.
Moritz Hunzinger könnte drittens die Regeln der Diskretion
gebrochen haben, indem er Herrn Scharping unter dem Deckmantel einer
PR-Beratung für seine eigene Profilierung instrumentalisierte. Dass
er damit seinem Mandanten schadete, wirft ihm die Gesellschaft der
PR-Agenturen (GPRA) vor.
Die Kriterien, die zur Beurteilung dieses Falles heranzuziehen
sind, betreffen im Falle des ersten Verdachtsmoments die 5. der
Sieben Selbstverpflichtungen eines DPRG-Mitglieds: "Ich informiere
nach bestem Wissen und Gewissen. Gegenüber Journalisten und anderen
Trägern öffentlicher Verantwortung wende ich keine unlauteren Mittel
an. Ich verleite sie nicht zu Vorteilsannahmen."
Zum 2. und 3. Verdachtsmoment, die sich auf die Tätigkeit als
"Beziehungsmakler" beziehen, werden Artikel 6 und 7 des Code de
Lisbonne heranzuziehen sein: "6. Public Relations-Fachleute dürfen
ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Auftrag- oder
Arbeitgeber keine sich widersprechende oder miteinander
konkurrierende Interessen vertreten. 7. Bei der Ausübung ihres
Berufes bewahren Public Relations-Fachleute absolute Diskretion."
Der Deutsche Rat für Public Relations ist eine dem Deutschen
Presserat und dem Deutschen Werberat vergleichbare Institution der
freiwilligen Selbstkontrolle. Zu seinen Urteilen zieht er die oben
genannten Kodizes und den Code d'Athenes heran.
Bei Anfragen:
   Dr. Horst Avenarius, Tel. (0173) 3 52 52 09

Original-Content von: DPRG e.V., übermittelt durch news aktuell

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