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LG Hamburg: Darlehensverträge der Hamburger Sparkasse AG fehlerhaft

Hamburg (ots)

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 08. Januar 2019 - 307 O 336/16 - erneut entschieden, dass die Vertragsunterlagen der Hamburger Sparkasse AG zu Immobiliendarlehen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Ähnlich hatte das Landgericht bereits in einem Urteil vom 23.04.2018 - 318 O 341/17 - gegen die Hamburger Sparkasse AG entschieden. Beide Urteile wurden von der Kanzlei HAHN Rechtsanwälte erstritten, die über Standorte in Hamburg, Bremen und Stuttgart verfügt.

Die Richterin des Landgerichts legte sich auch in dem neuen Urteil gegen die Hamburger Sparkasse AG klar fest, dass die von der Sparkasse überlassenen Vertragsunterlagen nicht geeignet waren, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Gegenstand des aktuellen Verfahrens war ein Immobilienvertrag der Haspa, der im September 2010 abgeschlossen wurde. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte ihr Widerrufsrecht für das Immobiliendarlehen unter Berufung auf die fehlerhaften Vertragsunterlagen im Februar 2016 ausgeübt. Nachdem die Sparkasse die Rückabwicklung des Vertrags zunächst abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage auf Rückabwicklung und bekam nun Recht.

Das von der Klägerin ausgeübte Widerrufsrecht führt rechtlich zu einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Wirtschaftlich führt der Widerruf unter Berufung auf die fehlerhaften Vertragsunterlagen dazu, dass der Kunde aus einem Immobiliendarlehen früherer Jahre mit dementsprechend höherem Zinssatz aussteigen kann und seine Immobilie zu einem Sollzinssatz in Höhe des derzeitigen Marktzinsniveaus umschulden kann. Zum anderen führt ein erfolgreicher Widerruf wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass eine in der Vergangenheit für ein Immobiliendarlehen gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von dem jeweiligen Kreditinstitut zurückgefordert werden kann.

"Wir haben auch in Vertragsunterlagen anderer Sparkassen aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 schwerwiegende Fehler gefunden, die Verbrauchern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen", erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Nach einer Gesetzesänderung können weiterhin selbst Immobiliendarlehen widerrufen werden, die zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, wenn der Kunde das Immobiliendarlehen über einen Darlehensvermittler abgeschlossen hat", teilt Anwalt Hahn weiter mit.

"Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen", meint Hahn. "Da die Vertragsunterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassenverlag erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen", verrät Anwalt Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren Immobiliendarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln können, eine kostenfreie Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Fehlerhaftigkeit an. "In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit allein 44 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "Gegen die Hamburger Sparkasse AG ist es bereits das elfte positive Urteil aus diesem Bereich." Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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