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Unfall im Homeoffice: Muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?

Regenstauf (ots)

Angesichts der vielen im Homeoffice Arbeitenden aufgrund der Corona-Pandemie stellt sich berechtigterweise die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich während der Arbeit in den eigenen vier Wänden ein Unfall ereignet. Passiert ein Unfall im Homeoffice, muss die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers zahlen. Vorausgesetzt, eine Handlung erfolgte im Interesse des Unternehmens und nicht aus rein privaten Gründen. Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2021 untermauert die Ausweitung des § 8 im SGB VII vom Juni 2021 zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice. Die aktuelle Rechtslage stellt die Tätigkeit im Homeoffice mit der Arbeit im Betrieb gleich und verschafft Arbeitnehmern nach vielen Monaten Gewissheit.

Ein Unfall ist schnell passiert

Die Wege zu Hause sind zwar kurz, trotzdem kann es passieren: Ein Ausrutscher, ein Sturz, ein Kippen des Bürostuhls. Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, sind nicht gefeit. So ähnlich verlief es in einem verhandelten Fall. Ein Arbeitnehmer stürzte im Jahr 2018 morgens auf der Wendeltreppe, die zu seinem Arbeitszimmer führte. Er trug einen Brustwirbelbruch davon. Doch die Berufsgenossenschaft seines Arbeitgebers weigerte sich zu zahlen, obwohl der Angestellte zwecks Arbeit auf dem Weg in sein Arbeitszimmer war. Sie begründete es damit, dass der Versicherungsschutz erst im Arbeitszimmer beginne und sich der Unfall nicht auf einem versicherten Weg ereignete. In Folge ging der Geschädigte vor Gericht.

Unterschiedliche Auffassungen der Richter

Die erste Instanz gab dem Kläger recht. Sie sah in dem Fall einen Arbeitsunfall, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zur Arbeit befand. Doch die zweite Instanz widersprach und argumentierte, dass Wege innerhalb der eigenen Wohnung nicht unter dem Versicherungsschutz stünden. Das oberste Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, unabhängig von der inzwischen erfolgten Ergänzung im Gesetz. Das Beschreiten der Treppe habe in diesem Fall der Arbeitsaufnahme gedient und sei als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers ein versicherter Betriebsweg gewesen. Daher stuften die Richter des zweiten Senats den Sturz als Arbeitsunfall ein, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Arbeitnehmer können aufatmen

Der verhandelte Fall ereignete sich zwar vor der Corona-Pandemie, besitzt jedoch gerade in diesen Zeiten eine hohe Brisanz. Passiert ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, muss dabei nicht zwingend die Wohnung verlassen werden. Im Fall von Homeoffice kommen die Wege innerhalb eines Haushalts den betrieblichen Wegen gleich, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Mit der Gesetzesänderung sind diese seit Juni 2021 nun ausdrücklich versichert. Bei Arbeitsunfällen, die sich davor ereignet haben, greift das Gerichtsurteil rückwirkend. Somit müssen sich Arbeitnehmer in ähnlich gelagerten Fällen keine Sorgen mehr machen.

Der Gang zur Toilette ist auch versichert

Übrigens zählen nicht nur der Weg für die Arbeitsaufnahme, sondern auch der Weg in die Küche, um Kaffee zu holen oder Mittagspause zu machen, und der Gang zur Toilette inzwischen zum Arbeitsweg. Arbeitnehmer im Privathaushalt sind nicht mehr schlechter gestellt als im Betrieb. Auch Wegeunfälle auf dem direkten Weg zu Kita oder Kindergarten sind versichert, wenn die Arbeit im Homeoffice erfolgt und eine Kinderbetreuung erforderlich ist. Nicht versichert sind hingegen Wege, die ausschließlich privaten Interessen dienen. Verletzt sich jemand auf dem Weg zur Haustür, weil er dort eine Paketsendung vom Postboten entgegennimmt, so fällt das nicht unter den betrieblichen Versicherungsschutz.

Der Versicherungsschutz im Homeoffice hat dabei den gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen. Kommt es dort zu einem Arbeitsunfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgekosten aufkommen. Neben den unmittelbaren Behandlungskosten zählen auch Reha-Maßnahmen oder Rentenzahlungen dazu. Auch die Beschädigung oder der Verlust von Hilfsmitteln, wie z.B. der Bruch der Brille, fallen unter die versicherten Leistungen.

Wer hilft bei einem Arbeitsunfall weiter?

Wichtig für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, dass der Arbeitgeber unverzüglich über den Unfall informiert und ein Durchgangsarzt aufgesucht wird. Die Entscheidung aber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall einzustufen ist, nimmt die gesetzliche Unfallversicherung vor. Deren Infoline beantwortet hierzu erste Fragen und leitet bei Bedarf an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. "Lohnsteuerhilfevereine dürfen zwar keine Auskünfte zur Sozialversicherung und zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erteilen, beraten aber zu allen steuerrechtlichen Fragen rund um das Homeoffice und zum Steuerabzug aufgrund der Folgen eines Berufsunfalls", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

www.lohi.de/steuertipps

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Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
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