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Erkältung, Grippe & Co. von der Steuer absetzen?

München (ots)

Ende Februar hat sie in diesem Jahr in Deutschland Höchstwerte erreicht: die Grippewelle. Es wird gehustet und geschnupft, Kopf, Hals und Glieder schmerzen. Laut dem Robert-Koch-Institut wird sie auch noch einige Wochen andauern. Gerne greifen die Deutschen in die eigene Tasche und erwerben Mittel, die die Symptome lindern. Bei mehreren Erkältungen im Jahr kommen schnell mal größere Summen zusammen. Inwieweit können die Ausgaben für alternative, pflanzliche oder homöopathische Medikamente von der Steuer abgesetzt werden?

Heilmittel können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ob die Ausgaben tatsächlich vom Finanzamt anerkannt werden, hängt von zwei Kriterien ab. Zum einen muss die individuelle Belastungsgrenze erreicht sein, zum andern müssen die Medikamente von einem Arzt oder Heilpraktiker mit einem Rezept verordnet worden sein. Gemäß dem § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) dürfen nur Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorliegt, anerkannt werden. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

Die individuelle Belastungsgrenze hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Sie liegt, je nach Stufe, zwischen einem und sieben Prozent vom zu versteuernden Einkommen. Aber auch Studenten oder Rentner, die eine Einkommensteuererklärung erstellen, können außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Je niedriger das zu versteuernde Einkommen, desto eher wirken sich die Ausgaben für Erkältungsmittel, Medikamente oder Heilmittel steuerlich aus.

Wird im selben Jahr beispielsweise noch eine teure Sehhilfe angeschafft, dann wird die Belastungsgrenze oft geknackt. Auch Fahrtkosten zum Arzt, Arztgebühren, die von der Kasse nicht übernommen werden, oder Zuzahlungen für Medikamente können bei den außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden.

Tipp: Auch manche Krankenkassen erstatten nicht rezeptpflichtige Medikamente bis zu einer gewissen Höhe, allerdings auch nur, wenn eine Verschreibung vorliegt. Dies ist oftmals nicht bekannt und wird somit auch nicht genutzt. Einfach mal bei der eigenen Krankenkasse nachfragen und sich die Kosten noch schneller zurückerstatten lassen.

http://www.lohi.de/steuertipps.html

Pressekontakt:

Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

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