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Nach dem Winter ist vor dem Winter: Austauschfrist für alte Kachel- und Kaminöfen endet am 31. Dezember 2024

Frankfurt am Main (ots)

Ende des Jahres läuft die letzte Frist der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ab. Im Rahmen dieser gesetzlichen Verordnung müssen seit 2010 ältere Geräte modernisiert oder ausgetauscht werden. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. hin. Der Verband rät zur rechtzeitigen Modernisierung, da der Stichtag mitten in der kommenden Heizsaison liegt und es zu Engpässen bei Handel und Handwerk kommen kann. Vor diesem Hintergrund haben die Experten des HKI alle wichtigen Fragen und Antworten zu diesem Thema übersichtlich zusammengestellt:

Welche Feuerstätten müssen modernisiert werden?

Alte Feuerstätten, die bis zum 21. März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010.

Wo findet man Informationen darüber, ob das eigene Gerät betroffen ist?

Bei Unsicherheiten, ob der eigene Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und Gerätenamen und deren wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Selbstverständlich kann auch der Schornsteinfeger zurate gezogen werden.

Welche Maßnahmen stehen zur Auswahl?

Wurde die Wohnraumfeuerstätte vor diesem Stichtag angeschafft, sollte zunächst ein Blick in die Datenbank des HKI geworfen werden, ob das Gerät die Anforderungen der BImSchV bereits erfüllt. Ist dieses nicht der Fall, muss die veraltete Feuerstätte bis Ende des Jahres stillgelegt oder modernisiert werden. Also entweder ausgetauscht oder mit Staubminderungsmaßnahmen nachgerüstet werden. Unter Staubminderungsmaßnahmen versteht man den Einbau von Filtern oder Staubabscheidern. Je nach Modell können Staubabscheider entweder im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, einige Geräte sind von der Sanierungspflicht ausgenommen. Ältere Geräte, die in Betrieb sind und bereits die erste Stufe der BImSchV entsprechen, genießen Bestandsschutz. Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten, Badeöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.

Wer überwacht die Modernisierung?

Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung und ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen stillzulegen bzw. die zuständige Behörde zu informieren.

Sind auch neue Feuerstätten von der Maßnahme betroffen?

Nein, alle Feuerstätten, die im Handel gekauft werden können, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechen dem aktuellen Stand der Technik, so dass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen. Gleiches gilt für alle Feuerstätten, die nach dem 21. März 2010 zugelassen wurden.

Gibt es ab dem Jahr 2025 eine allgemeine Filterpflicht für alle Einzelraumfeuerungen?

Nein! Der Einbau von Feinstaubfiltern ist weder jetzt, noch ab dem Jahr 2025 bundesweit vorgeschrieben. Sämtliche Aussagen oder Berichte in dieser Richtung sind falsch. Mitunter fordern lediglich einzelne Kommunen, dass Neugeräte mit Staubminderungsmaßnahmen ausgerüstet sind.

Weitere Informationen auf www.ratgeber-ofen.de

Pressekontakt:

HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.
Thomas Schnabel
Referent Politik und Wirtschaft
Lyoner Str. 9
D-60528 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (0)69 25 62 68-105
Fax: +49 (0)69 25 62 68-100
E-Mail: schnabel@hki-online.de

Pressekontakt:
Dr. Schulz Public Relations GmbH
Dr. Volker Schulz
Berrenrather Str. 190
D-50937 Köln
Tel.: +49 (0)221 42 58 12
Fax: +49 (0)221 42 49 880
E-Mail: info@dr-schulz-pr.de

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