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Deutsches Institut für Menschenrechte

Deutsches Institut für Menschenrechte zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Gäfgen

Berlin (ots)

Prof. Dr. Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte, erklärt zum heute veröffentlichten Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Gäfgen gegen Deutschland:

"Das heutige Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist aus menschenrechtlicher Sicht zu begrüßen. Das absolute Folterverbot ist eine grundlegende Errungenschaft des Rechtsstaates. Das Urteil macht unmissverständlich deutlich, dass Staaten ernsthafte Konsequenzen aus Verstößen gegen das Folter- und Misshandlungsverbot ziehen müssen.

Die strafrechtliche Ahndung solcher Verstöße muss klarstellen, dass Folter auch in Ausnahmefällen nicht erlaubt ist oder geduldet wird. Die Große Kammer hat zu Recht die Verwarnung mit Strafvorbehalt der beteiligten Polizeibeamten (als leichteste Sanktionsform des deutschen Strafrechts) als unangemessene Reaktion beurteilt. Auch die spätere Ernennung des damaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner zum Chef einer Polizeibehörde untergräbt das Folterverbot. Der Staat darf keinen Zweifel daran lassen, dass gerade Polizeibeamte in leitender Position für die absolute Geltung des Folterverbotes einstehen."

Wie bereits eine siebenköpfige Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Juni 2008, hat auch die Große Kammer aus siebzehn Richtern und Richterinnen heute festgestellt, dass die Folterandrohung gegen Gäfgen das Verbot unmenschlicher Behandlung verletzt und damit gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Allerdings hatte die Kammer diese Konventionsverletzung als durch das Strafverfahren und die Versetzung der handelnden Polizeibeamten ausgeglichen angesehen. Sie war deshalb zu dem Schluss gekommen, dass Gäfgen nicht mehr als Opfer einer Konventionsverletzung anzusehen sei. Hingegen stellt die Große Kammer nun fest, dass die bloße Verwarnung mit Strafvorbehalt der Polizeibeamten keine angemessene Reaktion auf eine Verletzung des Folter- und Misshandlungsverbots sei. Die anschließende Ernennung Daschners zum Chef einer Polizeibehörde - wenn auch ohne Ermittlungsbefugnis - werfe ebenfalls ernste Zweifel daran auf, dass die staatlichen Behörden die Schwere eines Verstoßes gegen das Verbot angemessen berücksichtigt haben.

Pressekontakt:

Bettina Hildebrand
Telefon (030) 259359-14 und Mobil (0160) 966 500 83
Email hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de

Original-Content von: Deutsches Institut für Menschenrechte, übermittelt durch news aktuell

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