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Gefängnisstrafe für Handel mit gestohlenen SmartCards und Decodern / Landgericht Hamburg verurteilt Hehler zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten

München (ots)

Für den Handel mit gestohlenen SmartCards und
Decodern des Abonnentensenders Premiere muss ein 25-Jähriger jetzt
für zwei Jahre und vier Monate ins Gefängnis. Das Landgericht Hamburg
verurteilte den Angeklagten am gestrigen Montag wegen gewerbsmäßiger
Hehlerei. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Medizinstudent
aus Rosenheim insgesamt 180 gestohlene Decoder und 200 gestohlene
SmartCards aufgekauft und weiterverkauft hat. Der Verurteilte
bestreitet den Vorwurf und legte Revision gegen das strafrechtliche
Urteil ein. Unabhängig davon bereitet der Sender derzeit die
zivilrechtliche Durchsetzung seiner Ansprüche vor.
Der Medizinstudent hatte die Geräte von einem 25-Jährigen aus
Hamburg gekauft, der bereits im September dieses Jahres ebenfalls vom
Landgericht Hamburg unter anderem wegen des Handels mit gestohlenen
Premiere Decodern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt worden war. Wie der Hamburger Hehler verkaufte
auch der Medizinstudent Decoder und SmartCards von Premiere über
Internetauktionshäuser. Von den 180 Decodern konnten noch 130 in
bundesweiten Durchsuchungsaktionen von Polizei und Staatsanwaltschaft
sichergestellt werden. Außerdem wurden 200 gestohlene SmartCards, die
man zum Entschlüsseln des Premiere Programmes benötigt,
beschlagnahmt.
Premiere nutzt neben verschiedenen technischen Maßnahmen alle
juristischen Möglichkeiten, um gegen Piraterie vorzugehen. Vielfach
erstattet der Sender Anzeige und unterstützt Polizei und
Staatsanwaltschaften bei den Ermittlungen. Bundesweit laufen derzeit
über 300 Verfahren in Zusammenhang mit gestohlenen Decoder und
illegalen SmartCards. Herstellung und Vertrieb gefälschter SmartCards
erfüllen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen
Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). In der Herstellung ist
ein Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), ein
Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), eine Fälschung beweiserheblicher
Daten (§ 269 StGB) und eine unerlaubte Herstellung einer
Umgehungsvorrichtung (§ 3 ZKDSG) zu sehen. Die Nutzung derartiger
Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach § 263a StGB
strafbar. Das Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Diese Meldung ist im Internet unter www.premiere.de/presse
abrufbar.
Für Rückfragen:
Katrin Gogl
Leitung Unternehmenskommunikation
Premiere
Tel.: 089/99 58-63 77 
katrin.gogl@premiere.de

Original-Content von: Sky Deutschland, übermittelt durch news aktuell

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