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Börsen-Zeitung: Kommentar von Christiane Lang zur Diskussion über §18 des Kreditwesengesetzes (KWG): Flexibilität für §18 KWG

Frankfurt (ots)

Die Sorge der bayerischen Banken um ihre
Konkurrenzfähigkeit beschäftigt jetzt auch den Bundesfinanzminister.
Seit sich österreichische Kreditinstitute verstärkt auf deutscher
Seite tummeln, macht München Druck in Berlin. Mit Erfolg. Denn jetzt
soll §18 Kreditwesengesetz (KWG) auf den Prüfstand. §18 regelt, dass
eine Bank sich bei Vergabe von Krediten über 250000 Euro die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen legen lassen
muss.
In Österreich liegt diese Grenze bei 750000 Euro, was aus Sicht
der bayerischen Banken einen Wettbewerbsnachteil darstellt. Dass bei
dem Erfolg der Österreicher möglicherweise auch andere Aspekte wie
bessere Konditionen oder das in der Alpenrepublik strengere
Bankgeheimnis eine Rolle spielen könnten, wird in der Debatte jedoch
etwas vernachlässigt.
Allerdings ist die Diskussion um den §18 KWG unabhängig von dem
aktuellen Fall schon viele Jahre alt. Ein Dorn im Auge sind den
deutschen Banken vor allem die Probleme bei der Umsetzung dieser
Vorschrift. Denn so kurz und verständlich der Wortlaut dieses
Paragraphen im KWG ist, so lang ist die Liste der von der Aufsicht
über die Jahre verfassten ergänzenden Rundschreiben. Aber nicht nur
der bürokratische Aufwand bei den Instituten ist problematisch,
sondern auch der Widerstand vieler Kreditnehmer bei der jährlichen
Anforderung der Vermögensunterlagen, vor allem wenn das Darlehen
ordnungsgemäß bedient wird. Denn besonders für Mittelständler
bedeutet dies erheblichen Aufwand.
Allerdings wäre die komplette Abschaffung des Paragraphen, wie es
Christine Scheel, Vorsitzende des Bundestagsfinanzausschusses,
vorschlägt, nicht hilfreich und würde neue Probleme aufwerfen: Denn
der Paragraph ist für die Banken durchaus eine wichtige Handhabe, um
die für die Kreditprüfung notwendigen Unterlagen einzufordern. So hat
auch der Zentrale Kreditausschuss früher schon einmal einen solchen
Vorschlag abgelehnt, um einen „Wettlauf um den niedrigsten Standard“
zu verhindern. Und Basel II macht §18 KWG auch nicht überflüssig,
denn nicht alle Banken werden interne Ratingverfahren einführen, bei
denen die Kunden auch ohne gesetzliche Vorschriften geprüft werden
müssen.
Aber die Heraufsetzung der Kreditvolumensgrenze und mehr
Ermessensspielräume kämen Kreditgebern und -nehmern sehr entgegen.
(Börsen-Zeitung, 29.1.2005)

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