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Fall Lunapharm: Geschäftsführerin wehrt sich gegen die Vorwürfe

Potsdam (ots)

(Presseerklärung in Sachen Lunapharm Deutschland GmbH
Landgericht Potsdam, Az.: 24 KLs 14/19)

Am 20.10.2023 hat der 2. Hauptverhandlungstag in Sachen Lunapharm Deutschland GmbH begonnen. Die beschuldigte Geschäftsführerin hat sich umfassend zu allen Vorwürfen geäußert. Sie ist zudem bereit, zu allen Fragen aller Verfahrensbeteiligten Rede und Antwort zu stehen. Auch die Verteidigung hat sich ergänzend geäußert.

Hiernach sind alle Vorwürfe gegen die Geschäftsführerin der Lunapharm Deutschland GmbH unberechtigt.

Worum geht es und worum geht es nicht?

Es geht nicht um den Vorwurf, Arzneimittel seien nicht in Ordnung gewesen. Das behauptet niemand, auch der Staatsanwalt nicht. Die Bezeichnung "gefälschte Arzneimittel" ist insoweit schon irreführend.

Es geht erst recht nicht um den Vorwurf, Patienten seien in Gefahr gebracht worden. Auch das behauptet nicht einmal der Staatsanwalt.

Es geht auch nicht um den Vorwurf, Medikamente seien falsch gekennzeichnet worden. Auch das behauptet niemand, auch der Staatsanwalt nicht. Auch insofern ist die Bezeichnung "gefälschte Arzneimittel" irreführend.

Es geht auch nicht um eine unklare Herkunft der Arzneimittel. Auch das behauptet der Staatsanwalt selbst nicht.

Es geht vielmehr ausschließlich um Folgendes:

Die Lunapharm Deutschland GmbH hatte früher Medikamente von einer Apotheke in Athen bezogen. Anfang 2017 forderte die Aufsichtsbehörde LAVG, dieser Bezug müsse enden. Denn der Apotheke fehle es an einer formal erforderlichen Genehmigung einer griechischen Behörde. Dass die Apotheke die Medikamente besitzen und in Griechenland verkaufen durfte, wird aber von niemandem bestritten. Auch von dem Staatsanwalt nicht.

Lunapharm hat daraufhin einen neuen Vertragspartner gesucht und auch gefunden. Sie hat also seit Anfang 2017 nicht mehr von der Apotheke, sondern von dem zyprischen Unternehmen Gnomon bezogen. Diese verfügte über die geforderte Genehmigung. Die Verträge liegen vor. Schriftverkehr liegt vor. Die Lieferungen sind erfolgt. Die Zahlungen sind erfolgt. In den Rechnungen steht ebenso wie in den Lieferscheinen zutreffend der Vertragspartner Gnomon als Verkäufer dieser Medikamente.

Gnomon hatte der Apotheke Vollmacht für die Lieferung der Medikamente erteilt. Gnomon hatte einem deutschen Unternehmen Vollmacht für die Stellung der Rechnungen namens und im Auftrag der Gnomon erteilt. Die Vollmachten liegen vor. Das Unternehmen hatte auch Inkassovollmacht, konnte also für Gnomon die Kaufpreiszahlungen einnehmen.

Der Wechsel zur Gnomon entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der Behörde.

Der Geschäftsführung wird ausschließlich vorgeworfen, Gnomon hätte nicht die Lieferungen an die Apotheke und die Rechnungstellung und das Inkasso an Dritte übertragen dürfen. Gnomon hätte vielmehr alles selbst machen müssen oder in den Rechnungen und Lieferscheinen hätte nicht Gnomon erscheinen dürfen.

Es geht also lediglich ganz formal um Angaben auf Rechnungen und Lieferscheinen, also solche, die der deutsche Käufer oder der Arzt oder der Patient nicht einmal zur Kenntnis nimmt. Der Staatsanwalt meint, trotz der Verträge und trotz der Vollmachten habe Gnomon die Medikamente nicht im Sinne des Gesetzes vertrieben. Das soll sich daraus ergeben, dass Gnomon für Lieferung und Zahlung Dritte eingeschaltet hat. Das würde z.B. bedeuten, dass eine Buchung bei der Deutschen Lufthansa gar nicht existiert, wenn der Flug von einer anderen Gesellschaft für die Lufthansa ausgeführt wird. Der Staatsanwalt behauptet, dies ergebe sich hier aus § 4 Abs. 40 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes.

Mit den Medikamenten selbst, deren Kennzeichnung, den Spezifikationen, ihrer Herkunft, ihrer Zulassung, ihrer Wirksamkeit oder am Ende noch mit dem Wohl der Patienten, das zu keinem Zeitpunkt irgendwie auch nur entfernt gefährdet wurde, hat all das nicht das Geringste zu tun.

Hätte Frau Krautz-Zeitel weiter direkt von der Apotheke bezogen, säße sie jetzt nicht auf der Anklagebank. Sie soll letztlich dafür bestraft werden, dass sie sich dem ausdrücklichen Wunsch des LAVG nach einem Wechsel des Vertriebspartners gebeugt hat.

Frau Krautz-Zeitel und die Verteidigung stehen für weitere Auskünfte

nach Terminvereinbarung ab 23.10.2023

zur Verfügung. Die Übersendung von Fragenlisten vorab wäre hilfreich.

Kontakt:

Rechtsanwältin Bettina Holstein
Steinstraße 19/20
14776 Brandenburg a.d. Havel
Tel.: 03381 3468096
info@strafrecht-brb.de

Rechtsanwalt Dr. Dirk Sauer
Parsch Sauer Nuzinger Rechtsanwälte
PartG mbB
Q2, 5
68161 Mannheim
Tel.: 0621 862408-0
sauer@psn-rae.de

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