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Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB

Besser selber klagen! Musterfeststellungsklage gegen Mercedes-Benz Bank wohl erfolglos
Dr. Lehnen & Sinnig erstreitet derweil weiteres erfolgreiches Urteil gegen die Mercedes-Benz Bank

Berlin (ots)

Der Autokreditwiderruf bietet derzeit vielen Autofahrern eine Möglichkeit, ein finanziertes Fahrzeug wirtschaftlich lukrativ loszuwerden. Eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Bank AG scheint jedoch erfolglos zu bleiben. Damit schwindet die Hoffnung der Autofahrer, die ihr Fahrzeug bei der Mercedes-Benz Bank finanziert und sich dem Musterverfahren angeschlossen hatten. Betroffene Autofahrer können jedoch weiterhin selber klagen.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart fand am heutigen Freitag, 25.01.2019, die mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Bank AG statt. Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eV. Eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage für Verbraucher, die ihr Fahrzeug bei der Mercedes-Benz Bank finanziert haben, war (nur) bis zum 24.01.2019 möglich.

Bereits zu Beginn des Termins führten die Richter aus, dass wohl nur ca. 140 Eintragungen von den 680 Verbrauchern, die sich in das Klageregister eingetragen hatten, wirksam erfolgt seien. Auch sei die Zulässigkeit der Klage fraglich, weil der klagende Verbraucherverband möglicherweise nicht klagebefugt ist. Jedenfalls sei die Musterfeststellungsklage wohl aber nicht begründet, weil die von dem klagenden Verbraucherverband vorgetragenen Rechtsfehler nicht zielführend seien, so die Stuttgarter Richter.

"Die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Bank AG scheint für den klagenden Verbraucherverband und die Verbraucher, die sich der Klage hoffnungsvoll angeschlossen haben, in einem Desaster zu enden.", führt Rechtsanwalt Dirk Sinnig aus, der das jetzige Musterfeststellungsverfahren von Anfang an skeptisch betrachtet hat.

"Das heutige Verfahren vor dem OLG Stuttgart zeigt, dass die Musterfeststellungsklage für die betroffenen Autofahrer keine echte Alternative ist. Nach dem ernüchternden Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Stuttgart bleibt abzuwarten, wie sich die Braunschweiger Richter bei der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG im Abgasskandal positionieren und wie viele Verbraucher sich hier tatsächlich wirksam in das Klageregister eingetragen haben."

Verbraucher, die ihr Fahrzeug bei der Mercedes-Benz Bank oder einer anderen Autobank finanziert haben, sollten ihre Ansprüche vielmehr mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts im Rahmen einer Individualklage durchsetzen, erklärt Rechtsanwalt Sinnig. Seine Kanzlei vertritt bundesweit tausende Verbraucher gegen alle bekannten Autobanken auf dem Gebiet des Autokreditwiderrufs.

Auch wenn sich Verbraucher nicht mehr für die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Bank anmelden können, ist eine Durchsetzung des Widerrufs im Individualklageverfahren noch möglich.

"Unsere Kanzlei hat bereits mehrere gerichtliche Verfahren gegen die Mercedes-Benz Bank AG gewonnen.", führt Rechtsanwalt Sinnig aus. "Erst kürzlich hat das Landgericht Berlin in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren gegen die Mercedes-Benz Bank (Az: 38 O 62/18) in seinem Urteil vom 17.12.2018 die Fehlerhaftigkeit des Finanzierungsvertrages bestätigt."

Der Kläger dieses Verfahrens erwarb im Januar 2016 ein Fahrzeug und finanzierte dieses über die Mercedes-Benz Bank AG. Den Widerruf des Kreditvertrages erklärte er im Juli 2017. Das Landgericht Berlin urteilte, dass die Widerrufserklärung des Klägers wirksam erfolgt sei, da "der Lauf der Widerrufsfrist mangels vollständiger Erteilung der Pflichtangaben nicht begonnen hat."

Insbesondere habe die Mercedes-Benz Bank den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Auszahlungsbedingungen der Kreditsumme und das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren belehrt, führte das Landgericht Berlin aus. Auch stelle die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger keine unzulässige Rechtsausübung dar.

"Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der im Kfz-Darlehensvertrag der Mercedes-Benz Bank verwendeten Widerrufsbelehrung können Verbraucher, die ein Auto finanziert haben, noch heute ihren Kreditvertrag widerrufen" erklärt Rechtsanwalt Dirk Sinnig, der das Verfahren vor dem Landgericht Berlin für den Kläger geführt hat.

"Der wirksame Widerruf eines Autokreditvertrages führt dazu, dass der Autokäufer seine an die Bank gezahlten Raten und eine im Einzelfall geleistete Anzahlung von der Bank zurückverlangen kann und nicht mehr an die weiteren Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag gebunden ist" ergänzt Rechtsanwalt Sinnig.

Das Widerrufsrecht steht dabei grundsätzlich jedem Verbraucher zu, der sein Kfz finanziert hat, unabhängig davon, ob ein Neu- oder Gebrauchtwagen bzw. ein Diesel oder Benziner finanziert wurde.

Für Fahrer von Dieselfahrzeugen stellt der Autokreditwiderruf gerade in der heutigen Zeit, in der man sich nicht mehr sicher sein kann, wie lange man sein Fahrzeug in den deutschen Großstädten noch fahren kann, eine Möglichkeit dar, sein Auto an die finanzierende Bank zurückzugeben, ohne weiter das wirtschaftliche Risiko des herrschenden Preisverfalls zu tragen.

Nach Auskunft der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig sind nicht nur Kreditverträge der Mercedes-Benz Bank mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung versehen, sondern auch die meisten Finanzierungen aller anderer Autobanken.

Die für den Individualprozess anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten werden in den meisten Fällen von einer bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

"In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen", so Rechtsanwalt Dirk Sinnig. "Unsere Kanzlei hat sich auf die rechtliche Vertretung auf dem Gebiet des Autokreditwiderrufs spezialisiert und bereits über 20.000 Autokreditverträge überprüft. Der Teufel steckt, wie so häufig, auch in den Fällen des Autokredit-Widerrufs im Detail."

Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig bietet Verbrauchern eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zur Widerrufbarkeit von Autokreditverträgen aller Banken unter www.lehnen-sinnig.de

Pressekontakt:

Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Planck-Straße 22
D - 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 - 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

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