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Urlaub stornieren oder abbrechen: Rechte bei Katastrophen und Krieg

Urlaub stornieren oder abbrechen: Rechte bei Katastrophen und Krieg
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Urlaub stornieren oder abbrechen:

Rechte bei Katastrophen und Krieg

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was bei Reisen jetzt gilt

Tausende Reisende sitzen im Nahen Osten fest: Durch die amerikanischen und israelischen Angriffe gegen den Iran sind Flughäfen in Dubai, Doha oder Abu Dhabi geschlossen, der internationale Flugverkehr ist stark beeinträchtigt. Auch Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen sind betroffen. Wer eine Reise in die Region geplant oder schon gebucht hat, macht sich ebenfalls Sorgen. Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, welche Rechte Reisende haben, die dort festsitzen, und was für geplante Urlaube gilt.

Wenn Pauschalreisende vor Ort festsitzen

Wenn Betroffene nicht wie pauschal gebucht zurückreisen können und wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände länger als geplant am Urlaubsort bleiben müssen, etwa wegen blockierter Zufahrtsstraßen oder geschlossener Flughäfen und Schiffsrouten, muss der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung für einen Zeitraum von in der Regel drei Nächten tragen. Die Unterkunft sollte dabei möglichst den gleichen Standard aufweisen wie diejenige, die im Reisevertrag vereinbart ist. Zudem können Betroffene den Reisepreis mindern, wenn eine Rückreise nicht möglich ist. Das gilt etwa, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge ausfallen oder nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen. Die außergewöhnlichen Umstände muss man dem Reiseveranstalter jedoch nachweislich und unverzüglich als Reisemangel melden.

Wenn Reisende vor Ort den Urlaub abbrechen

Bei einer Pauschalreise gilt zudem: Wenn das Urlaubsziel zum Kriegsort wird, können Reisende grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen. Urlauber:innen können den Vertrag kündigen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, und versuchen, schnell nach Hause zu kommen. Reisende, die sich derzeit in den betroffenen Gebieten aufhalten, haben aufgrund der Sperrung des Luftraums aktuell keine Möglichkeit, einen Rückflug in Eigenregie zu organisieren. Für nicht genutzte Reiseleistungen können sie Erstattung verlangen. Für die bereits genutzten Reiseleistungen kann der Veranstalter jedoch den Reisepreis einbehalten. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Sollte dies teurer sein als ursprünglich geplant, trägt der Reiseveranstalter die Kosten. Wer den Flug oder die Unterkunft separat gebucht hat, braucht die Leistung nur dann nicht zu bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden kann – etwa, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind.

Wenn die Reise nachträglich geändert wird

Reisende haben Minderungsansprüche, wenn der Reiseverlauf nach Reisebeginn geändert wird. Auch eine Rundreise kann kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Hier ist im Rahmen der Auslegung zu ermitteln, ob wichtige Bestandteile ausfallen oder nur ein kleiner Teil der Reise wegfällt. Entfällt nur ein kleiner Teil des Programms, ist das höchstens ein Reisemangel, für den Betroffene den Reisepreis mindern können. Diesen Mangel muss man unverzüglich beim Veranstalter anzeigen. Wer Leistungen wie Flug und Unterkunft separat gebucht hat, braucht die Leistung nur dann nicht zu bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden kann. Das kann der Fall sein, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, ist man auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und muss mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn man von der Reise absehen möchte. Wichtig: Wer die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht hat, unterliegt dem Recht des dortigen Landes.

Wenn man vor Reisebeginn zurücktritt

Vor Reisebeginn können Pauschalreisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Normalerweise hat der Reiseveranstalter dann einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Wenn aber wie im Fall der Golf-Region unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, müssen Verbraucher:innen die Entschädigung nicht bezahlen. Vielmehr muss der Reiseveranstalter in diesem Fall den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen erstatten. Wichtig: Die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände müssen während der Reisezeit vorliegen. Somit können beispielsweise Frühbucher:innen nicht frühzeitig eine gebuchte Reise stornieren, wenn noch nicht absehbar ist, ob sich die Lage zur gebuchten Zeit im jeweiligen Land stabilisiert hat. Schäden können zum geplanten Reisezeitpunkt möglicherweise schon beseitigt sein. Dauern die Auseinandersetzungen oder Aufräumarbeiten jedoch noch an und ist die Reise weiterhin unzumutbar, können Betroffene eine geplante Reise stornieren. Das gilt für Kriegsschäden und Naturkatastrophen.

Wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt

Wenn wie im Fall der Golf-Region außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt möglich machen, kann auch der Reiseveranstalter die Reise absagen. Dies muss unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe erfolgen. Dann haben Reisende ein Recht darauf, dass der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge erstattet wird.

Wenn der Flug gestrichen wird

Viele Airlines stornieren Flüge in die vom Krieg betroffene Region. Nach der Fluggastrechteverordnung können Betroffene dann wählen, ob sie den Ticketpreis erstattet haben wollen oder sich für eine Ersatzbeförderung entscheiden. Ein Ersatzflug kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist jedoch immer nur vorbehaltlich verfügbarer Plätze möglich. Wer sich hingegen für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und sogenannte Betreuungs- und Ausgleichleistungen, also etwa Verpflegungsservice. Im Falle der außergewöhnlichen Umstände – wie z.B. Krieg oder Naturkatastrophen – haben Flugreisende keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung.

Weiterführende Informationen:

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Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Helmholtzstr. 19
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
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