Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Pressemitteilung - Das „Recht auf Reparatur“ für Unternehmen: Worauf im Vorfeld und während einer Sanierung in eigener Regie zu achten ist
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Das „Recht auf Reparatur“ für Unternehmen: Worauf im Vorfeld und während einer Sanierung in eigener Regie zu achten ist
- Seit dem 31. Juli 2026 ist das neue „Recht auf Reparatur“ für Geräte in Kraft – mit der Eigenverwaltung (Sanierung in eigener Regie) gibt es ein etabliertes Pendant für Unternehmen
- Ziel einer Eigenverwaltung ist der Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze – hohe Akzeptanz als klar strukturiertes und gut kalkulierbares Verfahren
- Bei Reparaturbedarf ist es immer sinnvoll, fachliche Expertise hinzuzuziehen – das ist bei Geräten nicht anders als bei Unternehmen.
Achern. Seit dem 31. Juli 2026 ist das neue „Recht auf Reparatur“ für Geräte in Kraft, das für Verbraucher die Reparaturoptionen zum Beispiel für größere Haushaltsgeräte oder ausgewählte Geräte mit elektronischen Displays erweitern und vereinfachen soll. „Mit der Eigenverwaltung, die auch als Sanierung in eigener Regie bekannt ist, gibt es für Unternehmen im Sanierungsrecht bereits seit vielen Jahren ein etabliertes Pendant – und das für alle Branchen und Geschäftsmodelle. Gleichwohl ist das `Recht auf Reparatur´ für Unternehmen an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft“, sagt Michael Böhner von der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun. Der Sanierungsexperte hat bereits zahlreiche Unternehmen bei wirtschaftlichen Reparaturen in operativer Funktion begleitet. Er erläutert, worauf im Vorfeld und während einer Sanierung in eigener Regie zu achten ist.
Das Unternehmen selbst reparieren
Kurz zusammengefasst ist die Eigenverwaltung ein Sanierungsverfahren, bei dem die Geschäftsführung das Unternehmen weiterhin selbst leitet und es unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters (wirtschaftlich) reparieren kann. Häufig wird die Geschäftsführung dabei durch einen Sanierungsexperten verstärkt. „Anders als bei der Regelinsolvenz wird in der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter eingesetzt“, erläutert Böhner. „Ziel einer Eigenverwaltung ist der Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze, meist über einen sogenannten Insolvenzplan. Mit diesem Sanierungsinstrument können zudem die Unternehmensanteile werthaltig gehalten werden, was die Bereitschaft der Gesellschafter erhöht, eine solche Sanierung zu unterstützen.“ Weitere Vorteile sind, dass das Verfahren in der Regel sechs bis zwölf Monate dauert und sich gut vorbereiten lässt. Hinzu kommt, dass die Akzeptanz einer Eigenverwaltung als klar strukturiertes und gut kalkulierbares Verfahren bei Banken, Lieferanten und Kunden höher ist als bei einer Regelinsolvenz.
So früh wie möglich beginnen
„Nachvollziehbarerweise ist es Unternehmen am liebsten, wenn es überhaupt keinen wirtschaftlichen Reparaturbedarf gibt. Wenn sich das aber ändert – also ein Unternehmen auf eine Krise zusteuert oder sich bereits in einer befindet – ist es essentiell, die Augen vor dem Reparaturbedarf nicht zu verschließen und mit den Gegenmaßnahmen so früh wie möglich zu beginnen“, erläutert Böhner. „Ähnlich wie bei einem Gerät, das nicht mehr einwandfrei funktioniert, sollte auch bei einem Unternehmen im Fall der Fälle der Reparaturbedarf so früh wie möglich geprüft werden. Das reduziert die Kosten und schont die Substanz des Unternehmens.“
Voraussetzungen: Für wen gilt das Recht auf Reparatur
Um die Vorteile einer Sanierung in eigener Regie nutzen zu können, gibt es allerdings Voraussetzungen, die Geschäftsführer im Blick haben sollten. So muss die Geschäftsführung für die wirtschaftliche Reparatur einen vollständigen Eigenverwaltungsplan vorlegen, der folgende Elemente enthält:
- einen Finanzplan für die nächsten sechs Monate mit detaillierter Liquiditätsplanung
- die Darstellung der Krisenursachen und der geplanten Gegenmaßnahmen
- ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens einschließlich einer Skizzierung des geplanten Sanierungsansatzes
- einen aktuellen Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Lieferanten und Kapitalgebern
- eine Übersicht über die Maßnahmen des Unternehmens zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten (Buchhaltung, Berichtswesen) während des Verfahrens
Der größte Gestaltungsspielraum
Zusätzlich muss mindestens einer der drei Insolvenzgründe vorliegen:
- drohende Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung.
„Liegt nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, hat die Geschäftsführung den größten Gestaltungsspielraum. Sie kann in einem solchen Fall zwischen Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren und einer Restrukturierung nach dem StaRUG wählen“, sagt Böhner. Beim Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine Sonderform der Eigenverwaltung. Das StaRUG ist ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren.
Die Sanierung in eigener Regie kann vom Gericht allerdings verwehrt werden – besonders, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Hindernisse vorliegen:
- erhebliche Rückstände bei Steuern, Sozialabgaben oder Arbeitnehmern in den letzten drei Jahren
- ein lückenhaftes oder unrealistisches Sanierungskonzept
- konkrete Anhaltspunkte, dass die Gläubiger durch die Eigenverwaltung schlechter gestellt würden als in einer Regelinsolvenz
Es zeigt sich: Wer die Voraussetzungen und Bedingungen für das „Recht auf Reparatur“ für Unternehmen im Blick hat, kann seine Vorteile nutzen. Bei Reparaturbedarf ist es aber immer sinnvoll, fachliche Expertise hinzuzuziehen – das ist bei Geräten nicht anders als bei Unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen ______________________________________ Matthias Braun Pressesprecher Schultze & Braun GmbH & Co. KG Eisenbahnstraße 19-23 D-77855 Achern Tel: 0151/50766762 Mail: MBraun@schultze-braun.de