Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Pressemitteilung - Urlaubsgeld & Co in der Insolvenz: Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten
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Urlaubsgeld & Co in der Insolvenz: Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten
- Anstehende Urlaubssaison: Was passiert mit Urlaubsansprüchen, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag stellen muss?
- Für Urlaubsansprüche, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gibt es auch in einer Insolvenz klare rechtliche Vorgaben
- Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli berücksichtigen
Nürnberg/Bremen. In einigen Bundesländern steht der Beginn der Sommerferien noch bevor, in mehreren haben sie bereits begonnen. Sicherlich laufen die Urlaubsplanungen bei den meisten bereits auf Hochtouren. Doch was passiert eigentlich mit Urlaubsansprüchen, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag stellen muss? Franz Orth und Alexander von Saenger von Schultze & Braun ordnen die Thematik ein und erläutern, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten.
Die Sorge um die (sommerliche) Auszeit
Auch wenn sich der Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen zuletzt etwas verlangsamt hat, sprechen die Zahlen eine eindeutige Sprache. „Fakt ist: Gerade angesichts der zahlreichen Herausforderungen ist kein Unternehmen davor gefeit, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten, und der Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen wird sich aller Voraussicht nach auch in diesem Jahr fortsetzen“, sagt Franz Orth, Fachanwalt für Arbeitsrecht am Nürnberger Standort der bundesweit und im europäischen Ausland vertretenen Kanzlei. So hart das zunächst klingt: Die Insolvenz des Arbeitgebers kann jeden treffen. Verbunden damit ist die Sorge um den Arbeitsplatz generell und – mit dem Blick auf die Urlaubserholung im Speziellen – die Sorge um die (sommerliche) Auszeit.
Urlaub geht durch die Insolvenz nicht „verloren“
„Wichtig ist: Auch eine Insolvenz ist kein rechtsfreier Raum und im Zusammenhang mit den Urlaubsansprüchen an sich, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gibt es klare rechtliche Vorgaben“, sagt Alexander von Saenger. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht leitet die Arbeitsrechtseinheit von Schultze & Braun und ist unter anderem am Nürnberger und am Bremer Standort der Kanzlei tätig. „Jedoch ist es wichtig, immer den jeweiligen Einzelfall zu betrachten – gerade auch, da jedes Unternehmen und jede Insolvenz unterschiedlich ist.“
- Urlaubsansprüche in der Insolvenz: Ansprüche auf Erholungsurlaub bleiben sowohl von einem Insolvenzantrag als auch von der Insolvenzeröffnung unberührt. Trotz Insolvenzeröffnung bleiben etwa bereits genehmigte Urlaubstage den Arbeitnehmenden erhalten. Der Urlaub geht also durch die Insolvenz nicht „verloren“.
- Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld in der Insolvenz: In der Insolvenz bleiben nicht nur das Urlaubsentgelt – also die Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs –, sondern auch das Urlaubsgeld grundsätzlich erhalten – ein Zuschuss, den der Arbeitgeber unter Umständen zusätzlich zum Urlaubsentgelt gewährt, und der den Arbeitnehmenden in der Urlaubszeit eine finanzielle Unterstützung geben soll.
Wenn der genehmigte Urlaub in den Insolvenzgeldzeitraum – in der Regel die ersten drei Monate nach dem Insolvenzantrag bzw. vor der Insolvenzeröffnung– fällt, erhält der Arbeitnehmer sein Urlaubsentgelt als Teil des sogenannten Insolvenzgelds. Gleiches gilt häufig auch für das Urlaubsgeld, das in manchen Arbeits- bzw. Tarifverträgen vereinbart ist und oftmals im Juni oder Juli als Einmalbetrag ausgezahlt wird.
Wenn nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer insolvent ist
Doch was gilt im umgekehrten Fall? Also, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer (privat-)insolvent ist und er den pfändbaren Teil des Einkommens über den Verwalter an seine Gläubiger abgeben muss? „Das Urlaubsgeld bleibt einem Arbeitnehmenden in einem solchen Fall in voller Höhe erhalten und ist nicht pfändbar – aber nur, solange das Urlaubsgeld innerhalb der üblichen Höhe liegt“, ordnet Alexander von Saenger ein. „Das Urlaubsentgelt ist als normales Gehalt hingegen bis zur Pfändungsfreigrenze pfändbar, die jährlich zum 1. Juli erhöht wird.“
Pfändbar oder nicht pfändbar?
Aber nicht nur mit dem Blick auf das Urlaubsentgelt, sondern auch generell müssen sich Arbeitgeber bei einer Pfändung des Einkommens eines Arbeitnehmers regelmäßig die Frage stellen müssen: „Pfändbar oder nicht pfändbar?“. „ Besonders relevant ist die Antwort auf diese Frage jedes Jahr zum 1. Juli, wenn die neuen Pfändungsfreigrenzen beachtet werden müssen. Denn sonst drohen Unternehmen ein erheblicher Mehraufwand oder ein finanzieller Verlust“, erläutert Franz Orth. „Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber für die Differenz haftbar machen – etwa, wenn er weniger als den durch die Pfändungsfreigrenzen geschützten Betrag überwiesen bekommen hat.“ Um finanzielle Risiken zu vermeiden, sollten sich Unternehmen den 1. Juli daher am besten jedes Jahr rot im Kalender markieren.
Mit freundlichen Grüßen ______________________________________ Matthias Braun Pressesprecher Schultze & Braun GmbH & Co. KG Eisenbahnstraße 19-23 D-77855 Achern Tel: 0151/50766762 Mail: MBraun@schultze-braun.de

