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Hamburgische Notarkammer

Adoption im In- und Ausland: Rechtsfragen rund um den Kinderwunsch

Hamburg (ots)

In den USA haben es Angelina Jolie und Madonna
vorgemacht - in Deutschland etwa Ex-Kanzler Schröder, Günther Jauch 
und Thomas Gottschalk: Die Adoption ist nicht nur bei Prominenten, 
sondern auch bei ganz normalen Paaren eine Möglichkeit, den eigenen 
Kinderwunsch zu erfüllen. Dabei haben sog. Auslandsadoptionen an 
Bedeutung gewonnen. Eines von drei im Jahre 2002 adoptierten Kindern 
hatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für den Regelfall einer gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes 
durch ein Ehepaar ist nach deutschem Recht erforderlich, dass die 
Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein 
Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Adoption muss zu einer 
nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Lebensstellung und/oder 
der Rechtsstellung des Kindes führen. Ferner soll der Adoption eine 
angemessene Pflegezeit des Kindes bei den Adoptiveltern 
vorausgegangen sein.
Die Adoption wird auf notariell zu beurkundenden Antrag vom 
Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Mindestens ein künftiger 
Elternteil muss 25 Jahre oder älter sein, der andere mindestens 21. 
Der Altersabstand zu dem Adoptivkind darf 40 Jahre in der Regel nicht
übersteigen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes, im Regelfall also
dessen leibliche Eltern bzw. ein Vormund, müssen grundsätzlich in 
notarieller Form in die Adoption einwilligen.
Ist die Adoption gültig, hat das Kind im Verhältnis zu den 
Adoptiveltern und deren Verwandten dieselben Rechte und Pflichten wie
"reguläre" Nachkommen. Das gilt insbesondere für das Unterhalts-, 
Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Verwandtschaftsbande des 
Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern und deren Familie erlöschen 
hingegen. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der 
Annehmenden, es führt also den Nachnamen der Adoptiveltern. Ein 
ausländisches Kind erwirbt zudem die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wenn Paare versuchen, ihren Kinderwunsch im Wege einer 
"Auslandsadoption" zu realisieren, gibt es dafür verschiedene Motive.
Für einige stehen vorgeblich laxere ausländische Rechtsregeln und 
kürzere Wartezeiten im Vordergrund. Andere möchten benachteiligten 
Kindern eine Zukunftsperspektive bieten.
Auch gibt es Fälle, in denen deutsche Eheleute die Anerkennung 
einer im Ausland durchgeführten Adoption wünschen. Es ist in allen 
diesen Fällen einer Adoption mit Auslandsberührung zunächst zu 
klären, welchem Recht die Adoption unterliegt. Zusätzlich können das 
Haager Adoptionsübereinkommen und das Adoptionswirkungsgesetz zu 
beachten sein.
Der Notar berät umfassend zu den rechtlichen Voraussetzungen und 
Wirkungen einer Adoption und ermittelt das im konkreten Fall 
anwendbare Recht. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, entwirft er 
die notwendigen Anträge und Einwilligungen, klärt über zu 
beschaffende Unterlagen auf und reicht den beurkundeten Antrag zum 
Vormundschaftsgericht ein, um den Adoptionsbeschluss herbeizuführen. 
All dies erledigt der Notar zu niedrigen Kosten. Dr. Markus Stuppi 
von der Notarkammer Pfalz: "Im Regelfall löst eine 
Minderjährigenadoption Notargebühren von nicht einmal 50,- Euro aus, 
Beratung und alle Nebenkosten inklusive".
Oktober 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von 
Notarkammer Pfalz durch den eines Notars einer anderen Kammer 
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Notar 
Dr. Axel Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Dr. Anja Heringer
von der Landesnotarkammer Bayern, Notar Dr. Dirk Solveen von der 
Rheinischen Notarkammer oder Dr. Thomas Steinhauer von der 
Notarkammer Koblenz. Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen 
zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. 
(Abdruck honorarfrei)

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel.: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de

Original-Content von: Hamburgische Notarkammer, übermittelt durch news aktuell

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