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Polizeidirektion Bad Segeberg

POL-SE: Kreis Pinneberg/ Kreis Segeberg - Schönes Wetter - Lärmzeit ?

Kreis Pinneberg/ Segeberg (ots)

In der Sommerzeit, insbesondere aufgrund der schönen Wetterlage kommt
es immer wieder zu Polizeieinsätzen, weil über Lärmbelästigung geklagt
wird.
Zum einen wird Klage über zu laute Musik bei einer Gartenparty
geführt, andere Personen beschwerten sich darüber, dass der Nachbar
gerade Rasen mäht.
Welche Regelungen gelten bei einer empfundenen Störung durch Lärm?
Einschlägige Gesetze sind hierbei das Ordnungswidrigkeitengesetz
(OWiG), § 117, das Gesetz über Sonn- und Feiertage sowie die Geräte-
und Maschinenlärmverordnung.
1. Nach § 117 OWiG ist grundsätzlich jeder Lärm zu vermeiden, der dazu
geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen; klassisches Beispiel
hierfür ist überlaute Musik.
2. Für Arbeitsgeräte gelten speziellere Regelungen. Demnach sind
Arbeiten mit Maschinen in Wohngebieten grundsätzlich an Werktagen,
also auch Samstag, zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig. Hier
finden sich u. a. auch Rasenmäher wieder.
Eine besondere Regel gilt jedoch für Freischneider, Grastrimmer/
Graskanten-schneider, Laubbläser und Laubsammler.
Diese dürfen in der Zeit von 07.00 Uhr - 09.00 Uhr und in der Zeit
zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht betrieben werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass an Sonn- und Feiertagen die
zuvor genannten Geräte nicht betrieben werden dürfen.
3. Es gibt keine rechtlich festgelegte Mittagsstunde. Einzige Ausnahme
könnte eine festgelegte Mittagsruhe im Rahmen der Ortssatzung sein.
Derartige Regelungen finden sich beispielsweise in Kurorten wieder.
Der Begriff der "Mittagsruhe" ergibt sich in der Regel aus
Mietverträgen, die dann auf das gedeihliche Zusammenleben in einem
Mehrfamilienhaus ausgelegt sind.
4. Es gibt auch nicht das Recht, einmal im Monat laut feiern zu
dürfen, ohne dass sich jemand darüber beschweren darf.
Die Polizei nimmt die so genannten Einsätze "Ruhestörender Lärm"
selbstverständlich wahr und steht bei gefragter Hilfe mit Rat und Tat
zur Seite.
Die Beamten und Beamtinnen sind gesetzlich befugt, im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit eine Musikanlage sicherzustellen, um die
Belästigung zu unterbinden.
Des Weiteren kann im Extremfall eine fröhliche Feierlichkeit bei
wiederholt auftretenden Beschwerden und Ermahnungen aufgelöst werden.
Bei einer Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des
Verdachts der Lärmbelästigung, wird der Verstoß dann von der
Ahndungsbehörde des Ordnungsamtes der jeweiligen Stadt/Gemeinde
verfolgt.
Neben den gesetzlich dargestellten Möglichkeiten appelliert die
Polizei jedoch immer wieder auf den nachbarschaftlichen Umgang
miteinander. Abgesehen von der gebotenen Rücksicht aufeinander,
erzielt möglicherweise auch ein freundliches zunächst selbst
gesprochenes, persönliches Wort mit dem Verursacher ebenso seine
Wirkung.
Nichtsdestotrotz können Sie sich auch in solchen Fällen stets auf ihre
Polizei verlassen, die Beamten bitten jedoch um Verständnis, dass das
Erscheinen eines Streifenwagens am Einsatzort in Einzelfällen etwas
Zeit beanspruchen kann.
Gerade bei sommerlichen Temperaturen steigt die Anzahl der angezeigten
Lärmbelästigungen, hinzukommt, dass Einsätze, bei denen Leben und
Gesundheit Anderer in Gefahr sind, vorrangig behandelt werden.

Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Bad Segeberg
- Pressestelle -
Dorfstr. 16-18
23795 Bad Segeberg

Silke Tobies
Telefon: 04551/ 884 -2020
Fax: 04551/ 884 -2022
E-Mail: pressestelle.badsegeberg@polizei.landsh.de

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