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Erhebung der Milchüberschussabgabe rechtmäßig Finanzgericht Hamburg weist Klage von Milcherzeuger ab

Bonn (ots)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in einem Musterverfahren die Klage gegen die Erhebung der Milchüberschussabgabe für den letzten Abrechnungszeitraum (2014/2015) abgewiesen (Az. 4 K 157/15). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung führt das Finanzgericht Hamburg aus, es sei kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber der EU für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Die Verordnungen des Milchquotensystems seien eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Milchüberschuss-Abgaben. Dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen sei, stelle rechtlich keine Besonderheit dar, sondern sei im Abgaben- und Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik.

Der Präsident der Generalzolldirektion, Uwe Schröder, begrüßt die Entscheidung des Finanzgerichts, mit der die Rechtsauffassung der Bundesfinanzverwaltung bestätigt wird.

Mit EU-weit vorgegebenen Quoten wurde mehr als 30 Jahre lang die europäische Milchproduktion geregelt. Für das letzte Milchquotenjahr 2014/2015 waren durch die zuständigen Hauptzollämter Überschussabgaben in Höhe von ca. 309 Mio. Euro zu erheben. Dagegen wurden zwischenzeitlich bundesweit mehr als 4000 Einsprüche eingelegt und über 250 Klagen bei verschiedenen Finanzgerichten erhoben.

Pressekontakt:

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Pressestelle
Stefan Kirsch
Telefon:0228/99682-7200
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