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VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger

Gebührenurteil: Verfassungsgericht bestätigt Aufgabe der Ministerpräsidenten zur Konkretisierung des Rundfunkauftrags

Berlin (ots)

Trennung von Gebührenfestsetzung und
medienpolitischer Begrenzung des Rundfunkauftrags schafft Klarheit 
zur zügigen Umsetzung der EU-Restriktionen für öffentlich-rechtliche 
Online-Angebote
Berlin, 11.09.2007 - Das Bundesverfassungsgericht hat heute 
entschieden, dass die Herabsetzung der von ARD und ZDF für die Jahre 
2005 bis 2008 geforderten Rundfunkgebühren durch die 
Ministerpräsidenten wegen einer fehlerhaften Begründung rechtswidrig 
war. In dieser Begrenzung auf die Gebührenfrage sehen Zeitschriften- 
und Zeitungsverleger einen positiven Aspekt. "Entgegen mancher 
Befürchtung haben die Richter sich auf die Frage der 
Gebührenfestsetzung beschränkt und den pressetypischen 
Online-Angeboten von ARD und ZDF keinen Freibrief erteilt", erklärten
Vertreter von VDZ und BDZV heute in Berlin. "Das Gericht betont in 
der Urteilsbegründung mehrfach die notwendige Trennung zwischen der 
mediengesetzlichen Konkretisierung des Rundfunkauftrags und der 
Gebührenfestsetzung. Nur diese Gebührenfrage ist von 
medienpolitischen Erwägungen frei zu halten. Damit bleiben die 
Ministerpräsidenten in der Pflicht, die Beschränkung der Telemedien 
von ARD und ZDF auf programmbegleitende Randnutzung fortzuschreiben 
und zusätzlich die von der EU geforderten Begrenzungen zügig 
umzusetzen."
Aus Sicht der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger bleiben alle 
zuletzt von VDZ-Präsident Prof. Dr. Burda gemeinsam mit 
BDZV-Präsident Heinen geforderten Konkretisierungen des 
Rundfunkauftrags unverändert aktuell:
  • "Telemedien" mit Text, Bild und Video von ARD und ZDF dürfen nur als programmbegleitende Randnutzung zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen angeboten werden. Die Inhalte müssen zusätzlich einen "Public-Value"-Test bestehen, der sicherstellt, dass nur solche Angebote der Sender erfolgen, die neben den Diensten privater Anbieter im Internet zur Sicherung eines vielfältigen Angebotes notwendig sind.
  • Werbung darf in öffentlich-rechtlichen Online-Medien weiterhin nicht stattfinden. Auch jede sonstige Kommerzialisierung im Sinne wirtschaftlichrelevanter Transaktionen muss unterbleiben.
  • Selbst unter Einhaltung der bisherigen finanziellen Selbstbeschränkung haben ARD und ZDF ausufernde und damit wettbewerbsverzerrende Webseiten aufgebaut. Es ist daher auf einer neuen, niedrigeren Selbstverpflichtung zur Begrenzung des Online-Budgets zu bestehen.
Es sei im Übrigen noch nicht ausgemacht, ob das Urteil wirklich zu
weiteren ungebremsten Gebührenschritten führen werde. Denn die 
öffentlich-rechtlichen Sender wollten laut einem ARD-Bericht keinen 
nachträglichen Ausgleich für entgangene Gebühren fordern. Zudem 
hätten die Ministerpräsidenten nach dem Urteil auch künftig das 
Recht, im Interesse einer angemessenen Belastung der Gebührenzahler 
Gebührenforderungen herabzusetzen.

Pressekontakt:

Für den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Norbert Rüdell
Leiter Presse- und Kommunikation
Telefon: 030/726298-162
E-Mail: n.ruedell@vdz.de
Internet: www.vdz.de

Für den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger
Hans-Joachim Fuhrmann
Leiter Kommunikation + Multimedia
Telefon:030/726298-210
E-Mail: fuhrmann@bdzv.de
Internet: www.bdzv.de

Anja Pasquay
Referentin Presse
Telefon: 030/726298-214
E-Mail: pasquay@bdzv.de
Internet: www.bdzv.de

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