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Geis: Kein Täter-Opfer-Ausgleich gegen den Willen des Opfers

Berlin (ots)

Zur Forderung der Opferschutzorganisation "Weißer Ring" nach
neutralen Schlichtern im Täter-Opfer-Ausgleich erklärt der
rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert
Geis MdB:
Der Täter-Opfer-Ausgleich muss sich weiterhin in erster Linie an
den Belangen des Opfers orientieren. Vor diesem Hintergrund verdient
die Zielsetzung, die mit der erhobenen Forderung nach "neutralen"
Schlichtern im Täter-Opfer-Ausgleich verfolgt wird, uneingeschränkte
Zustimmung. Das Opfer darf durch den angebotenen Ausgleich nicht
unter einen unangemessenen Versöhnungsdruck geraten. Die Bereitschaft
des Opfers zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs stellt eine
unabdingbare Voraussetzung für die hierdurch eröffnete Möglichkeit
einer Strafmilderung dar.
Die Opferschutzorganisation "Weißer Ring" bekräftigt damit die
Auffassung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die sich im vergangenen
Jahr bei den Beratungen im Gesetzgebungsverfahren zum
Täter-Opfer-Ausgleich durchsetzen konnte. Die Bundesregierung hatte
demgegenüber beabsichtigt, das bloße "Bemühen" des Täters um einen
Ausgleich ohne Zustimmung des Opfers genügen zu lassen. Zudem sollte
es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ermöglicht werden, unter
Umständen auch gegen den Willen des Opfers auf einen
Täter-Opfer-Ausgleich hinzuwirken. Solche Regelungen widersprechen
offenkundig dem Opferschutz. Es bleibt zu hoffen, dass die
Bundesregierung diese grundfalschen Überlegungen endgültig aufgegeben
hat.
Ob den Belangen des Opferschutzes durch den Einsatz "neutraler"
Schlichter stets besser Rechnung getragen würde, erscheint allerdings
zweifelhaft. Auch dürfte zu berücksichtigen sein, dass etwa die
Vertreter der Jugendgerichtshilfe im Unterschied zu privaten Trägern
dem Gericht auch dann wertvolle Hilfe bieten können, wenn der
angestrebte Täter-Opfer-Ausgleich letztlich scheitert, indem sie
neben erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkten
auch die im Rahmen des Ausgleichsversuchs gewonnenen Erkenntnisse in
das Verfahren einbringt.

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