Bernhardt/Gehb/Dautzenberg/Geis/Klöckner: Neue Regelungen zum Kreditverkauf schützen Verbraucher
Berlin (ots)
Zum Abschluss der Gespräche zur Problematik der Rechte der Verbraucher beim Verkauf von Krediten erklären der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Otto Bernhardt MdB, und der Sprecher der Arbeitsgruppe Recht, Jürgen Gehb MdB, sowie die zuständigen Berichterstatter, Obmann im Finanzausschuss, Leo Dautzenberg MdB, Norbert Geis MdB und die Verbraucherschutzbeauftragte der Fraktion, Julia Klöckner MdB:
Kredite stellen immer ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Bank dar. Die vermehrt vorgetragenen Sorgen der Bankkunden bei Verkauf von Krediten nehmen wir sehr ernst. Daher haben wir uns in den Gesprächen mit unserem Koalitionspartner für ausgewogene Maßnahmen ausgesprochen, um die Transparenz bei Verkauf des Kredites und die Rechte der Kreditnehmer zu erhöhen. Die Verbraucher werden z. B. künftig besser vor Zwangsvollstreckungen in ihre Grundstücke geschützt. Damit wird ein umfassender Schuldnerschutz erreicht.
Die Übertragung von Kreditportfolien als betriebs- und volkswirtschaftliches Instrument sollte nicht an sich in Frage gestellt werden. Eine unnötige Erschwernis des Forderungsverkaufs hätte letztlich negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Verbraucher, denn Kredite würden sich verteuern. Zudem würde die Eigenkapitalentlastung der Banken erschwert, was zu einer Verknappung und Verteilung des Kreditangebots führen könnte. Es darf nicht die Hypothekenkrise, die ihren Auslöser in den USA durch zu leichtfertige Kreditvergaben genommen hat, mit Kreditverkäufen zur Nutzung neuen Eigenkapitals und zur Verbriefung von Forderungen in Deutschland vermischt werden.
Wir haben uns daher nachdrücklich auf folgende Änderungen geeinigt:
1. Vorvertragliche Informationspflichten zur Abtretbarkeit des Immobilienkreditvertrags durch deutlich gestalteten Hinweis im Vertrag;
2. Unwirksamkeit von AGB-Klauseln, mit denen der Kreditnehmer einer Auswechselung des Vertragspartners zustimmt;
3. Verpflichtung des Darlehensgebers zu einem Folgeangebot bei Ablauf der Zinsbindung oder einem Hinweis auf die Nichtverlängerung des Vertrags drei Monate vor Vertragsablauf. Dem Verbraucher wird es hierdurch ermöglicht, Vergleichsangebote für eine Anschlussfinanzierung einzuholen;
4. Pflicht zur Anzeige der Abtretung/des Wechsels der Darlehensgeber; gesetzliche Transparenzpflicht; keine Anzeigepflicht wenn der bisherige Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer nach wie vor als einziger Ansprechpartner auftritt, also das sog. Servicing beim urspr. Institut verbleibt;
5. Gesetzliche Regelung der Sicherungsgrundschuld in § 1192a Abs. 1 BGB - Einreden aus dem Sicherungsvertrag zwischen Eigentümer und dem ursprünglichen Gläubiger sollen jedem neuen Gläubiger (ohne die Möglichkeit gutgläubig einredefreien Erwerbs) dauerhaft entgegengehalten werden können. Unberechtigte Vollstreckungen in das Grundstück werden mit einem verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch drastisch sanktioniert;
6. Festschreibung im Bericht des Finanzausschusses, dass nach § 490 BGB stets die Belange der Kreditnehmer zu berücksichtigen sind, es also keine Kündigungsmöglichkeit gibt solange der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Die Union zeigt mit diesen neuen Wegen, dass sie einen Finanzmarkt anstrebt, auf dem Verbraucher und Banken auf Augenhöhe diskutieren. Gleichzeitig lehnen wir übertriebene Maßnahmen, die den deutschen Finanzplatz isoliert hätten, ab. Nun gilt es, verloren gegangenes Vertrauen der Verbraucher zurückzugewinnen.
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