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Meyer/Uhl/Götz: Wichtige Entscheidung morgen zum Vergaberecht erwartet

Berlin (ots)

Zu der am Mittwoch, den 12.12.2007, zu erwartenden
Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Vergaberecht erklären der 
wirtschaftspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Laurenz
Meyer MdB, der innenpolitische Sprecher der 
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Hans-Peter Uhl MdB, und der 
Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik, Peter Götz MdB:
Durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.O6.2007 ist bei 
den Kommunen erhebliche Unsicherheit darüber entstanden, ob 
städtebauliche Verträge tatsächlich dem Vergaberecht unterfallen.
Zwar ist es richtig, dass städtebauliche Maßnahmen grundsätzlich 
auch in Form von Baukonzessionen dem Vergaberecht unterliegen können.
Aber das Gericht geht einen entscheidenden Schritt weiter, indem 
es feststellt, dass für die Anwendung des Vergaberechts beim 
Auftraggeber weder ein eigener Beschaffungsbedarf vorliegen, noch ein
Entgelt geleistet werden müsse.
Das heißt, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags wird fingiert.
Dies hätte zur Folge, dass die Veräußerungen kommunaler Grundstücke, 
die mit einem solchen städtebaulichen Vertrag verbunden sind, 
grundsätzlich europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Die oben genannte Entscheidung OLG Düsseldorf steht allerdings im 
Widerspruch zur Entscheidung des BayObLG vom 19.10.2000.
Das BayObLG ist davon ausgegangen, es sei Voraussetzung für die 
Annahme eines öffentlichen Bauauftrages, dass der Auftraggeber damit 
einen eigenen Beschaffungsbedarf befriedigen wolle.
Für eine abweichende Entscheidung dieser Art sieht aber das GWB (§
124 II) die Pflicht zur Vorlage beim Bundesgerichtshof vor. Dies 
wurde vom OLG Düsseldorf versäumt, was die erhebliche 
Rechtsunsicherheit nach sich zog.
Nun könnte sich eine Möglichkeit ergeben, kurzfristig 
Rechtssicherheit durch eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH 
herbeizuführen. Die Vergabekammer Düsseldorf hat in einer 
Folgeentscheidung vom 02.08.2007 ganz offen Kritik daran geäußert, ob
allein das Interesse an einer geregelten städtebaulichen Entwicklung 
ausreichend sein kann. Es steht zu erwarten, dass sich das OLG 
Düsseldorf in seiner Beschwerdeentscheidung dieser Kritik stellt.
Da auch zu erwarten ist, dass das OLG Düsseldorf seine 
Rechtsauffassung zum Beschaffungsbedarf hält, sollte wenigstens jetzt
durch die durch § 124 II GWB vorgeschriebene Vorlagepflicht beim BGH 
diese Rechtsunsicherheit beendet werden.
Sollte es bei dem unbefriedigten Ergebnis bleiben, dass die 
Verwirklichung städtebaulicher Ziele, mit denen sich die Kommune 
nichts beschafft und für die von ihr auch keine Haushaltsmittel 
verwendet werden, einem Vergabeverfahren zu unterwerfen ist, wäre der
Gesetzgeber gezwungen, diesen unhaltbaren Zustand für die Kommunen zu
beendigen.

Pressekontakt:

CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
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