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Gehb/Granold: Neues Unterhaltsrecht stärkt die Interessen der Kinder und wahrt die besondere Stellung der Ehe

Berlin (ots)

Der rechtspolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb MdB, und die zuständige 
Berichterstatterin im Rechtsausschuss, Ute Granold MdB, begrüßen die 
heute erzielte Einigung mit dem Koalitionspartner und sehen im nun 
vorgelegten Kompromiss zur Reform des Unterhaltsrechts eine 
ausgewogene Lösung, die die Interessen der Kinder stärkt und die 
besondere Stellung der Ehe wahrt:
Die gesellschaftliche Realität von Ehe und Familie hat sich in den
vergangenen Jahren, vor allem im großstädtischen Bereich, erheblich 
verändert. Vor diesem Hintergrund ergeben sich neue Herausforderungen
und Zielsetzungen für den Gesetzgeber. Eine nachhaltige und 
verantwortungsvolle Familienrechtspolitik muss sich sowohl den 
gesellschaftlichen Veränderungen als auch den gewandelten 
Wertvorstellungen stellen. Leitlinien einer solchen Politik bilden 
daher zum einen die verfassungsrechtlich gebotene Gleichberechtigung 
von ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie zum anderen der durch 
unsere Verfassung garantierte besondere Schutz der Ehe.
Mit der jetzt erzielten Einigung kann der Deutsche Bundestag noch 
in dieser Woche abschließend über die Neuregelung des 
Unterhaltsrechts beraten. Damit kann die lange erwartete Reform zum 
1.1.2008 in Kraft treten.
Der Gesetzentwurf musste zuletzt an eine aktuelle Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes zum Betreuungsunterhalt vom 28.2.2007 - 
veröffentlicht am 23.5.2007 - angepasst werden, was die Beratungen im
Bundestag noch einmal verzögert hatte.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum wird jedoch durch das neue
Unterhaltsrecht keineswegs einer Gleichstellung von Ehe und 
nichtehelicher Lebensgemeinschaft Vorschub geleistet. Vielmehr wird 
in Bezug auf das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung ehelicher und 
nichtehelicher Kinder die Zahlung von Betreuungsunterhalt in Dauer, 
Höhe und im Falle der mangelnden Zahlungsfähigkeit des 
Unterhaltsverpflichteten nunmehr gleich geregelt. Dies war auch die 
ausdrückliche Forderung des Bundesverfassungsgerichtes.
Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt der Reform. Künftig 
konkurrieren im Mangelfall in der Rangfolge vor allem die 
minderjährigen Kinder nicht mehr mit den Ehegatten. Vielmehr hat der 
Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. In 
Zeiten von sozialen Erscheinungen wie "Kinderarmut" ist es Kindern am
wenigsten zuzumuten, auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen zu 
sein. Im zweiten Rang finden sich dann alle kinderbetreuenden 
Elternteile. Durch diese Neuregelung werden alle Elternteile 
gleichbehandelt, sofern sie ein Kind betreuen.
Ebenso schutzbedürftig wie die kinderbetreuenden Elternteile ist 
aber auch der Ehegatte bei längerer Ehedauer im Hinblick auf seine 
weiteren Unterhaltsansprüche. Auch er findet sich daher im zweiten 
Rang. Dabei wird das Kriterium "Ehe von langer Dauer" um die 
Klarstellung ergänzt, dass neben der rein zeitlichen Dauer der Ehe 
auch die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen 
Kindes sowie die Rollenverteilung in der Ehe einschließlich der 
Kinderbetreuung heranzuziehen sind. Dies gewährleistet den Schutz 
"traditioneller" Familienformen.
Ein weiteres Ziel der Reform ist, die mit der bisher geltenden 
Rechtslage verbundene Benachteiligung der nichtehelichen Kinder in 
der Frage des Betreuungsunterhaltes abzubauen. Bereits der auf 
Drängen der Union im Frühjahr 2007 gefundene Kompromiss hatte 
vorgesehen, die Dauer des Betreuungsunterhaltes weitgehend 
anzupassen. Daher erhalten sowohl geschiedene als auch nicht 
verheirate Mütter in Zukunft mindestens drei Jahre lang Unterhalt für
die Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Eine Verlängerung ist aber in
beiden Fällen möglich, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei ist
von den Gerichten bei geschiedenen Müttern insbesondere die 
nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.
Neben diesen beiden Kernfragen haben wir mit der Reform aber auch 
weitere wichtige Schritte zur Vereinfachung des Unterhaltsrechts 
unternommen:
Die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts minderjähriger 
Kinder - durch eine Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass das 
geltende Unterhaltsniveau nicht absinkt -, die Neuregelung der 
Kindergeldverrechnung, die Aufhebung der Regelbetrag-Verordnung, die 
Konzentration der Vorschriften zur Begrenzung des nachehelichen 
Unterhalts auf eine Norm sowie eine ausdrückliche Regelung, dass 
nachehelicher Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann, wenn der
Berechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten 
Lebensgemeinschaft lebt. Das sind einige Punkte, die dazu beitragen 
werden, die Familiengerichte und Jugendbehörden in ihrer Arbeit 
deutlich zu entlasten.

Pressekontakt:

CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
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