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Bundesverwaltungsgerichtsurteil entscheidet pro Tierqual - Deutscher Tierschutzbund empört über heutige Entscheidung

Bonn (ots)

Heute hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit
dem "Schächturteil" eine Entscheidung gefällt, die aus Sicht des 
Deutschen Tierschutzbundes das Staatsziel "Tierschutz" aushöhlt. Am 
Beispiel des rituellen Schlachtens ohne Betäubung (Schächten) wog das
Gericht das Verfassungsgut "Tierschutz" gegen die Grundrechte der 
Religionsfreiheit und freien Berufsausübung ab. Im konkreten Fall 
befasste sich das Gericht mit der Frage, ob muslimischen Metzgern die
Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung versagt werden 
kann. Nach dem heutigen Urteil ist dies nicht zwingend möglich. 
"Diese Entscheidung ist eine Niederlage für den aktiven Tierschutz in
Deutschland. Jedes Schlachten ohne Betäubung ist mit erheblichen und 
vermeidbaren Qualen für das Tier verbunden. Diese Urteil hat zur 
Folge, dass tausendfaches Tierleid nun auch noch den obersten 
richterlichen Segen hat", so Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen 
Tierschutzbundes.
"Das Gericht misst dem im Grundgesetz verankerten Tierschutz nach 
Auffassung des Deutschen Tierschutzbundes nicht die Bedeutung zu, die
es verdient und für die wir jahrelang zum Wohle der Tiere gekämpft 
haben. Bei allem Respekt vor Religion und Bräuchen anderer Kulturen, 
das betäubungslose Schlachten ist eine enorme Tierquälerei! Das 
Gericht hat sich mit diesem Urteil gegen den konsequenten 
Tierschutzes ausgesprochen und lässt damit die Abwägung mit dem 
Staatsziel und anderen Verfassungsbestandteilen außer Acht", so Apel.
Hintergrund dieses Urteils ist ein Rechtsstreit eines muslimischen
Metzgers. Diesem wurde eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen 
Schlachten (Schächten) verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht 
entschied im Januar 2002, dass dies die Grundrechte der Religions- 
und Berufsfreiheit des Metzgers verletzte. Mit der Aufnahme des 
Staatsziels "Tierschutz" in die Verfassung änderte sich im Sommer 
2002 die rechtliche Ausgangslage. Die Belange des Tierschutzes müssen
nunmehr gegen die anderen Verfassungsgüter abgewogen werden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel urteilte 2004
dennoch, dass einem islamischen Metzger grundsätzlich eine 
Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren zusteht. Das deutsche 
Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Tiere nur nach vorheriger 
Betäubung geschlachtet werden dürfen.
In Hinblick auf das am 31. Dezember stattfindende Opferfest 
(Kurban Bayrami/Id Al-Adah) appelliert der Deutsche Tierschutzbund 
unabhängig vom Leipziger Urteil an die muslimischen Mitbürgerinnen 
und Mitbürger, Tiere nur nach vorheriger Betäubung zu schlachten.

Pressekontakt:

Deutscher Tierschutzbund e.V.
- Pressestelle -
Baumschulallee 15
53115 Bonn
Tel.: 0228-6049624
Fax: 0228-6049641
E-Mail: presse@tierschutzbund.de

Original-Content von: Deutscher Tierschutzbund e.V., übermittelt durch news aktuell

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