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Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee (mit Bild)

Tipps für den Alltag / Sicher durch den Winter / Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee (mit Bild)
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Coburg (ots)

Deutschland versinkt in Schnee und Eis und wie in jedem Jahr bringen die winterlichen Straßenverhältnisse viele Fußgänger ins Rutschen. Ein Bein ist schnell gebrochen. Passiert solch ein Unfall vor der eigenen Haustür, kann es teuer werden. Warum? Die HUK-COBURG gibt Auskunft.

Bei Schnee und Glatteis sind Mieter oder Eigentümer eines Einfamilienhauses verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg zu sorgen. Mieter müssen zu Schneeschieber und Streumittel greifen, wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen wurde. Ereignet sich ein Unfall, weil jemand seine Winterpflichten nur ungenügend erledigt oder sie ganz vergessen hat, muss er für die Folgen aufkommen. Ohne private Haftpflichtversicherung kann solch ein Vergessen teuer werden: Neben Behandlungskosten können vom Geschädigten auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Räum- und Streupflicht

Wann und wie oft man Schnee räumen muss? Nach der Rechtsprechung muss man an Werktagen in den meisten Gebieten bereits ab 7.00 Uhr zum Schneeschieber greifen. In Ballungsräumen sollte der Winterdienst dagegen schon eine halbe Stunde früher beginnen. An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen hat man mit dem Räumen und Streuen etwas länger Zeit: Hier sollte man um 8.00 bzw. 9.00 Uhr anfangen. Die Räum- und Streupflicht endet mit dem Aufhören des üblichen Tagesverkehrs, in der Regel um 20.00 Uhr. Aber auch in einer Orts- oder Gemeindesatzung wird festgelegt, wann ein Bürger für freie Gehwege zu sorgen hat.

Wie häufig jemand am Tag Schnee schaufeln oder streuen muss, hängt letztlich von der Witterung und von der Verkehrsbedeutung eines Weges ab. Bei extremem Schneefall oder Glatteisbildung ist aber auch außergewöhnlicher Einsatz gefordert. Nur wenn Räumen und Streuen zwecklos sind, kann man warten, bis der Schneefall nachlässt oder ganz aufhört. Auch müssen Wege nicht in ihrer gesamten Breite geräumt werden. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt es, wenn ein Streifen geräumt oder gestreut wird, auf dem zwei Fußgänger vorsichtig nebeneinander vorbeikommen. Das entspricht einer Breite von maximal 1,20 Metern. Zudem kann niemand im Winter einen durchgängig eis- oder schneefreien Bürgersteig erwarten. Wer in der kalten Jahreszeit unterwegs ist, muss mit winterlichen Straßenverhältnissen rechnen und sich entsprechend vorsichtig bewegen. Dazu gehört es auch, Winterschuhe zu tragen, die ein entsprechend tiefes und rutschfestes Profil haben.

Pressekontakt:

HUK-COBURG Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de
Leitung: Alois Schnitzer

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