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Lovells rät Unternehmen jetzt Vergütung von Teilzeitkräften zu überprüfen

Frankfurt am Main (ots)

Der EuGH gelangt in seinem gestrigen Urteil (C-300/06) zum Ergebnis, dass eine nationale Regelung gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit verstößt, die zur Folge hat, dass Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte. Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sei verletzt, da gerade Frauen das Teilzeitmodell häufiger wählen als Männer.

"Nach dieser EuGH-Entscheidung werden deutsche Arbeitsgerichte häufiger als bisher die AGG-Festigkeit der Vergütungspolitik aller Unternehmen - gerade bei der Teilzeitarbeit - unter die Lupe nehmen", kommentiert Dr. Hans-Peter Löw, Arbeitsrechtler im Frankfurter Büro von Lovells LLP die aktuelle Entscheidung des EuGH. "Alle Unternehmen sind aufgerufen, die Vergütung von in Teilzeit beschäftigten Mitarbeitern schleunigst an den Kriterien des EuGH zu prüfen und entsprechend zu reagieren. Dies gilt besonders, wenn der Anteil weiblicher Arbeitskräfte sehr hoch ist." Löw weiter: "Dieses Ergebnis des EuGH bestätigt: Auch die deutsche Differenzierung nach Vergütungs- und Entgeltgruppen ohne sachliche Rechtfertigung, könnte dem Grundsatz der Entgeltgleichheit widersprechen."

In Deutschland kann bestimmten Kategorien von Beamten für Mehrarbeit eine Vergütung anstelle einer entsprechenden Dienstbefreiung gewährt werden. Die in der MVergV1 vorgesehene Vergütung für Mehrarbeit ist jedoch niedriger als die Vergütung für die im Rahmen der Regelarbeitszeit erbrachte Arbeit. Im heute entschiedenen Fall des EuGH war eine Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Land Berlin in Teilzeit beschäftigt. Die Vergütung, die sie für Mehrarbeit erhielt, war niedriger als die, die ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden erhielt. Das Land Berlin verweigerte die Zahlung der Vergütung, die der Vergütung vollzeitbeschäftigter Lehrer gleichwertig ist.

Der EuGH hatte nun über diesen Sachverhalt zu entscheiden, nach dem er durch das deutsche Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld dessen eigener Entscheidung um eine Einschätzung gebeten wurde. Fraglich für die deutschen Richter war, ob der Grundsatz der Entgeltgleichheit maßgeblich ist oder eine Regelung die dazu führt, dass teilzeitbeschäftigte Beamte im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Beamten schlechter vergütet werden.

Der EuGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht nur einer unmittelbaren Diskriminierung entgegensteht. Er steht auch jeder Ungleichbehandlung entgegen, die sich nicht mit objektiven Faktoren erklären lässt und mehr weibliche als männliche Beschäftigte betrifft. Das höchste europäische Gericht stellt weiter fest, dass in diesem Falle die niedrigere Vergütung für Mehrarbeit eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der teilzeitbeschäftigten Lehrer zur Folge hat, da bei ihnen für die Unterrichtsstunden, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur Regelarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung leisten, ein niedrigerer Vergütungssatz zur Anwendung kommt.

Da Frauen häufiger als Männer das Teilzeitmodell wählen, betrifft diese Ungleichbehandlung nach Meinung des EuGH möglicherweise erheblich mehr Frauen als Männer. Insoweit erinnert der EuGH daran, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesamtheit der Beschäftigten, für die die nationale Regelung gilt, zu berücksichtigen hat.

Über Lovells

Lovells LLP ist mit mehr als 3000 Mitarbeitern verteilt auf 26 Büros in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten eine der führenden internationalen Anwalts-Sozietäten. Über 1.600 Rechtsanwälte bieten Unternehmen, Finanzinstituten und der öffentlichen Hand weltweit in den wichtigsten Wirtschafts- und Finanzzentren Rechtsberatung auf höchstem Niveau. Wir beraten regelmäßig bei komplexen und internationalen Transaktionen sowie bei einigen der bedeutendsten handelsrechtlichen Streitfragen.

Lovells (die "Firma") ist eine internationale Rechtspraxis und umfasst Lovells LLP und ihre zugehörigen Büros. Lovells LLP ist als Limited Liability Partnership unter OC 323639 in England und Wales registriert. Registersitz: Atlantic House, Holborn Viaduct, London EC1A 2FG. Die Bezeichnung Partner bezieht sich auf Mitglieder der Lovells LLP oder Mitarbeiter mit entsprechender Stellung und Qualifikation.

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