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EKD - Evangelische Kirche in Deutschland

Seelsorgegeheimnis nicht durch Lauschangriffe gefährden EKD-Ratsvorsitzender spricht vor Deutschem Anwaltsverein

Hannover (ots)

Das Seelsorgegeheimnis dürfe nicht durch
Lauschangriffe gefährdet werden. Das erklärte der Vorsitzende des 
Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Bischof Wolfgang
Huber, am Donnerstag, 27. November, in Berlin. In einem Impulsreferat
beim Deutschen Anwaltsverein sagte Huber, die Kirchen treten aus 
Gründen des Menschenwürdeschutzes für einen restriktiven Umgang mit 
den Möglichkeiten verdeckter Informationsbeschaffung durch den Staat 
ein. Der Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses müsse in 
verfassungsgemäßer Weise gewährleistet bleiben: "Auch aus Gründen der
vorbeugenden Terrorismusabwehr kann es für uns keine Ausnahmen von 
dieser Regel geben."
Die Kirchen hätten eine "unmittelbare, aus ihrem seelsorgerlichen 
Auftrag abgeleitete Pflicht", sich für den Schutz der Privatsphäre 
einzusetzen. "Sie haben in dieser Frage in keinem Sinn einen 
Abwägungsspielraum." Zugleich stelle sich die Frage nach der 
Definition der "Seelsorge" neu. Der Ratsvorsitzende nannte 
beispielhaft die Bereiche der Spezialseelsorge in Haftanstalten oder 
Krankenhäusern, in Beratungsstellen, in der Telefonseelsorge und in 
der Notfallseelsorge. Diese Beispiele zeigten, "dass die Definition 
von Seelsorge sich heute nicht mehr auf die Beichte im Beichtstuhl 
oder das Seelsorgegespräch im Amtszimmer der Pfarrerin oder des 
Pfarrers beschränken kann." Die Formulierung einer weiteren 
Definition sei notwendig, könne aber nicht vom Staat vorgenommen 
werden: "Solche Definitionen sind Gegenstand des kirchlichen 
Selbstbestimmungsrechts." Es liege im kirchlichen Interesse, 
Seelsorgesituationen möglichst vollständig zu erfassen, "die der 
Beschränkung durch Lauschangriffe oder durch Begrenzung des 
Zeugnisverweigerungsrechts ausgesetzt sein könnten."
In der Evangelischen Kirche in Deutschland sei daher ein 
entsprechender Gesetzgebungsprozess in Gang gebracht worden. 
Seelsorge im Sinne des geplanten Kirchengesetzes "ist aus dem 
christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart 
Gottes vollzogene Zuwendung. Sie gilt einzelnen Menschen, die um Rat,
Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen nachsuchen, 
unabhängig von deren Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit. Das 
Seelsorgegeheimnis steht unter dem besonderen Schutz der Kirche. Jede
Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder 
einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass 
daraus unter keinen Umständen Inhalte einem Dritten bekannt werden. 
Als Seelsorgerinnen oder Seelsorger werden Personen anerkannt, die 
dazu eine besondere kirchliche Ausbildung erhalten haben, deren 
Ausbildung entsprechend bestätigt ist und die über einen 
ausdrücklichen kirchlichen Auftrag zur Seelsorge verfügen."
Diese Seelsorge gelte es zu sichern. "Wir wollen von ihr insgesamt
Lauschangriffe fernhalten und das Zeugnisverweigerungsrecht für alle 
Personen sichern, die in dem beschriebenen Sinn am Seelsorgeauftrag 
der Kirche beteiligt sind." Dies sei notwendig, um das Vertrauen in 
die Seelsorge der Kirche und damit in kirchliches Handeln insgesamt 
zu wahren. Vertrauen sei "eine unverzichtbare Grundbedingung der 
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung".
Hannover, 27. November 2008
Pressestelle der EKD
Silke Römhild
Hinweis: Den Vortrag im Wortlaut finden Sie unter 
http://www.ekd.de/vortraege/huber/vortraege_huber.html

Pressekontakt:

Evangelische Kirche in Deutschland
Hans-Christof Vetter
Herrenhäuser Strasse 12
D-30419 Hannover
Telefon: 0511 - 2796 - 269
E-Mail: christof.vetter@ekd.de

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