Börsen-Zeitung: Essers Millionen und die Folgen, Leitartikel von Bernd Wittkowski zur bevorstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs über das Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft im Mannesmann-Verfahren
Frankfurt (ots)
Percy Barnevik und Göran Lindahl sind fein raus. Die ehemaligen Chefs von ABB mussten zwar auf reichlich die Hälfte der für sich ausgehandelten Altersbezüge von 148 Mill. bzw. 85 Mill. sfr verzichten. Strafrechtlich aber sind die einstigen Topmanager unbescholtene Leute. Die Wirtschaftsstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte das Verfahren im Oktober ein. In über dreijährigen Ermittlungen hatte sie nämlich festgestellt, dass das eidgenössische Recht, sofern ein paar formale Mindestanforderungen beachtet wurden, keine Handhabe zur Ahndung von Vergütungsexzessen bietet. Wobei die Frage, was eine maßlose Übertreibung ist, natürlich subjektiver Beurteilung unterliegt.
Der Schweizer Josef Ackermann hat mit großem Interesse zur Kenntnis genommen, wie es den beiden Schweden ergangen ist. Denn dem Vorstandssprecher der Deutschen Bank und seinen fünf Mitangeklagten im Mannesmann-Verfahren, die freilich mit dem sich seit Jahren hinziehenden Prozess ohnehin schon bestraft sind, könnte möglicherweise ein weniger angenehmes Ende drohen. Am Mittwoch entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über das Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft.
Ackermann war als Mitglied des Aufsichtsratspräsidiums von Mannesmann an der Beschlussfassung über aus Sicht der Ankläger ungerechtfertigte Anerkennungsprämien und Pensionsabfindungen für frühere Manager des Düsseldorfer Mobilfunkunternehmens beteiligt. Er, der zweifelsfrei nicht zum eigenen Vorteil gehandelt hat, ist zwar nicht der Hauptangeklagte. Doch er ist aufgrund seiner Position an der Spitze von Deutschlands führendem Kreditinstitut der Hauptbetroffene.
Das persönliche Schicksal der seinerzeit mit Millionenprämien begünstigten Klaus Esser und Joachim Funk, einst Chef bzw. Aufsichtsratsvorsitzender von Mannesmann, oder des vormaligen Gewerkschaftsführers Klaus Zwickel, der als Arbeitnehmervertreter involviert war, interessiert heute außer ihrem unmittelbaren Umfeld vielleicht noch den Boulevard. Aber von wem und wie die deutsche Vorzeigebank an dieser Bewertung hat die Formschwäche der vergangenen Tage nichts geändert geführt wird, das bleibt auch nach der weit fortgeschrittenen Abwicklung der Deutschland AG eine Frage von hoher Relevanz für den ganzen Wirtschaftsstandort.
Übergeordnete Bedeutung hat die Causa Mannesmann indes nicht allein wegen des Promi auf der Anklagebank. Denn jenseits der hochkomplexen, selbst in der Rechtswissenschaft heftigst umstrittenen Frage, ob im konkreten Fall allzu großzügig gegeben und genommen wurde und inwieweit dieser Sachverhalt überhaupt mit strafrechtlichen Instrumenten greifbar ist, steht in Karlsruhe ein Teil der unternehmerischen Freiheit auf dem Prüfstand. Und dabei geht es keineswegs nur um die Freiheit der oberen zehntausend, die in der deutschen Neidgesellschaft sowieso unter dem Generalverdacht der Selbstbedienung stehen.
Man muss den Angeklagten Esser nicht mögen, der vor Gericht die Chuzpe hatte, sich mit Hunderttausenden Arbeitnehmern zu vergleichen, die ebenfalls Ermessensboni erhielten. Aber richtig ist: Wenn die Millionenzahlungen, die im Zuge der Mannesmann- Übernahme durch Vodafone an Esser, Funk & Co. flossen, eine bewusste Schädigung des Gesellschaftsvermögens waren, wie verhält es sich dann mit der Belohnung, die einfachen Mitarbeitern für besondere Leistungen oder außergewöhnliches Engagement nachträglich und außertariflich gewährt wird schwere Untreue? Wer entscheidet künftig, welche nicht bis ins kleinste Detail vorab geregelte Entlohnung noch angemessen und damit erlaubt ist die Kriminalpolizei? Wer bestimmt nach dem 21. Dezember, inwieweit Unternehmen, Manager und Aufsichtsräte in Vergütungsfragen Ermessensspielräume haben die Strafjustiz? Bei allem Respekt: Dort ist das Thema nicht gut aufgehoben.
Dem 3. Strafsenat des BGH fehlt es diesbezüglich nicht an Problembewusstsein, wie die mündliche Verhandlung offenbarte. Andererseits wurde aber auch klar, dass es kein grenzenloses Ermessen gibt. Doch gemach: Der Versuch, aus Anmerkungen, Fragestellungen, gar aus Mimik und Gestik der Richter auf ihr Urteil schließen zu wollen, ist ein untauglicher. Vom völligen Verwerfen der Revision gegen die Freisprüche des Düsseldorfer Landgerichts bis zur kompletten Zurückverweisung an die Vorinstanz ist alles möglich, und innerhalb dieser breiten Spanne gibt es eine Vielzahl von Optionen. Verurteilt wären Ackermann et alii zunächst ja selbst dann nicht, wenn für sie der Worst Case Aufhebung der Freisprüche einträte. Allerdings: Es ginge von vorne los.
Was sie, gerade auch an persönlichen Belastungen durch eine eventuelle neue Verhandlung, zu erwarten und welche Schlüsse sie daraus möglicherweise zu ziehen hätten, wird in hohem Maße von den Details der BGH-Entscheidung und nicht zuletzt von der Wortwahl des Gerichts abhängen. Eines allerdings steht schon vor der Verkündung fest: Über Anstand urteilen die Roten Roben ebenso wenig wie die Staatsanwälte in Zürich. Denn moralische Defizite lassen sich nicht mit strafrechtlichen Mitteln ahnden. Womöglich wird diese Erkenntnis am Mittwoch namentlich für Esser und Funk zum vorgezogenen Weihnachtsgeschenk.
(Börsen-Zeitung, 17.12.2005)
Rückfragen bitte an:
Börsen-Zeitung
Redaktion
Telefon: 069--2732-0
Original-Content von: Börsen-Zeitung, übermittelt durch news aktuell