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Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien wehrt sich gegen Biersteuererhöhung zum 01.01.2004

Limburg/Berlin (ots)

- Verfassungsbeschwerde gegen Änderung des Biersteuergesetztes
     durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geulen & Dr. Klinger 
     eingelegt - Betriebsstilllegungen und Arbeitsplatzverluste 
     drohen
Im Zuge der abschließenden Beratungen des Vermittlungsausschusses
der Steuerreform haben Bundestag und Bundesrat am 19. Dezember 2003
eine Kürzung der ermäßigten Biersteuersätze für kleine unabhängige
Brauereien beschlossen. Für die betroffenen Brauereien erhöhte sich
damit die Biersteuer ohne Übergangsregelung bereits zum 01. Januar
2004 um 12 %. Gegen diese mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004
vorgenommene Änderung des Biersteuergesetzes hat nunmehr ein Mitglied
des Bundesverbandes mittelständischer Privat-brauereien, der mit rund
800 Mitgliedsbetrieben größten Standesvertretung der deutschen
Brauwirtschaft, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben. Zudem
haben die betroffenen Brauereien gegen die ab 01.01.2004 ergangenen
Biersteuerbescheide eine Flut von Einsprüchen eingelegt.
"Die erhobene Verfassungsbeschwerde ist stellvertretend für die
gesamte mittelständische Brauwirtschaft zu sehen, die von der ohne
Vorankündigung binnen zwölf Tage wirksam gewordenen
Biersteuererhöhung zum 01. Januar 2004 hart getroffen wurde",
unterstrich Roland Demleitner, Geschäftsführer des Bundesverbandes
mittelständischer Privatbrauereien. Den betroffenen Betrieben sei
keinerlei Zeit geblieben, sich auf die Anhebung der ermäßigten
Biersteuersätze vorzubereiten. Auch gebe es kaum Spielraum, die
Steuermehrbelastung durch höhere Bierpreise weiterzugeben. "Für eine
mittelständische Brauerei mit 100.000 Hektoliter Jahresausstoß
beläuft sich die Biersteuermehrbelastung auf rund 50.000,00 Euro, und
das schlägt voll auf den Gewinn der sowieso schon von geringen
Renditen gekennzeichneten Branche durch. Die Folge werden
Arbeitsplatzabbau und im Einzelfall sogar Betriebsstilllegungen
sein", betonte Demleitner. Die Biersteuererhöhung für die
mittelständische Brauwirtschaft sei deshalb auch sachlich völlig
inakzeptabel, da die Bundesländer, denen die Biersteuer alleine
zusteht, zwar kurzfristig Mehreinnahmen hätten, mittelfristig aber
ein negatives Gesamtsteueraufkommen durch geringere Einkommen- und
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer bei der
mittelständischen Brauwirtschaft zu erwarten sei.
Als Prozessbevollmächtigter legte Rechtsanwalt Dr. Remo Klinger,
Kanzlei Dr. Rei-ner Geulen & Dr. Remo Klinger, Berlin, dar, die
Biersteuererhöhung sei evident verfassungswidrig. "Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Steuererhöhungen
berechenbar sein müssen. Das Gesetz wurde am 31. Dezember 2003
veröffentlicht und führte 24 Stunden später zu einer Steuererhöhung
von 12%. Da die wirtschaftlichen Planungen der Brauereien für das
Jahr 2004 bereits abgeschlossen waren, ist das Gesetz in dieser Form
verfassungswidrig. Es beinhaltet eine verfassungsrechtlich
unzulässige Rückwirkung".
Verfassungswidrig sei auch - und dies in besonders auffälliger
Weise -, dass der Bundestag in seinen drei Lesungen nicht einmal über
die Biersteuererhöhung beraten habe. Der Gedanke sei erst im
Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt
worden. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits zwei Mal
entschieden, dass der Vorschlag des Vermittlungsausschusses nur
Themen erfassen darf, die zuvor in das Gesetzgebungsverfahren
eingebracht waren und vom Bundestag diskutiert wurden. "Die
Gesetzgebung darf nicht am Parlament vorbei durch den
Vermittlungsausschuss ersetzt werden. Eben dies ist vorliegend in
krasser Form geschehen. Wir sind zuversichtlich, dass das
Verfassungsgericht der damit verbundenen Entmachtung des Parlaments
eine Absage erteilt", betonte Rechtsanwalt Dr. Klinger.
Hintergrundinformation zur "Biersteuermengenstaffel":
Seit über 100 Jahren kennt das deutsche Biersteuerrecht geringere
Steuersätze für kleine Brauereien. Dieses, auch
"Biersteuermengenstaffel" genannte Instrument, dient dem teilweisen
Ausgleich größenbedingter Wettbewerbsnachteile kleiner Brauereien
gegenüber großen Braukonzernen und wurde im Zuge der
Verbrauchsteuerharmonisierung in der europäischen Gemeinschaft im
Jahre 1992 sogar in die europäische Steuerstrukturrichtlinie
aufgenommen. Sie ermöglicht den Mitgliedsstaaten, für kleine
unabhängige, also konzernungebundene Brauereien bis zu 200.000
Hektoliter Jahreserzeugung ermäßigte Steuersätze von bis zu 50 % vom
Regelsteuersatz einzuführen.
Deutschland hat wie andere EU-Mitgliedsstaaten auch hiervon
Gebrauch gemacht, so dass seit 1993 die Biersteuer ähnlich dem
geltenden Einkommenssteuertarif aufgebaut ist: Kleinstbrauereien bis
5.000 Hektoliter Jahreserzeugung mussten lediglich 50 % des
Regelsteuersatzes bezahlen, der bei 200.000 Hektolitern
Jahresproduktion erreicht wird. Für Brauereien zwischen 5.000 und
einem bis 200.000 Hektoliter Jahreserzeugung steigt der
Biersteuersatz in Stufen von jeweils 1.000 Hektolitern gleichmäßig
an. Bei 200.000 Hektolitern Jahreserzeugung wird schließlich der
Regelsteuersatz von 0,787 Euro pro Grad Plato Stammwürze je
Hektoliter Bier angewandt, den Brauereien ab dieser Größenordnung zu
bezahlen haben. Kleinere Brauereien werden somit je Hektoliter Bier
mit einer geringeren Biersteuer belegt, als große Braukonzerne.
Die "Biersteuermengenstaffel" hat ihren Zweck, den Erhalt einer
breiten mittelständischen Betriebsstruktur in der Brauwirtschaft,
voll erreicht. So verfügt die Bundesrepublik Deutschland heute noch
über 1.279 aktive Braustätten, mehr als alle anderen europäischen
Staaten zusammen. Mit über 5.000 verschiedenen Biersorten und
Biermarken wird für den Verbraucher damit eine einzigartige
Biervielfalt und Angebotspalette gewährleistet. Diese ist nunmehr
durch die Kürzung der ermäßigten Biersteuersätze, die von Bundestag
und Bundesrat am 19.12.2003 beschlossen und ohne Übergangsregelung
bereits zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist, bedroht.
Für Rückfragen: 
Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien e.V. 
RA Roland Demleitner 
Im Dachsstück 9
65549 Limburg
Tel:   06431/52048 
Fax:   06431/53612 
Mobil: 0171/5311444
Kanzlei Dr. Reiner Geulen & Dr. Remo Klinger
RA Dr. Remo Klinger
Schaperstraße 15
10719 Berlin
Tel: 030/8847280 
Fax: 030/88472810

Original-Content von: Deutsche Umwelthilfe e.V., übermittelt durch news aktuell

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