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Terroristische Angriffe auf Kernkraftwerke - aus rechtlicher Sicht - Vortrag des Staatsrechtlers Prof. Dr. Fritz Ossenbühl fand hohe Beachtung

Berlin (ots)

Seit den terroristischen Anschlägen in den USA am
11. September 2001 werden als Bedrohungsszenario auch derartige
Angriffe, insbesondere durch den Einsatz von Flugzeugen, auf
kerntechnische Anlagen diskutiert. Die sich daraus ergebenden
vielfältigen rechtlichen Fragen wurden heute (13. Dezember) im Rahmen
einer Vortragsveranstaltung des Informationskreises Kernenergie in
Berlin von Prof. Dr. Fritz Ossenbühl beantwortet. Professor Ossenbühl
leitete lange Jahre an der Bonner Universität das Institut für
Öffentliches Recht mit den Hauptarbeitsgebieten Staats- und
Verwaltungsrecht sowie Staatshaftungsrecht. Zudem ist er ordentliches
Mitglied der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften. Die
Ergebnisse seiner Überlegungen fasste Professor Ossenbühl in sechs
Punkten zusammen:
1. Die Abschaltung von Kernkraftwerken im Falle eines
Flugzeugangriffs kommt als hoheitliche Maßnahme nur dann in Betracht,
wenn sie geeignet ist, die zu erwartenden Schäden zu vermindern.
2. Eine Abschaltungsordnung bedarf der gesetzlichen Ermächtigung.
Entgegen der Auffassung des Bundesumweltministeriums scheidet
insoweit § 19 Abs. 3 AtG als Rechtsgrundlage aus. Das Atomgesetz
enthält keine Grundlage für Abschaltungen bei Flugzeugangriffen, weil
der Schutz vor Flugzeugangriffen nicht zum gesetzlichen
Anlagensicherungsprogramm gehört und damit außerhalb der Zwecksetzung
des Atomgesetzes steht.
3. Weil Flugzeugangriffe bei der Anlagensicherheit von den
Regelungen des Atomgesetzes nicht erfasst werden, sind die
Atombehörden für diesen Fall auch nicht zuständig. Zuständig sind
vielmehr gem. § 19 Abs. 4 AtG in Verbindung mit den Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzen der Länder die allgemeinen Polizei- und
Ordnungsbehörden, die aufgrund der allgemeinen polizeilichen
Generalklausel im Falle einer gegenwärtigen Gefahr eine Abschaltung
anordnen können.
4. Die Polizei- und Ordnungsbehörden stehen außerhalb der für das
Anlagenrecht vorgesehenen Bundesauftragsverwaltung gem. Art. 85 GG
und unterliegen demzufolge auch nicht den Weisungen des
Bundesumweltministeriums.
5. Eine Nachrüstung der bestehenden Kernkraftwerke gegen
Flugzeugangriffe kann nur bei Kostenübernahme durch den Staat verlang
werden.
6. Wird die Gefahr, deren Abwehr oder Verminderung die Abschaltung
dienen soll, nicht realisiert, steht den Betreibern als Nichtstörern
ein Ersatzanspruch hinsichtlich der durch die Abschaltung
entstandenen Schäden zu.
Christian Wilson
Tel.: 030 288805-21
www.kernenergie.de

Original-Content von: Kerntechnik Deutschland e.V., übermittelt durch news aktuell

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