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Palfinger Holding AG

EANS-Kapitalmarktinformation: Palfinger AG
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

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  Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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Zwtl.: PALFINGER AG


Zwtl.: Bergheim


Zwtl.: FN 33393 h, ISIN AT0000758305


Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. März 2019
über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG iVm
§ 82 Abs 9 BörseG und § 3 Abs 1 VeröffentlichungsV

In der ordentlichen Hauptversammlung der PALFINGER AG, Bergheim, wurde am 20.
März 2019 zum 6. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:

a) Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt,
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 20.
März 2019, sohin bis 19. September 2021, sowohl über die Börse als auch
außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen
Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10,-- je Aktie und einem
höchsten Gegenwert von EUR 100,-- je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen
Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7
UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der PALFINGER AG beschließen,
doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis
gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung
des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter
Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter
Bezugsrechtsausschluss).

c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß §
65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung
beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als
über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung
der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und
die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7
UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122
AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die
sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Bergheim bei Salzburg, im März 2019

Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Hannes Roither, PALFINGER AG
Unternehmenssprecher
Tel.: +43 662 2281-81100
mailto:h.roither@palfinger.com
www.palfinger.ag

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    Palfinger AG
             Lamprechtshausener Bundesstraße 8
             A-5020 Salzburg
Telefon:     0662/2281-81101
FAX:         0662/2281-81070
Email:        ir@palfinger.com
WWW:      www.palfinger.ag
ISIN:        AT0000758305
Indizes:     
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

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