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Urteil: Geld zurück bei Kilometerschwindel

München (ots)

Nach einem jetzt vom ADAC gemeldeten Urteil darf
sich ein gewerblicher Autoverkäufer nicht auf die Kilometerangabe des
Vorbesitzers verlassen. Er muss die ihm genannte Laufleistung 
überprüfen. Diese Angabe ist ein wesentlicher Bestandteil bei der 
Kaufpreisbildung. Es liegt also ein Mangel vor, wenn der Motor eines 
Gebrauchtwagens erheblich mehr Kilometer auf dem Buckel hat, als vom 
Händler im Kaufvertrag angegeben wurde. Der Käufer kann dann das Auto
dem Händler zurückgeben.
Das LG Coburg (Urteil vom 11.4.2004, Az: 23 O 596/05; 
veröffentlicht in der juristischen Datenbank des ADAC ADAJUR) gab 
somit einem Kläger Recht, der das Geld, das er für einen gebrauchten 
Porsche 911 S Coupé gezahlt hatte, zurückforderte. Beim Kauf wurde 
eine geringe Fahrleistung von 42 000 Kilometern angegeben. Nach knapp
1 000 Kilometern Fahrt musste der Betroffene sein Fahrzeug mit einem 
kapitalen Motorschaden in die Werkstatt bringen. Dort erkannten die 
Mechaniker, dass das Auto eine erheblich höhere Kilometerlaufleistung
hatte. Vor Gericht stellte ein Kfz-Sachverständiger dann sogar fest, 
dass der Porsche weit mehr als 100 000 Kilometer hinter sich gebracht
hatte. Für den Händler wären nach Ansicht des Gerichts die Angaben 
des Vorbesitzers überprüfbar gewesen.

Pressekontakt:

ADAC-Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Franziska Kollmer
Am Westpark 8
81373 München
Tel (089) 76 76-2465
Fax (089) 76 76-2801
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