CDU/CSU-Bundestagsfraktion: Böhmer/Bosbach/Eichhorn/Geis: Vermeidung von Spätabtreibungen - Hilfen für Eltern und Kinder
Berlin (ots)
Zum Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion "Vermeidung von Spätabtreibungen - Hilfen für Eltern und Kinder" erklären die Stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Professor Dr. Maria Böhmer MdB, und Wolfgang Bosbach MdB, die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Maria Eichhorn MdB, und der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Recht, Norbert Geis MdB:
Die Erfahrungen mit den mehrfach geänderten gesetzlichen Regelungen für Schwangerschaftsabbrüche in der Praxis geben Anlass für Klarstellungen der Absichten des Gesetzgebers und ergänzende Regelungen mit dem Ziel einer wirksamen Eingrenzung von Spätabtreibungen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zielt mit ihrem Antrag "Vermeidung von Spätabtreibungen - Hilfen für Eltern und Kindern" darauf ab, die Zahl der unter der geltenden Rechtslage nicht ausgeschlossenen sogenannten Spätabtreibungen in Zukunft deutlich zurückzudrängen. Hierzu schlägt sie einen Maßnahmenkatalog vor, der die Bedingungen dafür schaffen soll, dass sowohl für werdende Eltern, insbesondere für die schwangeren Frauen, wie für die Ärzte mit flankierenden Maßnahmen Spätabtreibungen so weit wie möglich vermieden und abgewogene Entscheidungen erleichtert werden.
In dem Antrag, der eine breite parlamentarische Unterstützung über die Partei- und Fraktionsgrenzen finden soll, wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur wirksamen Vermeidung der sogenannten Spätabtreibungen vorzulegen, der sich an folgenden Eckpunkten orientiert:
* Die pränatale Diagnostik muss mit einer vorausgehenden, umfassenden Beratung durch einen fachkundigen Arzt verbunden sein. Werdende Eltern müssen bereits frühzeitig besser über die möglichen medizinischen Erkenntnisse und damit oft verbundenen Konfliktsituationen dieser pränatalen Diagnostik aufgeklärt werden. Deshalb ist die medizinische Beratung in angemessener Weise um eine psycho-soziale Beratung zu erweitern. Dazu soll ein Hinweis auf dieses Beratungsrecht der schwangeren Frau in den Mutterpass aufgenommen werden. Damit ließe sich bereits im Vorfeld die Konfliktsituation für Eltern vermindern und Spätabtreibungen entgegenwirken.
Die Beratung soll auch dadurch verbessert werden, dass spezielle Fortbildungsmaßnahmen für Berater/innen angeboten werden.
Nach einer pränatalen Diagnose mit pathologischem Befund muss sowohl eine Beratung durch einen fachkundigen Arzt als auch eine psycho-soziale Beratung erfolgen.
- Eine Kostenübernahme für die pränatale Diagnostik durch die Krankenkassen findet nur unter der Voraussetzung statt, dass diese vorgeschriebenen Beratungen erfolgt sind. Dies ist in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen verbindlich festzulegen.
- Das Vorliegen der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Zusammenhang mit einer Behinderung des ungeborenen Kindes ist nur durch Begutachtung eines interdisziplinär besetzten Kollegiums (z.B. aus den Bereichen Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Psychologie, Humangenetik) festzustellen, um die Prognoseentscheidung nach § 218 a Abs. 2 StGB auf eine breitere Basis zu stellen. Durch ein solches Kollegium sollen insbesondere die Ärzte unterstützt werden, indem die Verantwortung für die Prognoseentscheidung nicht mehr allein einem einzelnen Arzt obliegt. Maßgebliches Ziel ist es, werdenden Eltern, vor allem werdenden Müttern, umfassende Hilfestellung bei ihrer Entscheidung zu geben, wenn sie vor der schwierigen Frage der Annahme eines behinderten Kindes oder dem Abbruch der Schwangerschaft stehen.
- Erforderlich ist eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens bei der Schaffung bzw. Änderung des geltenden Abtreibungsrechts 1992 bzw. 1995 dahin, dass bei der medizinischen Indikation nur auf eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzustellen ist. Eine absehbare Behinderung allein ist kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 2 StGB. Deshalb ist § 218 a Abs. 2 StGB um einen Satz 2 zu ergänzen, der wie folgt lauten könnte: "Ein embryopathischer Befund allein ist keine Gefahr im Sinne des Satzes 1."
- Um den Eltern die Entscheidung auch für ein behindertes Kindes zu erleichtern, ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen erforderlich. Eltern müssen wissen, dass die Gesellschaft sie nicht allein lässt, wenn sie ein behindertes Kind bekommen. Die Verbesserung der Situation von behinderten Menschen ist durch ein eigenständiges und einheitliches Leistungsgesetz für Behinderte, das vom Bund zu finanzieren ist, zu erreichen. * Nach der einschlägigen Rechtsprechung zur Haftung behandelnder Ärzte bei mangelhafter Pränataldiagnostik oder fehlgeschlagenen Abtreibungen kann - unter bestimmten Voraussetzungen - gegen den Arzt ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Dies erscheint im Hinblick auf das angestrebte Ziel, ungeborenes Leben zu schützen bzw. Leben zu retten, bedenklich. Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob angesichts dieser Rechtsprechung in den oben angeführten Fällen eine Haftungsfreistellung der behandelnden Ärzte angezeigt ist und bejahendenfalls, wie die hierdurch bei den Eltern möglicherweise eintretenden finanziellen Nachteile ausgeglichen werden können.
- Das Weigerungsrecht der Ärzte, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken (§ 12 Abs. 2 SchKG), ist nur für die Fälle einer unmittelbaren Lebensgefahr der Schwangeren auszuschließen. Zur Klarstellung ist in § 12 Abs. 2 SchKG das Wort "unmittelbar" nach dem Wort "abwendbar" einzufügen.
- Die statistische Erfassung von Problemfällen, insbesondere zur Sicherstellung der Meldung aller Spätabtreibungen, ist als notwendige Datenbasis für die Beobachtungs- und Schutzpflicht des Gesetzgebers zu erweitern. Zukünftig sind vor allem folgende Daten zu erfassen:
- Anzahl der Fälle, in denen vor einem Schwangerschaftsabbruch eine Behinderung des ungeborenen Kindes festgestellt wird,
- Art der jeweiligen Behinderung,
- Begründung der Indikationslage (Befundbeschreibung),
- Zeitpunkt der abgebrochenen Schwangerschaft (Schwangerschaftswoche),
- Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen.
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