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Frauenthal Holding AG

EANS-Hauptversammlung: Frauenthal Holding AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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07.05.2020

                             Frauenthal Holding AG
                                      Wien
                         FN 83990 s, ISIN AT0000762406
             Einberufung der 31. ordentlichen Hauptversammlung der
                             Frauenthal Holding AG
                                ("Gesellschaft")
                   für Freitag, den 5. Juni 2020 um 14:00 Uhr
     in den Räumlichkeiten der Gesellschaft am Rooseveltplatz 10, 1090 Wien

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesell­schaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand beschloss nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionäre und
sons­tigen Teilnehmer die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen
Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen.

Die Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am 5. Juni 2020 wird auf
Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/
2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) unter Berücksichtigung der
Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle
Hauptversammlung" durchge­führt.

Dies bedeutet nach der Entscheidung des Vorstands, dass aus Gründen des
Gesundheits­schutzes bei der Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am 5.
Juni 2020 Aktio­näre und deren Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein
können.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des
Auf­sichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des
Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft bestimmten
besonderen Stimm­rechtsvertreter in den Räumlichkeiten der Gesellschaft am
Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst
gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch
zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an
einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter
gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann auch bei der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und
zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform per E-Mail direkt an den
Vorstand.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG
vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG und § 13 der Satzung.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 5. Juni 2020 ab
ca. 14:00 Uhr unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im
Internet unter www.frauenthal.at als virtuelle Hauptversammlung verfolgen.

Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die
dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Verbindung in
Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die Präsentation des
Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurech­nen sind.

Im Übrigen wird auf die in dieser Einberufung enthaltenen organisatorischen und
techni­schen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 2 Abs 4 COVID-19-GesV und auf die WEITERGEHENDE
INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG, INSBESONDERE IM SINNE DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN COVID-19-VERORDNUNG,
DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMA­TIONEN ZUM DATENSCHUTZ DER
AKTIONÄRE, die auf der Internetseite der Ge­sellschaft unter www.frauenthal.at/
InvestorRelati­ons/Hauptversammlung2020 zu­gänglich sind, hingewiesen.

Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung
der folgenden Punkte dieser Einberufung, und zwar Punkt V. zur Bestellung eines
besonde­ren Stimmrechtsvertreters und Punkt VI., Unterpunkt 4. zur Ausübung des
Auskunfts­rechts von Aktionären und Punkt VI., Unterpunkt 5. zur Ausübung des
Antragsrechts von Aktionären.

II. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-
     Be­richt, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und des vom
     Auf­sichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2019
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.12.2019
     ausgewiesenen Bilanzgewinns
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
     Ge­schäftsjahr 2019
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Ge­schäftsjahr 2019
  5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
     Geschäfts­jahr 2020
  6. Wahlen in den Aufsichtsrat
  7. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für
     die Bezüge der Mitglieder des Vorstands
  8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für
     die Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats


III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 15. Mai 2020 auf der
Internetseite der Gesell­schaft unter
www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung2020 zugänglich:

* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate-Governance-Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* gesonderter nichtfinanzieller Bericht,
* Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2019;

* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8,
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß §
  87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder
  des Vor­stands
* Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder
  des Auf­sichtsrats
* Vollmachtsformular Stossier,
* Vollmachtsformular Oberhammer,
* Vollmachtsformular Wilfling,
* Vollmachtsformular Nauer,
* Frageformular,
* Formulare für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.


IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEIL­NAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
gel­tend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 26. Mai
2020 (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-
GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
2. Juni 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem §
13 genügen lässt:
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 81
Per E-Mail:  anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform:
Per Post oder Boten
Frauenthal Holding AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestel­lung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunfts­rechts durch Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD aus­zustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes,
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen
  zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register
  und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt
  wird,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000762406
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 26. Mai 2020
(24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) bezie­hen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegen­ge­nommen.

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Wider­spruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am
5. Juni 2020 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen
Stimm­rechtsvertreter erfolgen.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

(i) Mag. Philipp Stossier, c/o Stossier Heitzinger Rechtsanwälte
4600 Wels, Dragonerstraße 54
Tel +43 (7242) 42605
E-Mail  stossier.frauenthal@hauptversammlung.at

(ii)Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Karlsplatz 3/1
Tel +43 1 5033000
E-Mail  oberhammer.frauenthal@hauptversammlung.at

(iii)Rechtsanwalt Mag. Gernot Wilfling, c/o Müller Partner Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Rockhgasse 6
Tel +43 1 535 8008
E-Mail  wilfling.frauenthal@hauptversammlung.at

(iv)Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M., c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4
Tel +43 2236 893377
E-Mail  nauer.frauenthal@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen
Stimm­rechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist im Sinne der COVID-19-
GesV nicht zulässig und daher unwirksam.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der vom Aktionär bevollmächtigte
beson­dere Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen und
Verlesen von Redebeiträgen entgegennimmt. Das Auskunftsrecht kann von Aktionären
vielmehr selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und
zwar durch Über­mittlung der Fragen in Textform per E-Mail direkt an den
Vorstand gemäß Punkt VI., Unterpunkt 4.

Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem vom Aktionär
bevollmächtig­ten, besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem vom
Aktionär bevoll­mächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zur
Stellung von Be­schluss­anträgen und zur Erhebung eines Widerspruchs in der
virtuellen Hauptversamm­lung zu einem oder mehreren Punkt/en der Tagesordnung
erteilt werden.

Es wird ausdrücklich ersucht, bei Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular
hinsicht­lich der "Angaben zum Aktionär/zu den Aktionären" vollständig
auszufüllen und ins­besondere die E-Mail Adresse und ein Kenn­wort anzugeben, um
dem besonderen Stimmrechtsvertreter bei Kommunikation zu einem späteren
Zeitpunkt, insbesondere während der Hauptversammlung per E-Mail, auf geeig­nete
Weise die Prüfung der Iden­tität des betreffenden Aktionärs zu ermöglichen bzw
zu erleichtern.

Für die Vollmachtserteilung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung2020 jeweils ein eigenes
Vollmachtsformular abrufbar. Bitte lesen dieses Vollmachtsformular genau durch
und beachten Sie auch die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER
AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG, INSBESONDERE IM SINNE DER
GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN COVID-19-VERORDNUNG, DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG
UND INFORMATIONEN ZUM DATEN­SCHUTZ DER AKTIONÄRE, die im Internet unter
www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung2020 zur Verfügung steht.

Die Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens am 2. Juni 2020 bei der
entspre­chenden unten genannten E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters
einlangen:

(i)  stossier.frauenthal@hauptversammlung.at
(ii)  oberhammer.frauenthal@hauptversammlung.at
(iii)  wilfling.frauenthal@hauptversammlung.at
(iv)  nauer.frauenthal@hauptversammlung.at

Durch diese Art der Übermittlung hat ausschließlich der von Ihnen ausgewählte
und be­vollmächtigte besondere Stimmrechtsvertreter, nicht hingegen einer der
übrigen Stimm­rechtsvertreter, unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
am Versammlungsort ist jedoch zum Zweck der Wahrung der besonderen Maßnahmen
auf­grund von COVID-19 ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung
der Vollmachten zur Verfügung:

Per Post oder Boten
Frauenthal Holding AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 81
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
bereitgestellten Formu­lare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der
Voll­macht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformu­lar.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 15. Mai 2020 (24:00
Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 1090
Wien, Rooseveltplatz 10, Abteilung In­vestor Relations, Mag. Erika Hochrieser,
zugeht. Jedem so bean­tragten Tagesordnungs­punkt muss ein Beschlussvorschlag
samt Begrün­dung beiliegen. Der Tagesordnungs­punkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
an­tragstellenden Ak­tionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteili­gungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die
Ausfüh­rungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
kön­nen zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
Vor­schläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass
diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform
spätestens am 26. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft
entweder per Telefax an
+43 (0)1 505 42 06 - 33 oder in Textform an 1090 Wien, Rooseveltplatz 10,
Abteilung Investor Relations, Mag. Erika Hochrieser, oder per E-Mail: 
e.hochrieser@frauenthal.at, wobei das Verlangen in Textform im Sinne des § 13
Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern
für Erklä­rungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist,
so muss die Er­klärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzei­chen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkenn­bar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss je­denfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Be­gründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhr­zeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausfüh­rungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
macht die Ge­sellschaft folgende Angaben:
Die Frauenthal Holding AG unterliegt nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7
AktG und hat daher nicht das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu
erfüllen.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die recht­lichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG
auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der Hauptversammlung von den
Aktionären selbst ausgeübt werden kann. Bitte beachten Sie, dass während der
Hauptver­sammlung vom Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen
festgelegt wer­den können.

Dessen ungeachtet werden die Aktionäre gebeten alle Fragen in Textform per E-
Mail an die Adresse  vorstand@frauenthal.at zu übermitteln und zwar so
rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das
ist Dienstag, der 2. Juni 2020, bei der Gesellschaft einlangen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen in der Hauptversammlung.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung2020
abrufbar ist.

Es wird ausdrücklich ersucht, das Frageformular hinsichtlich der "Angaben zum
Ak­tionär" vollständig auszufüllen bzw im einfachen E-Mail diese Angaben zum
Aktionär zu machen, und in jeden Fall insbesondere die E-Mail Adresse, das
Geburtsdatum bzw die Firmenbuchnummer und ein Kennwort anzugeben, um dem
Vorstand bei Kommu­nikation zu einem späteren Zeitpunkt, insbe­sondere während
der Hauptversammlung per E-Mail, auf geeignete Weise die Prüfung der Identität
des betreffenden Aktionärs zu er­möglichen bzw zu erleichtern.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die
Erteilung ei­ner entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Auf die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIO­NÄRE NACH DEN §§
109, 110, 118 UND 119 AKTG, INSBESONDERE IM SINNE DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN
COVID-19-VERORDNUNG, DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN ZUM
DATEN­SCHUTZ DER AKTIONÄRE, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung2020 zugänglich sind, wird
hingewiesen.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV.
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den
besonde­ren Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Perso­nen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesord­nung) können nur
von Aktionä­ren, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 26. Mai 2020 in
der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvor­schlag ist die Erklä­rung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen
Person über ihre fachliche Qualifika­tion, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Um­stände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
der Ab­stimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
auf die Ausführungen zu Punkt VI Unterpunkt 3 verwiesen.

Auf die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIO­NÄRE NACH DEN §§
109, 110, 118 UND 119 AKTG, INSBESONDERE IM SINNE DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN
COVID-19-VERORDNUNG, DEN
ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN ZUM DATEN­SCHUTZ DER AKTIONÄRE,
die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung2020 zugänglich sind, wird
hingewiesen.

6. Informationen auf der Internetseite
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109,
110, 118 und 119 AktG iSd COVID-19-GesG und COVID-19-GesV und zum Ablauf der
Haupt­versammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.frauenthal.at/
InvestorRelati­ons/Hauptversammlung2020 zugänglich.

7. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Die Frauenthal Holding AG nimmt Datenschutz sehr ernst.
Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter
www.frauenthal.at.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Ge­sellschaft EUR 9.434.990,-- und ist zerlegt in 9.434.990 auf Inhaber lautende
Stück­ak­tien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt dem­zu­folge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
9.434.990 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 783.499 ei­gene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu,
auch nicht das Stimmrecht.

Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommen­den Hauptversammlung am Veranstaltungsort weder Aktionäre noch Gäste
persönlich zugelassen sind.

Wien, im Mai 2020

Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Frau Mag. Erika Hochrieser

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
Emittent:    Frauenthal Holding AG
             Rooseveltplatz 10
             A-1090 Wien
Telefon:     +43 1 505 42 06 -35
FAX:         +43 1 505 42 06 -33
Email:        e.hochrieser@frauenthal.at
WWW:      www.frauenthal.at
ISIN:        AT0000762406, AT0000492749
Indizes:
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

Original-Content von: Frauenthal Holding AG, übermittelt durch news aktuell

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