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Postbank: In Sachen Erbschaftsteuer jetzt handeln

Bonn (ots)

Wird die bisherige Begünstigung von Immobilien bei
der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschafft? Schon im kommenden
Jahr steht hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ins Haus.
Die SPD hat sich auf ihrem Parteitag in Bochum bereits festgelegt:
Die Steuern auf Erbschaften und Schenkungen sollen erhöht werden.
Insbesondere auf Immobilienvermögen. Damit gerät die Politik jetzt
unter doppelten Handlungsdruck: Denn im kommenden Jahr steht auch das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts an, ob die bisherige Bevorzugung
von Immobilienvermögen vom Gesetzgeber zu ändern ist. Hintergrund:
Heute werden Grundstücke und Gebäude bei Erbe oder Schenkung mit im
Schnitt lediglich 60 bis 70 Prozent ihres Verkehrswerts bei der
Berechnung der Steuer angesetzt. Wertpapiere oder Barschaften gehen
dagegen mit ihrem vollen Marktwert ein. Das hat der Bundesfinanzhof,
Deutschlands höchstes Steuergericht, bereits als verfassungswidrig
eingestuft. Und daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.
"Wo der Übergang von Immobilienvermögen ansteht, ist somit rasch
zu handeln", erklärt Gerhard Borchers, Vorstand der Postbank
Vermögensberatung AG. Denn so lassen sich noch legitim alle Vorzüge
der gegenwärtigen Gesetzeslage nutzen. Wichtig ist hierbei, die
Systematik der Steuererhebung im Erb- und Schenkungsfall zu kennen.
Regel Nummer eins lautet: Erbschaft- und Schenkungsteuer werden nach
nahezu identischen Regeln erhoben. Das so genannte Bewertungsgesetz
legt fest, in welcher Höhe verschiedene Vermögenswerte als
Bemessungsgrundlage der Steuer dienen.
Regel Nummer zwei lautet dann: Der fällige Steuersatz auf das
Vermögen differiert je nach Verwandtschaftsnähe und Wert des
übertragenen Vermögens:
Steuerklassen:
I
   Ehegatten und Kinder (auch nichteheliche sowie Adoptiv- und
   Stiefkinder sowie deren Kinder und Kindeskinder). Bei Erbschaften
   auch Eltern und Großeltern.
II
   Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und
   -kinder, geschiedene Ehegatten. Bei  Schenkungen auch Eltern und
   Großeltern.
III
   Alle übrigen Erben bzw. Beschenkten, Verlobte, auch Partner einer
   nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Freunde, etc.
Am wenigsten - und damit in Steuerklasse 1 gruppiert - hat der
Ehegatte des Erblassers oder Schenkers zu zahlen. Heikel wird es
dagegen schon bei nichtehelichen Lebenspartnern. So schlagen hier
nicht allein die hohen Steuersätze der Klasse III mit bis zu 50
Prozent zu Buche (siehe Tabelle). Darüber hinaus sind auch die
gewährten Freibeträge, bis zu denen keine Steuer erhoben wird,
äußerst niedrig:
Steuersätze:
Wert des steuerpflichtigen   Steuerklasse  Steuerklasse  Steuerklasse
Erwerbs bis einschl. Euro         I             II           III
52.000                   7 %           12 %         17 %
        256.000                  11 %           17 %         23 %
        512.000                  15 %           22 %         29 %
      5.113.000                  19 %           27 %         35 %
     12.783.000                  23 %           32 %         41 %
     25.565.000                  27 %           37 %         47 %
über 25.565.000                  30 %           40 %         50 %
Allgemeine Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften:
Ehegatten*                      307.000 Euro
   Kinder und Stiefkinder*         205.000 Euro
   Enkelkinder                      51.200 Euro
   Personen der Steuerklasse II     10.300 Euro
   Personen der Steuerklasse III     5.200 Euro
* zusätzlich Versorgungsfreibeträge bei Übertragungen im  
     Todesfall. Für Betriebsvermögen gilt ein gesonderter Freibetrag 
     von 256.000 Euro, der ab 2004 auf  225.000 Euro sinkt
"Die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist
der Grad der Unwissenheit", lautet indes ein Bonmot unter
Steuerberatern. Denn in der Tat gibt es vielfältige
Gestaltungsmöglichkeiten. Regel Nummer drei lautet daher: Sämtliche
der genannten Freibeträge bei Geschenken und Erbschaften können alle
zehn Jahre erneut und in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
"Und bei Verteilung auf mehrere Personen, etwa Kinder, sind durch die
mehrfache Nutzung der Freibeträge auch größere Vermögen steuerfrei
übertragbar", erklärt Gerhard Borchers.
Kräftig steuersparend wirkt darüber hinaus auch dieser Hinweis:
Werden Bargeld oder Wertpapier unter der Auflage verschenkt oder
vererbt, dass der Beschenkte oder Erbe mit diesem Geld eine bestimmte
Immobilie baut oder kauft, legt das Finanzamt als Bemessungsgrundlage
der Steuer den Immobilienwert zugrunde. "Und der ist eben meist
deutlich niedriger als der Marktwert", erläutert Gerhard Borchers.
Folge: Unterm Strich lassen sich mit dieser Variante auch Barschaften
oder Wertpapiere so steuergünstig wie Immobilien übertragen.
Ein besonderes Modell für bereits erwachsene Kinder mit höheren
Einkommen, für die fremdgenutzte Immobilien eine interessante
Anlageform darstellen, sieht wie folgt aus: Die Kinder kaufen ihren
Eltern deren bisher eigen genutzte Immobilie ab. Die Eltern erhalten
Liquidität aus dem Verkauf und können sich damit ihre Wünsche im
Alter erfüllen. Sie bleiben als Mieter im Objekt. Die Kinder haben
damit die besten Mieter, die sich wie bisher um die Immobilie
kümmern. Es fällt keine Grunderwerbssteuer an. Weitere Effekte liegen
in der steuermindernden Abschreibung (AfA) des Gebäudewerts und der
Möglichkeit, unter der ortsüblichen Miete zu bleiben.
"Wenn Schenkungsaspekte hierbei zum Tragen kommen sollen,
empfehlen wir aber stets, einen Steuerberater einzuschalten", ergänzt
Gerhard Borchers von der Postbank Vermögensberatung AG.

Pressekontakt:

Joachim Strunk
Telefon 0228 920 12100
Telefax 0228 920 12199
EMail joachim.strunk@postbank.de

Ralf Palm
0228 920 12109
0228 920 12198
ralf.palm@postbank.de

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